Pfandrecht  des  Vermieters  —  Kauf  bricht  nicht  Miete  Anhaug

über  ist  das  Pfandrecht  für  alle  Mietzins-Rückstände  wirksfam.  —  Der  Noch

Pfändung,  Fort  aflung  und  dem  Verkaufe  der  Sachen  durch  den  Gerichtsvoll-  46

Hieber  für  andere  Gläubiger  kann  der  Vermieter  nicht  widersprechen;  er  hat  nur  3  559

Recht  auf  verzugsweise:  Befriedigung  aus  dem  Erlöse,  das  er  nötigensalls

im  Wege  der  „Klage  geltend  ma  muß.  Der  Vermieter,  der  seinen  Anspruch

dem  Gerichte  glaubhaft  macht,  kann  beantragen,  daß  bis  zur  Erlassung

des  Urteils  der  „Erlös“  der  Sachen  hinterlegt  werde  (8  805  3PO.).  Der

Vermieter  muß,  um  nicht  Schaden  zu  erleiden,  selbst  aufpassen,  ob
fändungen  für  andere  Gläubiger  stattfinden;  eine  Pflicht  zur  „Anze  igeiervon
  liegt  dem  Mieter  nicht  ob.  nn  gleichwohl  ohne  issen  des
ermieters  die  seinem  Pfandrecht  unterliegenden  Sachen  gepfändet  und

versteipert  worden  sind  und  der  Erlös  an  die  anderen  Gläubiger  ausgezahlt

ist,  so  kann  der  Vermieter  von  den  betreffenden  anderen  Gläubigern  Herausgabe

  der  ihnen  gezahlten  Beträge  mit  der  Klage  aus  der  „ungerechtfertigten

  Bereicherung“  verlangen  (6#.  5  812  ff.,  18.  —  Im

wesent  ider  dieselben  Rechte,  wie  nach  vorstege  m  gegenüber  anderen  pfändenden

  Gläubigern,  hat  der  Vermieter  im  Konkurse  des  Mieters  (Absonderungsrecht;

  §  49  Nr.  2  KO.).

Anhang  56  .  §  559:  Das  Pfandrecht  des  Vermieters  erstreckt  sich  nicht  Zu
auf  die  der  Iafän  ung“  nicht  unterworfenen  Sachen  des  Mieters;  vgl.  –  811  §  559
O.  Diese  „Beschränkung“  gilt  nur  für  das  „gesetzliche“  -  recht
Wenn  der  Mieter  dem  Ver  icherheit
für  dessen  Miet=  usw.  Forderung  „an  sich  unpfändbare“  Sachen  durch

„Rechtsgeschä  tellte  Pfa  t  gültig  (Anhang  1  zu

§  1204).  Nach  Entscheidungen  des  Reichsgeri  6  Wmmies##s  i  Eine
urch  die  letzterem  ein  neuch

ieters

Anhang  79  zu  §  571:  Zu
I.  §  571  enthält  den  Grundsatz:  Kauf  bricht  nicht  Miete.  Eines  der--  §  571
artigen  Schutzes  bedarf  aber  nur  der  Mieter  eines  „Grundstücks“  bezw.
nach  §  580  von  „Wohn=  und  anderen  Räumen".  Der  Mieter  einer
„beweglichen  Sache“  (3.  B.  eines  Klaviers)  ist,  sobald  ihm  der  Besitz
der  Sache  eingeräumt  ist,  durch  die  Vorschriften  des  „Sachenrechts“  Nur  Genüge
gesichert.  Der  Vermieter  kann  nämlich  zwar  ohne  seine  Einwilligung  das
igentum“  an  der  Sache  einem  anderen  übertragen  (88  931,  934),  der
Mieter  ist  jedoch  diesem  enüber  für  die  Dauer  des  Mietverhältnisses  im
„Besitze'“  geschützt  (&amp;  986  Abs.  2).
Einschränkungen  des  Grundsatzes  „Kauf  bricht  nicht  Miete“,  der  an
sich  nur  für  die  „freiwillige  E3

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vBeðV.  entsp  A#  ·  «  ·
Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  #  .
ist  ausgeschlossen,
ür  den  fie  zulässig  ist.“

die  Zwangsversteigerung  aeln  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  (Ausi


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