Mängel  der  gekauften  Sache  Anhang

d)  Die  vorstehend  bezeichneten  4  Gewährleistungs-Ansprüche  verjähren  in  be=  Noch
sonders  kurzen  Fristen  (§8  477—479).  8  0

c)  Die  vorstehend  bezeichneten  4  Gewährleistungs-Ansprüche  sind  nicht  davon
abhängig,  daß  der  Käufer  die  gekaufte  Sache  bei  der  Ablieferung  in  bezug
auf  das  Vorhandensein  von  Mängeln  untersucht  und  die  etwa  gefundenen
Mängel  dem  Verkäufer  sofort  anzeigt.  Wichtige  Ausnahme:  bei  „beider-=seitigen
  Handelskäufen“;  hierüber  ogl.  Anhang  11  zu  8§  460
unter  III;  Seite  891.

s)  Neben  den  „Gewährleistungs-Ansprüchen“  zu  1,  2,  4  (Wandelung,  Minderung,
  Lieferung  einer  mangelfreien  Sache  beim  Gattungskaufe),  welche
Ansprüche  nach  dem  zu  b  Gesagten  dem  Käufer  ohne  Rücksicht  auf  ein
„Verschulden"“  des  Verkäufers  zustehen,  kann  der  Käufer,  wenn
der  Verkäufer  seine  Vertragspflicht  „schuldhaft“  verletzt  hat,  Schadensersatz
sordern  (88  276  ff.,  280  ff.).  Zu  dem  vom  Verkäufer  zu  leistenden
„Schadensersatze“  gehört  nach  den  diesbezüglichen  allgemeinen  Vorschriften
  der  §§  249  ff.  unter  den  daselbst  bezeichneten  Voraussetzungen  die
Pflicht  des  Verkäufers,  „den  Zustand  herzustellen,  der  bestehen  würde,  wenn
der  zum  Ersatze  verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten  wäre“  (8§  249),
d.  h.  die  Pflicht  des  Verkäufers,  den  Mangel  der  Sache  zu  beseitigen
(Nachbesserung,  Nachlieferung  der  fehlenden  Eigenschaft).  —  Auch  der
Schadenser  satzanspruch  wegen  „Verschuldens  des  Verkäu-=sers“
  unterliegt  der  kurzen  Verjährung  gemäß  §  477.

g)  Außer  dem  oben  unter  4  bezeichneten  Falle  des  „Gattungskaufs“  und  dem
Falle  der  „Schadensersatzpflicht“  (val.  vorstehend  unter  f.  Mitte)  hat  der
„Käufer“  nach  dem  „Gesetze“  nicht  das  Recht  statt  der  mangelhaften  eine
„mangelfreie  Sache“  oder  „Beseitigung  des  Mangels“  zu  fordern,  und  auch
in  den  vorbezeichneten  beiden  Fällen  ist  dies  nur  sein  „Recht“,  er  ist  nicht
dazu  verpfichtet,  sondern  kann  sofort  jedes  der  anderen  ihm  nach
dem  oben  Gesagten  zustehenden  Rechte  ausüben.  Der  „Verkäufer“  ist  nach
dem  „Gesetz“  in  keinem  Falle  berechtigt,  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
des  Käufers  auf  Wandelung  oder  Minderung  oder  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  dadurch  abzuwenden,  daß  er  „Lieferung  einer  mangelfreien
Sache“  oder  „Nachbesserung“  anbietet.  —  In  vorstehendem  liegt  der  wichtige
  Unterschied  des  Gewährleistungsanspruchs  beim  Kaufe  von  dem
beim  Werkvertrage,  bei  welchem  letzteren  der  Gewährleistungsanspruch
in  erster  Linie  auf  „Beseitigung  des  Mangels“  geht  (8  633
Abs.  2).  —  Fedoch  —  und  dies  ist  praktisch  bedeutsam!  —  kann  im  einzelnen
  Falle  der  Verkäufer,  wenn  auch  nicht  auf  Grund  des  „Sesetzes“,
so  doch  auf  Grund  des  „Kaufvertrags“  (Auslegung  nach  „Treu  und
Glauben“  mit  Rücksicht  auf  die  „Verkehrsfitte“,  §  157),  berechtigt  sein,  durch
Lieferung  einer  „mangelfreien“  Sache  oder  Beseitigung  des  Mangels  die
(an  sich  nach  dem  „Gesetze")  dem  Käufer  zustehenden  Ansprüche  auf  „Wandelung",
  „Minderung",  „Schadensersatz“  wegen  Nichterfüllung  abzuwenden.
  Häufiges  Beispiel:  Der  Verkäufer  einer  Uhr,  einer
Maschine  usw.  erklärt  dem  Käufer  die  „Zusicherung“  („Garantie")  für
„tadellosen  Gang“.  In  solchem  Falle  wird  in  der  Regel  der  Käufer
bei  „mangelhaftem  Gange“  der  Uhr,  Maschine  usw.  nicht  sofort=—

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