EAunhaug  Gesundheitsgefährliche  Wohnungen

Noch  Miete  zahlen  muß)  zu  zwingen,  in  der  Wohnung  zu  bleiben.  Es  kommt  au
sach  noch  srbalen.  „  Les  der  Mieter  raelo  nicht  nur  für  sich,  sondern  au
8  544  für  seine  Familie  mietet,  und  daß  er  nicht  erscheint,  durch  einen  Verzicht
sei  er  ein  ausdrücklicher,  sei  er  ein  stillschweigender,  wie  ihn  das  Mieten  der

ohnung  in  Kenntnis  des  Mangels  enthält)  über  Leib  und  Leben  seiner
Angehörigen  zu  rerfügen.  Allerdings  werden  Mißbrauch  des  Kündigungsrechts,
  Schikanen  und  unnötige  Prozesse  durch  die  Vorschrift  des  §  544  vielleicht
oft  verursacht  werden;  demgegenüber  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  Voraussetung
des  Kündigungsrechts  eine  „erhebliche“,  also  naber#gende  und-Ritsgefahr
  ist.  vgl.  hierüber  Anhang  25  zu  §  544.  —  Der  Mieter  kann,  wenn
die  Voraussetzungen  des  8  544  vorliegen,  ohne  Kündigungsfrist  zur
sofortigen  Räumung  kündigen  und  ausziehen  (vgl.  Note  21  zu  "  542).  Ob  er
den  Mangel  vorher  gemäß  8  545  „anzeigen“  muß,  ist  streitig;  vgl.
Anhang  25  zu  §  544.

u  Uuhang  24  zu  544:  Auf  Wohnungen  und  andere  zum  Aufenthalt  von
8  33.  Menschen  bestimmte  Räume  bezieht  sich  §  544,  z.  B.  auf  Läden,  Kontore,
Wertstätten  usw.  Es  ist  nicht  nötig,  ß  der  Raum  zu  dauerndem
Aufenthalte  bestimmt  ist;  es  gehören  also  hierher  z.  B.  auch  Ställe,  in  denen
Kutscher  und  Knechte  zur  Pflege  der  Tiere  längere  Zeit  am  Tage  zu  verweilen
haben.  Dagegen  gehören  nicht  hierher  Speicher  usw.,  in  denen  Menschen

nur  kurze  Zeit  und  vorübergehend  verweilen.

Zu  Anhang  25  zu  §  544:  Das  GEe  t:  „Gesundheit“  schlechthin,
§  544  nicht:  Gesundheit  *  7  Mieter  ae  Eet.  ##  ist  also,  was  nach  den
Lehren  der  Medizin  allgemein  ri’.  als  gesundheitsgefährlich  gilt,
nicht  das,  was  der  undheit  eines  lungenschwindsüchtigen,  alten  matikers
  schadet.  —  Das  elet  will  die  Eesundheit  des  Mieters,  seiner  Angeörigen,
  seiner  Angestellten  (Gefinde  usw.),  die  nach  dem  Sinne  des
trags  in  den  Räumen  dich  aufhalten  sollen,  schützen.  —  Eine,  wie  das
Eesetz  fordert,  „erhebliche“  Gefährdung  der  Gesundheit  liegt  nicht  vor,  wenn
es  sich  um  vorübergehende,  leicht  und  in  verhältnismäßig  kurzer  Zeit  zu  beseitigende
  Übelstände  handelt.  —  §  544  greift  nicht  Platz,  wenn  die  Gesundheitsgefährlichkeit
  auf  ein  „Verschulden“  des  Mieters  oder  des  Untermieters  gurückzuführen
  ist,  ferner  dann  nicht,  wenn  der  Mieter  seiner  Pflicht  zur  Anzeige
von  Mängeln  gemäß  8  545  nicht  nachgekommen  und  dadurch  dem  Vermieter
die  Möglichkeit  rechtzeitiger  Abhilfe  genommen  ist  (so  angenommen  von  einem
#erlandesgerichtg  ferner  dann  nicht,  wenn  die  gesundheitsschädlichen
Räume  im  Verhältnis  zur  ganzen  Wohnung  usw.  nur  von  geringer  Bedeutung
  sind  und  ein  gesopdenes  Interesse  Mieters  daran  nicht  vorliegt
tin  Lehchem  Falle  kann  der  Mieter  nur  „Minderung“  des  Zinses  verangen).


Zu  Unhang  26  zu  4  544:  Kenntnis  von  der  esunheitgehrlichrlit  und
§  544  Verzicht  auf  deren  Geltendmachung  nehmen  dem  Mieter  nicht  das  Recht
der  ündigung“  gemäß  544;  sie  nehmen  ihm  aber,  wenn  er

wo  9a  nen  bleibt,  den  Anspruch  auf  „Minderung“  des  Zinses  und  „Schadensersatz“
  (§8  539,  537,  538).  —  Ein  nicht  seltener  Fall  ist:  Der  Mieter
findet  die  Wohnung  feucht  oder  sonst  Felundheitsgefährsich  und  macht  Anzeige

bei  der  Polizei,  diese  läßt  die  Wohnung  vom  Polizeiarzt  (Kreisarzt)
untersuchen.  Der  Arzt  bestätigt  die  Cesundheit-gesährlichtit  Wohnung

und  die  Polizeibehörde  ordnet  darauf  im  gesundheitspolizeilichen  Interesse  die
sofortige  Räumung  der  Wohnung  an.  Zugleich  kündigt  der  „Mieter“

auf  Grund  des  §  544  und  räumt  die  Wohnung  sofort.  Der  Vermieter,  der

die  „Gesundheitsgefährlichkeit"  der  Wohnung  bestreitet,  kann  selbstverständlich
  die  polizeiliche  RNäumung=  Verfügung  mit  den  zulässigen  Rechtsbehelfen
  Heschwerd)  anfechten.  Für  das  „privatrechtliche“  Verhältnis
zwischen  ieter  und  Vermieter  aus  dem  Mietvertrage  ist  ebenso  selbstverständich

  die  polizeiliche  Verfügung,  selbst  wenn  sie  in  letzter  Instanz  aufrecht

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