Miete  Anhang

—  Angenommen,  die  Sachverständi  hätten  gesagt,  der  Kaufpreis  1000  Mt.
wäre  Werte  der  fehlerlosen  Sae  gleich  gewesen,  die  fehlerhafte

  Sache  war  aber  am  2.  Mt  1900  nur  600  Mk.  wert,  so  würde  die
Eleichung  lauten:  100  —9  hier  ist  K—600;  der  Verkäufer  muß  sich  also  die

ung  des  Kaspreis-  auf  diese  Summe  gefallen  lassen,  mithin  400  Mk.

—*  len.  —  Angenommen  die  Sachverständigen  hätten  ge  t  die  fehler-*
  baie  Sache  wäre  1200  Mk.  wert  gewesen  tW  hätte  also  200  4  unter
dem  wahren  Werte  gekauft),  die  Werhs  gren  Ustn  Sache  war  900  Mk.  wert,  so
würde  die  Gleichung  lauten:  1000  1200  hier  ist  K—750;  der  Verkäufer  muß

HP006;
sich  also  die  Frablehung.  des  Kaufpreises  auf  diese  Summe  gefallen  lassen,
mithin  250  Mk.  zurück
Hervor  kheen“  ist:  Der  n  pruch  auf  Preisminderung  ist  ein
n–xue  und  n’*i  t  dadurch  verloren,  daß  z.  B.
rt

e  Säufer  —  für  1500  Mk.  an  Cweiterverkauft
(z.  B.  dem  2.  März  1900  die  Konjunktur  zu  seinen  Gunsten

Gränder#n  chrneh  #  ob  der  Käufer  neben  (nicht  auf  „Schadenserst
  “  n)  „Minderun  s  =  Anspruche“  noch  wegen  „Ver-1|

  lWi*  “  Scha  rl  at#fordern  kann,  ogl.  Anhang  4
zu  §  459  unter  D.  f.  (Seite  889),  auch  Note  15  zu  §  463.

zu  §  472:  Beispiel  .  42  2  2  Win  Wirt  kauft  für  feinen
Festsaal  3  s  Art  der  Ausfü  u  ngehörige  Marmor-Büsten
der  Kaiser  Wilhelm  J.  sieierich  5ri  uns  Im  II.  für  einen  Gesamtpreis
von  600  Mk.  Es  stell  sich  heraus,  daß  eine  der  Büsten  einen  erheblichen
(Sprung  usw.)  hat,  für  den  der  Verkäufer  gemäß  8§8  459,  460  haftet.  Der
verlangt  Min  urdid  Die  Sachversthwetgen  sagen:  Jebe  der  3  Büsten,  8

150  Mk.  ese  Büsten  zusammen  wäre
mit  Nünstch  huf  pern  den  und  ein  Vehr  schönes  Bild
für  einen  Festsaa  aiegergein  f  550  Mk.  z  4  gewesen.

i  8  Eittn  einen  est  aal  !7  Geien
nur  ,  die  auch  zu  3t  en,  übr  werte
von  350  Mk.,  der  Wert  der  aussche  cheidenden  f.  abem  gebieh  Prchtn  Mk.,  der  Gesamtwert

  der  's  Büsten,  einschlieHhich  der  Sr  ehlerh  also  *.  Mk.  Hier  würde

die  GEleichung  lauten:  600  550  also  x—49010/11  sein.  Der  Verkäufer  muß
I  450;

daher  die  absetzung  des  Kanfpreites  auf  diese  Summe  gefallen  lassen,

ft
gch  1091½11  Mk.  zurückzahlen.  vgl.  auch  Anhang  28  zu  §  471

An  g  2  zu  §  |„  535:  Wesen,  Inhalt,  enenstand,  d#r  leterk
—  der  Mietzeit  in  beeichnen  ür  das
Wesen  ker  ete“.  Es  u  damit  nrheont  .  G  "  il.  —W  tung
des  Vermieters  nicht  in  einer  einmaligen  Leistung  besteht,
sondern  sich  während  der  acheeit  ant  und  fort  erneuert.

II.  Aus  der  .  Verflichtu  rmieters,  dem  Mieter  den  „Gebrauch“
der  vermieteten  Sache  zu  gewähren,  folgt  namentlich,  der  Vermieter  den
Mieter  im  Gebrauch  der  vermieteten  che  ni  störn,  u  rhaupt  keine  Handlungen,
  insbesondere  keine  (baulichen  ufw.)  D  überhaupt  geine  7  der
Sache  vornehmen  darf,  durch  die  der  „Gebrauch“  der  Sache  für  den
Mieter  ausgeschlosjen  oder  ge  mälert  wird.  Wenn  ein  Dritter
unberechtigter  eise  dem  Mieter  den  vertragsmäßigen  „Gebrauch“
ganz  oder  teilweise  unmöglich  macht,  so  ist  die  Frage,  ob  der  Mieter
gleichwohl  Mietzins  zahlen  muß,  nach  323—325  („nachträgliche  Unichreit.

  zu  beurteilen.  Wie  weit  der  dem  Mieter  zustehende  Gebrauch
der  en  Sache  geht,  ist  nach  §  157  zu  entscheiden.  Hiernach  steht  dem
Mieter  Eines  Raumes  in  einer  „Seschäftsgegend“  in  der  Regel  und  soweit  der
Vertrag  nicht  ein  anderes  bestimmt,  das  Recht  zu,  an  der  Außenseite  des  betr.

893  —

Zu
8  472

6  65