Anhaug  Pfandrecht  des  Vermieters

Noch  das  R  t  des  Privatverkaufs  der  Pfandsachen,  falls  und  sobald  er  rechtmäßig
den  Be  an  den  ahen  erlangt  hat,  im  Falle  des  §  561.  —  Der  Ver-8

  19456  mieter  r*  ält  das  Pfandrecht  wegen  seiner  Mietforderungen,  auch  wenn  er
das  Grundstück  veräußert.

§  559:  Nu  den  Sachen  des  Miet  Möbel.
8  *rJ5r°  Betten,  St  Suo  t  *8  das  gesetzliche  ierschee  (n  Bermieters.

  Die  Sachen  der  Ehefrau  des  Mieters  unterliegen  dem  Pfandrechte
des  Vermieters  nur  insoo#e  als  zwischen  den  Ehegatten  allgemeine
hutergemeinschat  Errupgenschast  stsgemein  oder  w  n  ben

  in  da  gut  fallen.  m  m  gesetzund

  di
8  Güterstande  der  ng  88  1363  (arf  und  bei  der
ütertrennu  E—  1426  ff.)  das  9#|9  1  auf  Sachen  der
Ehefr  efrau  und  ber  des  Mieters  auch  dann  nicht,  wenn  fie  mit  dem
Mieter  in  häuslicher  Gemeinschaft  leben.  nurul*  aber  die  in  §  1362  auesstel
Vermutun  die  zur  Folge  hat.  daß  der  Vermieter  auch  Sa  der
5*  rau  als  sein  Atadk  in  An  *  nehmen  kann,  bis  die  Frau  (du  nter-Wrntionellage)
  beweist.  daß  fie  ihr  Eigentum  nd.  —  Aus  dem
folgt  die  Sachen  eines  Untermieters  dem  Pfandrechte  des  ersten
mieters  (Hauswirts)  nict  ii  n  ondern  nur  dem  des  Mietere,  von  en
der  Untermieter  chen  eines  Dritten  unterl  n  de
Pfandrechte  des  zse  tim  Faeen  nicht,  wenn  er  bei  Ei
der  Sachen  und  weiterhin  in  dem  guten  Släuben  war,  sie  seien  „Esten
tum  des  Mieters“.  Wenn  sich  also  B.  Prrausstellt  daß  die  vom  Mieier  einebrachten
  Möbel  aus  einem  Möbe  Kab  d8./Geschfte  „gemietet“  waren,
"0  hat  der  Wohnu  ben  kein  Pfandr  ran=  vgl.  Note  93  zu  8  1257.
—  Der  Vermieter,  hen  will,  aiech  3  daher  bei  Abschluß  des  Mietvertrags
  nach  den  *“  n  Frn  Mieters  erkundigen  und  jedenfalls  verlangen,
  daß  die  Ehefrau  den  Vertrag  mit  unterschreibt.  Letztere  hat  dann
aber  Note  76  zu  §  569  zu  beachten

Zu  Anhang  54  zu  §  559:  Das  ge  P.  Pfandrecht  des  Vermieters
8  559  für  „alle“  seine  *  dem  gindsget.  *  sich  ergebenden  Ansprüche  S
zins,  Schadensersatz,  etwa  vereinbarte  sni]ie  Prozeßkosten),  mit  folgenden
  s  a)  es  kann  nicht  geltend  gewackt  cht  werden  für  „künfigun?
  ieen  **  die  aus  irgend  ginem
Grunde  noch  „nicht  sa##:  en“,  z  och  eine  Voraussetzung  für  die
ihrer  Höhe  *  —  5  es  zelsn  ni  geltend  gemacht
ür  den  „Mietzins“,  der  auf  eine  spätere  Zeit  als  das  laufende
und  das  folgende  „Mitet  abr,  (Ge  1  Kalenderjahr)  16  mtfällt.
Wenn  z.  B.  A  von  B  eine  Wehnung  auf  3  re  vom  1.  Okt  bis
30.  Schember  1909  für  1200  M  Uo  hrlich  gemietet  hat  und  er  will  ##  Recht
dazu)  nach  Bezahlung  von  600  Mk.  Mietzins  bereits  am  1.  April  1907  ausziehen,
  so  lann  B  weis  Giandrecht  fi  für  dn  Mie  zine  auf  die  Zeit  bis  31.  Mä
1908  in  Höhe  von  1800  Mk.  geltend  machen.  rdem  behält  B  matürli
seine  Mietzinsforderun  für  das  letzte  Mietjahr  mit  1200  W
ohne  „gesetzliches  Pfandrecht=  deshalb.  —  Für  rückständigen  Miet  2  kann
der  Vermieter  sein  fandrecht  unbeschränkt  (für  voile  Jahre)  geltend
macheng  vgl.  jedoch  die  aus  §  563  sich  ergebende  Ausnahme  in  Anhang  55

Zu  Anhang  55  zu  §  559:  Der  Vermieter  kann  sein  Pfandrecht  beim  „Zu-§559

  kentreien  mit  anderen  Gläubigern“  des  Mieters  nicht  wegen  Mietzinsnden

  geltend  machen  für  eine  frühere  Zeit  als  das  letzte  Kalenderjahr

vor  1  Pfändung.  §  563.  Wenn  z.  B.  der  Vermieter  Mietzins  zu  fordern

hat  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1906  an,  und  wenn  ein  anderer  Gläu
Mieters  bei  diesem  am  27.  Juni  1907  Sachen  durch  den  Gerichtsvo

pfänden  läßt,  kann  der  Vermieter  sein  Pfandrecht  an  diesen  Sachen  nur  -'

der  Mietzins  vom  26.  Juni  1906  an  geltend  machen.  Dem  Mieter  gegen-898

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