Vollziehnng  der  „Wandelung“  oder  „Minderung“  Anhang

a)  wenn  „Jzugesicherte  Eigenschaften“  fehlen  9  459  Abs.  2),  kann  der  Käufer
„Gewährleistung“  fordern  (die  in  Anhang  4  zu  §  459  unter  D  behandelten
  Rechtsbehelfe  geltend  snache  selbst  dann,  wenn  er  den
Mangel  aus  „grober  Fahrläs  igkeit“-  beim  Abschluß  des
Kaufvertrags  nicht  bemerkt  hat.  Hat  er  ihn  aber  bei  Abschlußdes
  Kaufvertrags,gekann“'“,  so  kann  er  nach  §  460  Satz  1
keine  „Gewährleistung“  fordern;

b)  wenn  die  Sache  einen  der  in  8  459  Abs.  1  bezeichneten  „Fechler“  hat,  kann
der  Käufer  nicht  ——  lst  *  fordern,  falls  er
beim  Abschlusse  des  Kaufvertrags  diesen  6u.  er  aus  „grober
Fahrlässigkeit"“  nicht  bemerkt  hat.  Er  kann  jedoch,  selbst
wenn  ihm  der  Fehler  infolge  „grober  Fahra#lig#eit“  entging,
„Gewährleistung  “  fordern,  falls  der  Verkäufer  den  Mangel  „arg—-lisig
  verschwieg  (ogl.  vorstehend  unter  1).  Entging  der  Eher
dem  Käufer  beim  Abschlusse  des  Kaufvertrags  aus  einer  Fahrlässigkeit,
  die  sich  nicht  als  eine  **  svrv(ôßA  darstellt  lagt
Note  60  zu  §  276),  so  behält  er  den  „Gewährleistungsanspruch“
in  jedem  Falle.

Mit  anderen  Worten:  Im  Falle  a  kann  der  Käufer  sowohl  für  „verborgene“
  als  auch  für  „in  die  Augen  fallende“  Mängel  Gewährleistung“
fordern;  im  Falle  b  kann  er  für  „in  die  Au  fallend  Mängel  keine  „Gewährleistung
  fordern.  „Augen  für  Geld.“  —  „Wer  die  Augen  nicht  auftut,
  tut  den  Beutel  auf“  (C).

III.  §  460  und  demgemäß  das  vorstehend  Gesagte  handelt  über  die
Kenntuis  des  Käufers  von  einem  „Mangel“  der  zur  Zeit  des  „Abschlusses
des  Kaufvertrags“.  über  die  Kenntnis  des  Käufers  von  einem  „Mangel“
der  Sache  zur  Zeit  der  „Annahme  der  Sache“"  handelt  8  464.  Eine  r1  des
Käufers,  die  gekaufte  Sache  unver  züglich  nach  der  Ablieferung
zu  untersuchen  und,  wenn  sich  ein  „Mangel“  zeigt,  dem  Verkäufer  unverugli

  r—.  zu  machen  (Untersuchungs-  und  Rügepflicht)  mit  der  Rechts-½½
  daß  die  Unterlastung  der  Untersuchung  und  Mängel-Anzeige  den  Käufer
aller  „  aülcitenercnserce  verlustig  macht  und  die  Sache  als  „genehmigt“
  gilt,  besteht  nur  bei  „beiderseitigen  Handelskäufen“.  vgl.  Anhang  2  zu

433  Seite  884  und  die  (Seite  804  abgedruckten)  §§  377,  378  5GB.  Bei  „nicht

Taereitigen  Handelskäufen,  also  namentlich  bei  den  meisten  Einkäufen  zum
zäglichen  bens=  und  Wirtschaftsbedarf,  liegt  eine  allgemeine  Verpflichtun
des  Käufers  zu  baldiger  „  ntersochunz=  der  ihm  abgelieferten  Ware  un

„Anzeige“  etwaiger  „Mängel“  an  den  Verkäufer  nicht  vor.  Die  Unterlassung

der  Untersuchung  bei  „Kaufabschluß“  kann  unter  Umständen  als  „grobe

Fa  hrcb  sigkeit“  im  Sinne  des  §  460  Satz  2  angesehen  werden,  z.  B.  wer

ein  Bild  oder  #on  tiges  Kunstwerk  kauft,  wird  es,  wenn  es  zur  Stelle  ist,  vor

Kaufabschluß  in  der  Regel  kelchtigen  müssen;  wer  da  in  einer  Buchhandlung

  ein  gewöhnliches  Buch  kauft,  braucht  es  nicht  durchzublättern,  um  festzustellen,

  ob  Flecken  darin  sind  oder  Seiten  fehlen.

Anhang  18  zu  "  465:  Zur  Vollziehung  der  „Wandelung“"  oder  „Minderung“
  genügt  nicht  die  einseitige  Erklärung  des  Käufers,
daß  er  „wandele“  oder  „mindere“  (anders:  beim  vertragsmäßig  vorbehaltenen
  „Rücktritt"  8  349,  val.  "  467),  sondern  es  ist  ein  „neuer  Vertrag“"  zwischen
Käufer  und  Verkäufer  des  §  465  angegebenen  Inhalts  nötig.  Das  Wandelungs=
  (Minderungs-)  „Verlangen“  des  Käufers  ist  der  Vertrags-,Antrag“
Offerte),  das  „Einverständnis“  des  Verkäufers  ist  die  „Annahme“  des  Antrags.
§  gelten  also  §§  145  ff.,  130—132.  Der  Käufer  kann  mithin  bis  zur
Einverständnis-Erklärung  des  rluser  seine  Wahl  (ob  Wandelung
  oder  Minderung)  —  aho“  auch  noch  während  des  Prozesses  darüber  —

ndern,  soweit  er  nicht  na  145  ff.  gebunden  ist.  Wenn  ein  Einverständnis
  („Vertrags“-Abschluß)  nicht  erzielt  wird,  kann  der  Käufer
Klage  erheben  etwa  mit  dem  Antrage:

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Noch
zu
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