Auhaug  Mängel  der  gekauften  Sache

Zu
460

„Wandelung“  oder  „Minderung“  oder  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
  fordern  dürfen,  sondern  nach  der  dem  „Kaufvertrage“  zu
gebenden  „Auslegung“  dem  Verkäufer  zunächst  die  „Beseitigung
  des  Mangels“"“  gestatten  müssen,  wobei  natürlich  der  Verkäufer
  für  etwaigen  „Schaden“"  während  der  Beseitigungsarbeit,  z.  B.
Leihgeld  für  eine  andere  Maschine,  Ersatz  für  die  während  der  Arbeit  entzogene
  Benutzung  der  Maschine,  aufkommen  muß.  Anderes  Beispiel-Ahat
  ein  Ziegeleigrundstück  für  43  000  Mk.  gekauft  und  übergeben  erhalten.
Es  stellt  sich  heraus,  daß  in  einem  dazu  gehörigen  Hause  (früher  Scheune)
der  Schwamm  ist,  zu  dessen  vollständiger  und  sicherer  Beseitigung  nur  476
Mk.  erforderlich  sind.  B  bietet  die  „Beseitigung  des  Schwammes“  auf
seine  Kosten  an.  Er  ist  für  berechtigt  zu  erachten,  den  Anspruch  des  A  auf
„Wandelung“  (Rückgängigmachung)  des  Kaufs  dadurch  abzuwenden.

)  Die  §§  459  ff.  über  „Gewährleistung  wegen  Mängel  der
Sache  gelten  überhaupt  nur,  soweit  die  Parteien  nicht  ein  anderes  vereinbart
  haben.  Der  Verkäufer  kann  sich  also  ausbedingen,  daß  er  für
„keinerlei  Mängel“  hafte  (val.  jedoch  §  476),  oder  daß  die  Haftpflicht
für  Mängel  anders  als  im  Gesetze  geschehen,  geordnet  werde.
Bei  Verkäufen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (Zwangsversteigerung)
ist  jeder  Gewährleistungsanspruch  ausgeschlossen  (§  806  ZPO.,  8  56  3V6.).
Beim  Biehkauf  ist  die  „Gewährleistung  für  Mängel“  des  Viehs  besonders
geregelt.  §§  481  ff.
Über  die  schleunige  Sicherung  des  Beweises  (vor  Erhebung  der  Klage)
bezüglich  der  „Mängel  einer  gekauften  Sache“  durch  richterlichen  Augenschein,
  Zeugen-,  Sachverständigen-Vernehmung  usw.  vgl.  §§  485  ff.,  488
3PO.

Anhang  11  zu  §  460:
.  n  Verschweigen“  liegt  nur  vor,  wenn  der  Verkäufer  den

—
i*l*d  —  -
—#  ——

—
—

Mangel  wirklich  kennt  und  ihn  „absichtlich"“  verschweigt.  Wenn
der  Mangel  dem  Verkäufer,  sei  es  auch  aus  „grober  Fahrlässigkeit",
  Iunbekannt  war,  so  treffen  ihn  nicht  die  Folgen  „arglistigen
Verschweigens“.  Wenn  aber  z.  B.  der  Verkäufer  eines  Les  zwar  nicht  wirklich
  weiß,  daß  „Schwamm“  im  Hause  ist,  wenn  er  aber  Tatsachen  weiß,  die  den
„Schwamm  verdacht“  rechtfertigen,  z.  B.  es  hat  sich  früher  wiederholt
Schwamm  im  Hause  gepeigt,  dessen  äußeres  Erscheinen  durch  Reparaturen  beseitigt
  wurde,  so  ist  es  ein  „arglistiges  Verschweigen“  eines  Mangels,
wenn  Verkäufer  dies  dem  Käufer  nicht  mitteilt.  Das  Reichsgericht
sagt:  „Nach  den  Grundsätzen  von  Treu  und  Glauben  ist  der  Verkäufer  verpflichtet,
  alle  ihm  bekannten  Umstände  dem  Käufer  mitzuteilen,  die  #  vernünftigem
  Ermessen  für  die  Willensentschließung  des  Käufers  erheblich  sein
können.  Nach  dieser  Regel  hat  er  nicht  nur  Feh

hat,  sondern  auch  seine  Zweifel  an  der  „Fe

teilen.  Versäumt  er  diese  r  icht,  so  handelt  er  aug  litig.  Er  kann  sich
damit,  daß  er  den  Zweifel  infolge  seiner  optimistischen  Veranlagung  zu  seinen
Gunsten  gelöst  habe,  nicht  entschuldigen.“  Immerhin  wird  es  stets  auf  die
besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles  ankommen.

1I.  Der  Satz  2  des  §  460  bezieht  sich,  wie  hervorzuheben,  nur  auf  die
§  459  Abs.  1  bezeichneten  „Fehler“,  nicht  auf  den  §  459  Abs.  2  bezeichneten
  „Mangel  zugesicherter  Eigenschaften",  wozu  auch  der
„Mangel  zugesicherter  Fehler  sglent  gehört.  Die  Lage  des
Käufers  ist  daher  folgende:

ler,  die  er  als  solche  erkannt
lerlosigkeit"  dem  Käufer  mitzu-—

  890  —