Anhaug  „Wandelnng“,  „Minderung“  (Klageantrag)
Noch
zu
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1.  wenn  er  Wandelung  verlangt:

den  Verkäufer  zu  verurteilen,

a)  sich  mit  der  Wandelung  des  Kaufvertrags  vom  24.  Dezember
1905  einverstanden  zu  erklären  und  demgemä

b)  gegen  Rüchate  der  gekauften  Garone  dem  Kläger  (Käufer)  den
Ens  fpreis  von  250  Ml  zur#  zuruckhuzaen,  —  *#  bei  einem

un  est  #  ls  krse  ung  des  Grundstücks
17  den  Wi-  lten  Küssaursea  von  25  000  Mt.  sowie
n  1  be  S  11  e  dem  Kläger  (zurück-)  zu  zahlen
2.  wenn  er  Minderung  verlangt:

den  Verkäufer  zu  verurteilen,

a)  sich  mit  der  Minderung  des  im  Kaufvertrage  vom  24.  Dezember
1905  vereinbarten  Kaufpreises  von  250  Mk.  auf  180  Mk.  einverka
  anden  zu  erklären  und  demgemäß

b)  dem  Kläger  70  Mk.  (zurück-)  zu  zahlen.

In  beiden  Fällen  zu  1  und  2  find  jedoch  die  Anträge  zu  a  nicht!  unn  -

bedingt  nötig,  denn  sie  find  ftillichweigend  ir  in  den  Anträgen  zu
halten.  —  Wenn  dann  vorstehenden  Anträgen  ge  gem#  iz  das  Urteil  ergchta  .  2
Wandelung  oder  Vigdernt  mit  der  „Rechts  5  des  Urteils  „vollzogen“.

weil  #enä  9.5  O.  mit  der  Rechtskraft  des  MhEiis  die  die  „Einverständnis-Erklärung
  äufers  mit  der  Wandelung  )  als  abgergeben
  gilt.  —  „Verlangen“  und  Ei  kirn  „  #andelung  oder
„Minderung“  können  im  Prozesse  von  und  gegenüber  dem  P  bevollmä
tigten  erklärt  werden:  die  Befugnis  hierzu  ist  ihm  durch  die  E—  iche  Pro
vollmacht  gegeben.

Anhang  28  zu  §  471:  Beispiel  zu  §  471:  A  kauft  eine  Plüschgarnitur,
hend  aus  Sofa  und  sechs  Sesseln,  für  den  tpreis  von  900  Mk.  Es
#  heraus,  ab  in  zwei  Sesseln  die  Motten  sind.  A  verlangt  daher  hinchtlich
  14#  zhS  sel  Ve  ung  und  der  Verkäufer  nimmt  *  zurück.  Die
Sachverständigen  sagen.  Wäre  die  „Garnitur!'  mangelfrei  Kweten  so
hätte  sie  zur  Zeit  S  Verkaufs  einen  Gesamtwert  von  1000
der  Wert  der  von  der  Wandelung  nicht  betroffenen  Sachen  (Sofa  *
4  wäre  800  Mk.  gewesen.  Es  ist  also  der  Gesamtp  bezüglich  des
nach  der  Wandelung  dem  *  Kürer  verbleibenden  Sofas  m  4  In  herabzusetzen
  gemäß  folgender  Gleichung:  900  1000  Hier  ist  7—720.  Der  Ver-800.


zäufer  muß  mithin  nach  Rücknahme  der  2  mottigen  Sessel  dem  A  heraushlen
  900—720,  also  180  Mk.

Anhang  29  zu  §  472:  Beispiel  zu  §  472  Abs.  1:  A  hat  am  2.  Mär  100
eine  Sache  für  1000  Mk.  von  B  gekauft.  Am  14.  April  1900  stellten  sich
an  der  heraus,  die  der  Verkäufer  B  äß  95  459,  460  zu  vertreten
Der  Käufer  A  verla-  6enicht  Rückgäng  4  des  Kaufes  (Wandelun
  J  ondern  Herabsetzung  des  Kanspressen  1(  inderun  0.  gemäß  §  42.
Eine  Einigung  kommt  •7  t  zustande.  Im  Prozeß  S  —246
mäß  §  472  über  folgende  zwei  Fragen  vernommen:  *  t  wü  7
Sache  am  2.  März  1900  o  ne  den  Fehler  ge  ben?  b)
Wert  hatte  die  Sache  am  2.  rz  1900  mit  et  ler?  “’“#l  Antwort
  der  Sachverständigen  lautet  zu.  a:  900  Mk.  (nach  dem  Gutachten  der
verständigen.  chähte  also  &amp;  die  fehlerlose  Sache  um  100  Mk.  zu  teuer  bezahlt
zu  b:  600  Mk.  Nach  der  Vorschrift  9  9  4#  Witt  mithin  der  G  eine  fehlerlose
Sache  vereinbarte)  Kaufpreis  1000  zuseten  auf  den  Kaufpreis  x  (den
der  Käufer  für  die  mangel  afte  3  berabh  ben  würde)  im  Verhältnis
von  900  zu  600,  d.  h.  es  ist  folgende  Gleichung  aufzustellen:  1000—00  8  ier  ist

x6663  Mk.;  der  Kaufpreis  1000  Mk.  wird  also  auf  t  Allunte
Verkäufer  B  muß  daher  von  den  empfangenen  1000  k  zurucklenMMk

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