Anhang  Kauf  braucht  nicht  Miete

Noch
zu
§571

anderen  Einfluß  wie  ein  freiwilliger  Privat-Verkauf  des  vermieteten
  Grundstücks  (§  183  3V.).

II.  Dem  Mieter  wird  der  hier  beschriebene  Schutz  des  8  571  gegenüber
dem  Erwerber  des  vermieteten  Grundstücks  lediglich  unter  der  Voraussetzung
Fwährt  *rrpr  zur  Zeit  der  Veräuherung  das  Grundstück,  die  Wohnung  usw.  dem

ieter  bereits  überlassen  war  (§  571  Abs.  1).  Mit  der  Rücksicht  auf  die  Verkehrssicherheit
  wäre  es  unvereinbar,  wenn  dem  Erwerber  die  Pflicht  auferlegt
würde,  einen  Mietvertrag  auszuhakten.  dessen  Bestehen  ihm  „nicht  erkennbar“
ist.  —  Über  den  Fall,  wenn  die  Veräußerung  des  Grundstücks  „vor“  der  Überlassung
  an  den  Mieter  erfolgt,  vgl.  8  578.

III.  Der  Grundsatz  Kauf  bricht  nicht  Miete  hat  zur  Falze=  daß  der  Erwerber
  an  Stelle  des  Vermieters  in  alle  während  der  Dauer  seines  Eigentums
aus  dem  „Mietverhältnisse“  sich  ergebenden  Verpflichtungen  (gleichviel  ob  sie
ihm  bekannt  sind  oder  nicht)  eintritt  (§  571  Abs.  1),  nicht  auch  in
aMndere  (nur  neben  dem  Mietverhältni  im  Mietvertrage  vom
Vermieter  übernommene  Verpflichtungen,  z.  B.  die  von  ihm  übernommene
Verpflichtung,  dem  Mieter  des  vermieteten  Grundstücks  nebst  Inventar  dieses
Inventar,  wenn  er  will,  für  30  000  Mk.  zu  „verkaufen“.

Der  Erwerber  ist  gegen  übermäßige  elastung  mit  Verflichtungen,

  die  er  zur  Zeit  Erwerbs  nicht  gekannt  hat,  dadurch  ge-!
  ützt,  daß  Mietverträge  von  längerer  als  einjähriger  Dauer  der
riftlichen  Form  bedürfen  (  255)  und  daß  der  Vermieter  verpflichtet
  ist,  ihm  über  die  bestehen  ietverträge  Auskunft  zu  geben,
owie  die  etwaigen  Vertragsurkunden  ihm  mitzuteilen  (vgl.  §  444).
ndererseits  tritt  der  Erwerber  an  Stelle  des  Vermieters  auch  in  die  während
  der  Dauer  seines  Eigentums  sich  aus  dem  Mietverhältnis
ergebenden  „Nechte“  ein.

Mit  dem  Eintritte  des  Erwerbers  an  Stelle  des  Vermieters  endigen  die
„Rechte“  des  Vermieters  aus  dem  Mietverhältnis  (aber  auf  bereits  „anhängi
  -“  e“  Prozesse  wegen  des  Miectzinses  ist  der  „Eigentumswechsel“
ohne  Einfluß)  und  seine  „Verpflichtungen“  gehen  insofern  auf  den
Erwerber  über,  als  der  Mieter  „Erfüllung"  nur  noch  von  diesem,
nicht  mehr  von  dem  ursprünglichen  Vermieter  verlangen  kann.
Dagegen  darf  der  ursprüngliche  Vermieter  nicht  durch  die  Veräußerung
von  jeder  Haftung  gegenüber  dem  Mieter  frei  werden,  so  daß  dieser
unter  Umständen  einen  za  F  ungsunfähigen  Erwerber  als  alleinigen
Schuldner  erhielte.  §  571  Abs.  2  bestimmt  daher,  daß,  soweit  der  Mieter
von  dem  Erwerber  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung"“  der
auf  diesen  übergegangenen  Verpflichtungen  zu  fordern  Frchtigt  i  ,  der  ursprüngliche
  mieter  für  den  Schadensersatz  in  glei  ise  haftet,
wie  ein  „Bürge“,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet
hat  (ogl.  771—773).  Der  ursprüngliche  Bermieter  wird  jedoch  von  der
Kaftung  befreit,  wenn  der  Mieter,  nachdem  er  von  dem  *28  des

fgentume  dur  „Mitteilung  des  Vermieters“  Kenntnis
erlangt  hat,  das  Mietverhältnis  nicht  für  den  ersten  zulässigen
Termin  kündi  8  t.  In  diesem  Falle  darf  davon  auscgangen  werden,  daß
er  den  „Erwerber“  an  Stelle  des  ursprünglichen  rmieters  als
alleinigen  Schuldner  annehmen  wolle.

Der  Grundsatz,  daß  der  Erwerber  in  die  während  der  Dauer  seines
Eigentums  aus  dem  Mietverhältnisse  sich  ergebenden  „Rechte“  eintritt,  erleidet
gewisse  Einschränkungen.  Hierüber  vgl.  573—575.

lber  die  „Teilung“  der  laufenden  Mietzinsen  usw.  zwischen  Beräuherer
und  Erwerber  vgl.  88  101—102.

Anhang  82  zu  §  573:  „Verfügungen“  des  Vermieters  Über  den  auf  die

§l26.  geit  20h  des  Veruherung  des  Grundstügs  sallenden  .  Mietzino  Uber  den

Begriff  „Verfügung“  vgl.  Seite  821.  —  vgl.  ferner  §§  574,  1123—1125.  —  Den
„Verfügungen“  des  Vermieters  über  den  Mietzins  durch  „Nech  äft“  (Einziehung,
  Abtretung,  Verpfändung,  Erlaß,  Aufrechnung)  stehen  gleich  (im  Falle

—  900  —