Anhang  Mängel  der  gekauften  Sache

Noch
zu
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„Abnahme“  und  „Zahlung“  des  Kaufpreises  klagenden  Verkäufer  die  Einrede
des  nicht  erfüllten  Vertrags  entgegensetzen.  Dann  muß  der  Berkäufer  beweisen,
  daß  die  Sache  mangelfrei  (vertragsmäßig)  ist.  Hierüber  vgl.
§§  320—322.  —  Es  sei  jedoch  auf  §  242  hingewiesen,  aus  dem  zu  folgern  ist.
daß  —  sofern  nicht  ausdrücklich  vollständige  „Mangelfreiheit“
  zugesichert  ist  —  ganz  unerhebliche  Mängel  die  Verweigerung
  der  „Abnahme“  und  „Kaufpreiszahlung“  nicht  rechtfertigen.

B.  Der  Käufer  kann  den  Kaufvertrag  wegen  „Trrtums“  oder  „arglistiger
Täuschung“  anfechten,  falls  die  Voraussetzungen  der  §§  119,  121,  123,  124  vorliegen.
  Der  Käufer  muß  den  Mangel  beweisen.  —  Nach  erfolgter
ollbergabe“  der  Sache  an  den  Käufer  ist  jedoch  diese  „Anfechtung“  nicht  mehr
zulässig,  sondern  es  tritt  an  deren  Stelle  der  Anspruch  auf  Wandelung
(Rückgängigmachung)  des  Kaufes  nach  Maßgabe  der  8§8§  462—471  (vgl.
unten  D  1).  ·

C.  Wenn  der  Mangel  der  Sache  nach  Abschluß  des  Kaufvertrags  vor  der
Übergabe  der  Sache  an  den  Käufer  „entstanden“  ist,  hat  der  Käufer  die
§  325  Abs.  1  Satz  2  und  3  bestimmten  Rechte,  falls  die  daselbst  bestimmten  Voraussetzungen
  vorliegen.  Der  Käufer  muß  den  Mangel  beweisen.

D.  Abgesehen  von  den  unter  A—C  aufgeführten  Nechten  hat  der  Käufer
beim  Vorliegen  von  „Mängeln  der  gekauften  Sache“  —  nach  seiner  Wahl  —
die  in  den  §8  459  ff.  geordneten  Rechte  auf  „Gewährleistung“:

1.  den  Anspruch  auf  Wandelung  (Rückgängigmachung  des  Kaufes),  §§  462
bis  4711

2.  den  Anspruch  auf  Minderung  (Herabsetzung)  des  Preises,  §§  462,  472
bis  475:

3.  beim  Mangel  einer  „zugesicherten“  Eigenschaft  oder  wenn  der  Verkäufer
den  Mangel  „arglistig  verschwiegen“  hat:  statt  „Wandelung“"  oder  „Minderung“
  den  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  nach  Maßgabe
  der  §§  463,  480  Abs.  2.  Der  „Zeitpunkt“,  in  dem  der  „Mangel“
vorhanden  sein  muß,  ist  verschieden  bestimmt  beim  „Kaufe  einer
bestimmten  Sache“  (§  463)  und  beim  „Kauf  einer  Gattungssache“
(§  480  Abs.  2).  Über  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  und  worin  er
besteht,  vgl.  Anhang  67  zu  §  280,  Seite  867;

4.  beim  „Kauf  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache“  den  Anspruch
auf  Lieferung  einer  „mangelfreien“  Sache  (nach  Wahl  des  Käufers  statt
der  Rechte  zu  1—3);  §  480.

Hierzu  ist  folgendes  zu  bemerken:

a)  Die  vorstehend  bezeichneten  4  Gewährleistungs-Ansprüche  können  vom
Käufer  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  bereits  die  „übergabe“  der  verkauften
  Sache  an  den  Käufer  stattgefunden  hat.  Vor  der  „übergabe“
kann  sich  der  Käufer  durch  die  zu  A  bis  C  aufgeführten  Rechtsbehelfe
schützen.

b)  Die  vorstehend  bezeichneten  4  Gewährleistungs-Ansprüche  stehen  dem  Käufer
zu  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  den  Verkäufer  ein  Verschulden  trifft  oder  nicht.

e)  Das  Vorliegen  eines  Mangels  der  Sache  (vgl.  Anhang  2  zu  §  459)  muß
der  Käufer  beweisen.

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