Mängel  der  gemieteten  Sache  Auhang

„Pacht“  des  Obstgartens  gegenüber  der  „Miete“  des  Haufes  die  Hauptsache  sein.
acht=  #oar  aimmnt  schließt  einen  aus  1  (Wohmungg  4½

Ceerung  von  Fpeien  usw.),  „

der  Schularbeiten)  zu  ammengesetzten  Vertrag,  unter  Umständen  kann  auchen
„Werkvertrag"  in  Frage  kommen.  entstehende  Streitfrage,  ist  nach  den
Vorschriften  über  Wt  **  ragsart“,  auf  die  sich  die  Streitfrage  bezieht,
  zu  beurteilen.  n  und  soweit  eine  H#  onderung  logisch  nicht
durchführbar  ist,  sind  die  Vorschriften  über  denjenigen  Vertrag  anzuwenden,
unter  den  das  ganze  Rechtsverhältnis  nach  den  Umständen  einzelnen
Falles  aup#set  lich  fä  t  (8  0  elser  erwachsenen  Personen  wird

—  Fischen  stwirt  und  Gast.  ryl.

Anhang  5  zu  §8  538:  Bei  Nichterfüllung  der  dem  Vermieter  nach  §  536
obliegenden  Pflicht,  die  Mietsache  a)  in  einem  zu  dem  „vertragsmäßigen“  Gebrauche
  (ral.  Note  7  zu  §  537  und  Anhang  2  zu  §  535  unter  II)  geeigneten
Zustande  zu  „überlassen“,  b)  sie  während  der  Mietzeit  in  diesem  Zustande  zu
perhalten“,  hat  der  Mieter  vielerlei  Rechte.  Insbesondere:

A.  Er  kann  auf  „Erfüllung“  d.  h.  Herstellung  des  zum  „vertragsmäßigen“  Eebrauche
  geeigneten  Zustandes  klagen,  §  536.  Aus  §  536  folgt  auch  die
Pflicht  des  Vermieters  zu  den  nötigen  Ausbesserungen  der  Sache  während
der  Mietzeit,  soweit  sie  nicht  (z.  B.  nach  ausdrücklicher  Vertragsbestimmung
  oder  wegen  „Verschuldens  des  Mieters“  vgl.
8  548)  dem  Mieter  obliegen.  Wiederherstellung  der  ganz  oder  teilweise
„untergegangenen“  Mietsache  liegt  dem  Vermieter  nicht  ob.  Die  Grenze
zwischen  bloßer  „Ausbesserung“  und  „Wiederherstellung“  läßt  sich  nur  im
einzelnen  Falle  ziehen.

B.  Er  kann  unter  den  Voraussetzungen  der  §88  283,  326  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  (vgl.  Anhang  67  zu  §  280)  fordern.

C.  Er  kann,  wenn  er  die  Mietsache  „übernommen“  hat  (nach  der  „übergabe“)
„Gewährleistung“  nach  Maßgabe  der  §#§  537—540  fordern  (Befreiung  vom
Mietzinse,  —  Minderung  des  Mietzinses,  —  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  (vgl.  Anhang  67  zu  §  280)  unter  den  Voraussetzungen  des  §  538,
—  Selbst-Beseitigung  des  Mangels  und  Ersatz  der  Aufwendungen.  Das
Nähere  ogl.  in  den  Noten  zu  §§  537—540,  insbesondere  Note  6,  13,  14.

D.  Er  kann  den  Mietvertrag  gemäß  §  542  (vgl.  Note  21  dazu)  kündigen.

Anhang  23  zu  Ss-  Gesundheitsgefährlichkeit  von  Wohnungen  usw.:
Die  Rückficht  ae  die  „Gesundheit“  ist  hier  höher  als  die  (Vertragstreue  gestellt.
  Die  Vorschrift  kann  als  Stützpunkt  für  polizeiliche  Maß—
nahmen  dienen  und  wird  auf  die  Vermieter  schon  vermöge  ihres  Vorhandenseins
  einen  gewissen  Druck  ausüben,  die  Wohnungen  gesünder  zu  gestalten.  Es
kommt  allerdings  oft  vor,  daß  der  Mieter  weiß,  die  Wohnung  sei  feucht,
usw.  und  daß  er,  die  Gefahren  unterschä  ß  nd,  sie  trotzdem  mietet.  Stellt
sich  hinterher  Krankheit  ein,  so  ist  es  hart,  ihn  mittelbar  (dadurch,  daß  er  die

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Noch
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Zu
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