Anhang  Miete  —  Mit  „Miete“  gemischte  Verträge
Noch  Hausteils  Schilder  usw.  anzubringen.  In  der  Regel  wird  auch  der  Vermieter
n

8  L5  dies  besonders  zu  vereinbaren

Zu
6  535  das  Anha-  zu

Zu

inrichtung  eines  Fernsprechanschlusses  zu  dulden  haben;  doch  empfiehlt  sich.

.Bei  der  Wohnungsmiete  hat  der  Vermieter
auch  die  zur  Ausübung  des  Mietrechts  erforderlichen,  im  Mietvertrage  „nicht
besonders  bezeichneten“  Hausteile  im  zum  „Gebr  *  der  Mieter  geeigneten,
die  Gesundheit  nicht  gefährdenden  Zustande  zu  gewähren  und  zu  erhalten.  Der
Vermieter  Pittt  auch  für  den  Schaden,  wenn  Hausflure,  Treppen  usw.
nicht  in  Ordnung  find  und  Mieter  infolgedessen  stolpert.

III.  Gegenstand  der  Miete  können  sein:  sowohl  bewegliche  Sachen  z.  B.
Bücher,  Kleider  (Ball=  und  Maskenanzüge),  Kloviere  usw.  (vgl.  N  u
8  588)  als  unbewegliche  Sachen  (Grundstücke,  Wohnungsmiete).  Ein  Gewerbetreibender,
  der  für  das  Recht,  in  einem  Ausstellungsparke  „Kioske“  ##m
Warenverkauf  aufzustellen,  Geld  zahlt,  einen  „Mietvertrag“  über  die
H###lc  geschlossen.  —  Die  Vorschriften  der  88  535  ff.  über  „Miete
gelten  sowohl  für  „bewegliche“"  als  für  unbewegliche“  Sachen  mit
der  Maßgabe,  daß  die  ausdrücklich  für  „Grundstücke-  gegebenen  Vorschriften
  nicht  nur  für  Grundstücke,  sondern  gemäß  §  580  auch  für  die  Miete
von  Wohnräumen  und  anderen  Räumen  (Kontors,  Läden,  Werkstätten)  gelten.
Obsie  auch  für  die  Miete  von  Wohn=  und  anderen  Räumen  in  Schiffen,  en
lan  elten.  ist  streitig.  —  Ob  die  Benutzung  von  Schrankfächern  in  Stahl-————
  L

)  sind,  ist  streitig.  Die  Benutzung  von  „  n  eines  rvorha
auf  Zeit  gegen  eitlh.  ist  „Miete“.

Anhang  3  zu  #5  Betreffend  Vereinbarung  des  „Wietzinses“  gilt

8  (Seite  885)  Gesagte  entsprechend.  —  Der  „Mietzins“
braucht  nicht  notwendig  in  Geld  zu  bestehen,  z  B.  ein  Hausmeister  (Portier)
mietet  eine  Wohnung  n  die  Verpflichtung,  das  Haus  in  Ordnung  zu
halten  zu  reinigen,  zu  schliepen  usw.  Ein  anderes  Beispiel  ist  die  Vermietung
von  Wohnungen  seitens  Landwirte  an  Arbeiter  deren  Verpflichtun
zu  landwirtschaftlichen  Arbeiten  (Instleute  usw.).  Es  liegen  hier  in  der  Rege
Feiischte-  erträge  vor  (Miet-,  Dienst-,  k-Vertrag!;  vol.  Anhang  4  zu

Der  Vermieter  ist,  falls  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  zur  „VBorleistung“
  verpflichtet  (§  551,  vgl.  320—322).  —  Wie  sich  aus  §  535  Satz  1
ergibt,  ist  der  Mieter  nur  verpflichtet,  den  Mietzins  für  die  Zeit  t  zahlen.
während  deren  der  Vermieter  die  (Wohnung  us)  „äum  Gebrauche
des  Mieters  bereit  gehalten  hat“.  Wenn  z.  B.  der  Mieter  einer  Wohnung
  vor  dem  am  1.  Tril  stattfindenden  Ablaufe  der  Mietzeit  am
1.  Februar  auszieht  6(1  .  ein  ver  ehtrr  Beamter),  so  braucht  er  den  Mietzins
nicht  zu  zahlen  und  kann  den  lien  zurückfordern,  falls  der  Hauswirt
die  Wohnung  vom  1.  März  ab,  Et“  auch  „unentgeltlich“,  an  den  am  1.  April
eintretenden  neuen  Mieter  überläst.  Ein  versetzter  Beamter  wird  daher  zur
Vermeidung  des  Verlustes  seines  Anspruchs  auf  Mietentschädigung  die  Überlassung
  der  Wohnung  an  den  neuen  Mieter  nicht  geptatten  dürfen.  Dasselbe
ist  angenommen,  wenn  der  Vermieter  vor  Ablauf  der  Mietzeit  (nach
Auszug  des  Mieters)  durch  Vornahme  erheblicher  Reparaturen  die  Wohnung
in  einen  unbrauchbaren  Zustand  versetzt.  Ob  vorstehendem  nicht  unter  Umständen
  §  226  entgegensteht,  mag  angedeutet  sein.  —  In  übrigen  ogl.  Anhang  5
zu  §  536  unter  C  und  §  537  (Befreiung  von  der  Mietzins-Zahlung,  Minerung

  des  Mietzinses).

Anhang  4  zu  §  535:  Aus  Miete  und  anderen  Vertragartes  Szusammen--#

  535  goite  („gemischte“]  Verträge:  Manche  Verträge  sind  aus  „Miete“  und

„Past“
zusammengesetzt,  wenn  Gegenstand  des  Vertrags  eine  Villa  mit  Gemüseund
  Obstgarten  ist.  Für  die  Frage,  ob  z.  B.  für  die  Wür  §  565  oder  §  595
maßgebend  ist,  wird  entscheidend  sein,  ob  nach  §  157  die  Villa  oder  der  Garten
die  Hauptsache  ist.  nn  ein  Obsthändler  für  ein  dürftiges  Wohnhaus
mit  einem  2  Hektar  großen  Obstgarten  1500  Mk.  Jahreszins  zahlt,  wird  die

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