Untermiete  —  Pfandrecht  des  Vermieters  Auhang

azalten  wird,  nicht  entscheidend.  Der  Vermieter,  der  die  Gesundheitsgefährlichkeit
  der  zung  und  damit  die  Zulässigkeit  der  sofortigen  Kündigung
  seitens  des  Mieters  bestreitet,  kann  also  an  si  auf  Weiterzablng
des  iet  zinses  klagen.  Hiergegen  kann  der  „Mieter“"“  einwenden:
  a)  die  Wohnu  —  »  efundheitsgefääerli  *  im  Sinne  des
§  544,  was  er  im  Zivi  Er  eweisen  mu,  b)  aber  selbst  wenn  sich  durch
die  gerichtliche  Untersu  ung  usstellen  sollte,  daß  die  Wohnung  nicht
Lgeandbent  efährlich“  und  die  polizeiliche  Verfügung  auf
unrichtigen  Voraussetzungen  beruhe,  sei  er  dennoch  nicht  zur  „Mietin
  s“-Zahlung  verpflichtet,  weil  infolge  der  polizeilichen  Räumungsrfügung
  dem  Vermieter  die  ihm  obliegende  Leistung  (Gewährung  der
Wohnung)  „unmöglich“  geworden  sei  und  einer  der  Fälle  der  88  323  oder
325  vorliege,  oder  weil  die  Woraussetzungen  des  §  542  vorlichen  („Ent-K#iehung,
  der  Wohnung  unt  Diesen  Einwendungen  echenü  t  seit  dem
Rmenen  der  Na  .  fen,  —  se  köst  die,  Gesun
Sgefährlichkeit“  ohnung  „verschuldet“  ,  3.  B.  die  Feuchtigkei
durch  schen  der  Wäsche  und  itung  von  Bädern  in  den  Zimmern  ohne
Lüftung  usw.  In  letzterem  Falle  behält  der  Vermieter  den  Anspruch  auf
den  Mietzins  gemäß  §  324.

Anhang  30  zu  §8  549:  Der  Mieter  darf  den  Gebrauch  der  Sache  ohne
Erlaubnis  des  Vermieters  weder  entgeltlich  (Untermiete,  wozu  auch  die  Aufnahme
  von  Pensionären  zu  rechnen  ist)  noch  unentgeltlich  einem  Dritten  überlassen,
  aber:  „Gastfreundschaft  ist  bein  Abvermieten,  den  Gastfreund  darf  kein
Wirt  verbieten“  (C).  Entscheidend  wird  in  der  Regel  sein,  ob  der  Mieter  dem
anderen  den  Besitz  der  Sache  ganz  oder  teilweise  einräumt;  vgl.  854,  855,
868.  Gegen  schikanöse  Erlaubnis-  ng  des  Vermieters  schützt  den
Mieter  das  ihm  für  den  Fall  grundloser  Verweigerung  der  Erlaubnis  gewährte
Kündigungsrecht  mit  „gesetzlicher  Frist“  (§  565  letzter  Absatz).  Ob  in
der  Person  des  Dritten  (Untermieters)  ein  „wichtiger  Grund“  zur  Verweigerung
  der  Erlaubnis  vorliegt,  hat  der  Richter  zu  entscheiden  6.  ein
“  ein  Lärm  oder  erhöhte  Abnußzung  verursachendes  erbe).
Wi##n  im  Vertrage  die  Untermiete  verboten  .  liegt  hierin  ein  Verzicht
des  Mieters  auf  das  „Kündigungsrecht“.  —  Wenn  der  Mieter  ohne
Erlanbnis  des  Vermieters  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten  überläßt,  so
kann,  da  dies  „vertragswidrig"  ist,  der  Vermieter  verlangen,  daß  der  Mieter
dem  Dritten  den  Gebrauch  wieder  entziehe  (dem  Untermieter  kündige)  vgl.

550.  Der  Vermieter  kann  ferner  gemäß  §  553  dem  ärlien  Mieter  zur
ofortigen  Räumung  kündigen,  und  er  grant  ierdurch  auch  das
echt,  gegen  den  Dritten  (Untermieter)  au  Voforti  e  Räumung
  zu  klagen  (8  556  Abs.  3).  Hierdurch  wird  a  der  Mietvertrag
zwischen  „Mieter“  und  „Untermieter“  nicht  ohne  weiteres  unwirksam,  sondern
r  Mieter  bleibt  dem  üntermieter  wegen  Nichterfüllung  des  Untermietvertrags
  gemäß  §  541  Hersönlich  verpflichtet.  —  Miet=  und  Pachtrechte
find,  wie  aus  §§  549,  581  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §  851  3#.  folgt,  nicht
bpfändbar.  Falls  jedoch  dem  Mieter  oder  Pächter  die  Untermiete
(Unterpacht)  gestattet  ist,  ist  auch  das  Miet=  oder  Pachtrecht  pfändbar.

Anhang  31  zu  §  5409:  Die  Haftung  des  Mieters  bei  „unerlaubter“
Untermiete  für  Handlungen  und  Anterlaslungen  des  „Untermieters“  ist  weiter-#hend,
  als  die  in  §  549  Abs.  2  für  den  Fall  „erlaubter“  Untermiete  sesteetette.

ei  „unerlaubter“  Untermiete  haftet  er  nämlich  nicht  bloß  für  „Ver  chulden“

des  Untermieters,  sondern  auch  für  „rein  zufälligen  Schaden“,  sofern  nicht

ellt,  daß  der  durch  den  Zufall  entstandene  Schaden  auch  ohne  die  verbotene
„Untermiete“  entstanden  wäre.

Anhang  52  zu  AIlss  Das  in  §  559  gegebene  Pfandrecht  des  Vermieters

ist  ein  „gesetzlich  andrecht,  auf  das  nach  §  1257  die  §§  1204  ff.,  nament-1
  88  1228—1249  entsprechende  Anwendung  finden.  Der  Vermieter  hat  also

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Noch
zu
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Zu
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Zu
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