Voranus-Verfügung  über  den  Mietzins  (Pfändung  usw.)  Anhang

des  §  573)  die  im  Wege  der  wangew  streckung“  aus  dem  Rechte  des  Ver--  Noch
mieters  getroffenen  G#estgungen.  insbesondere  also  die  gegen  den  Ver=  zu
mieter  ergangenen  Pfändungs=  und  Uberweisungsbeschlüsse  8  573
betreffend  die  Mietzinsforderungen.  Wenn  9  B.  A  sein  Haus,  in  dem  verschiedene
  Mieter  wohnen,  am  7.  Januar  an  B  veräußert,  und  wenn  A  vorßer

  eine  Mietzinssordrrung  für  die  Zeit  bis  30.  September  an  D  „abgetreten“

,  während  C,  ein  Gläub  des  A,  ebenfalls  vorher  eine  andere  Mietzinsforderung
  auf  die  Zeit  bis  30.  September  für  sich  hat  „pfänden  und  überweisen“
  lassen,  so  sind  diese  „Abtretung"  sowie  die  „Pfändung  und  Überweisung“
  dem  B  gegenüber  wirksam  auf  die  Zeit  bis  30.  Juni,  dagegen
unwirksam  auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September.  B,  dem
an  sich  genẽ  8  571  Abs.  1  die  Mietzinsen  vom  7.  Tanbar  an  gebühren,  kann

ietern  aerst  vom  1.  i  an  fordern,  für  die  Zeit  bis  30.  Juni
ziehen  D  und  C  die  Mieten  ein.  gen  bireʒ  Ausfalles  kann  sich  B  nur
an  seinen  Verkäufer  A  halten,  sei  es  mit  der  Klage  aus  dem  Kaufvertrage,  sei
es  wegen  absichtlichen  Errschweigens  der  ersolgten  Abtretung  und  Pfandung
mit  der  Betrugsklage.  Ebenso  können  sich  D  und  G  ihres  Ausfalles
für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  nur  an  A  balten.  Die  Mieter,  die
den  Mietzins  für  die  Zeit  bis  30.  September  an  D  und  C  vorausbezahlt  haben,
müssen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  nochmals  an  B  zahlen
und  können  nur  A  Rückgriff  nehmen.  —  Einen  weiter  eenden
Schutz  als  §  573  Satz  1  gewährt  den  den  Mietzins  vorauszahlenden
Mietern  §  574  Satz  1  (vgl.  das  Beispiel  in  Anhang  85  zu  §  574).  —  Betreffend
die  Wir  keit  von  Voraus-Verfügungen  des  Vermieters  über  den  Mietzins
im  Falle  seines  Konkurses  vgl.  8  21  2  2  KO.

Auhang  83  zu  §  573:  Wenn  im  Beispiele  des  Anhangs  82  zu  §  573  der  u
B  beim  Erwerb  des  Grundstücks  von  der  „Abtretung“  an  D  sowie  von  der  3833
„Pfändung  und  Überweisung“  für  G  Kenntnis  gehabt  hätte,  wären  die

„A  tretung“  sowie  die  „Pfändung  und  Überweisung“  sowie  auch  die  „Vorauszahlungen"“
  der  Mieter  bis  30.  tember  wirksam.

Auhang  84  zu  574:  Zu  den  „Rechtsgeschäften“  zwischen  Mieter  und  Zu
Vermieter,  die  der  „Entrichtung  des  Mietzinses“  im  Sinne  des  §  574  gleich=  8  574
seben.  geboren  namentlich  auch:  die  „Stundung“,  „Erlaß“,  „Aufrechnung“  des

zinses.

Anhang  85  #  §  574:  Für  die  Anwendung  des  §  574  ist  es  —  abweichend  Zu
von  8  573  —  gleichgültig,  ob  das  „Rechtsgeschäft"  (Einziehung,  Stundung,  5  574
Erlaß,„Aufrechnung  des  Mietzinses)  zwischen  Vermieter  und  Mieter  vor  oder
(vom  „Vermieter“  betrügerischer  Weise)  nach  dem  übergange  des  Eigentums
  des  Grundstücks  auf  neuen  Erwerber  vorgenommen  ist.  Wenn  im
Beispiele  des  Anhangs  82  zu  §  573  die  Mieter  den  Mietzins  an  A,  sei  es  bereits
  am  3.  Januar  oder  gar  erst  nach  dem  7.  Januar  (dem  Eigentumswechsel)
bis  zum  30.  September  entrichtet  hätten  und  wenn  die  Mieter  von  der  am
7.  Januar  erfolgten  Veräußerung  des  Grundstücks  am  31.  März  „Kenntnis“
  erlangt  hätten,  so  würde  dasselbe  gelten  wie  im  Beispiele  des  Anhangs
  82,  d.  h.  die  Einziehung  der  Miete  bis  30.  Juni  wäre  dem  B  gegenüber
wirksam,  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  an  wäre  sie  unwirksam.  Wenn
aber  die  Mieter  von  der  am  7.  Januar  erfolgten  Veräuhßerung  des  Grundstücks
erst  am  1.  April  Aalbeues  Vierteljahr)  „Kenntnis“  erlangt  hätten,  wäre
die  Einziehung  des  Mietzinses  bis  30.  September  dem  B  gegenüber  wirksam.

Anhang  86  zu  §  574.  —  Zu  §  574  vgl.  den  §  407.  3  4

Anhang  89  zu  §  577:  Während  die  §#§  571  ff.  von  dem  Einflusse  der  Zu
„Veräußerung“  des  vermieteten  Grundstücks  nach  der  Üüberlassung  an  den  8  577
Mieter  auf  die  bezüglich  des  Grundstücks  bestehenden  Mietverträge  handeln,
bezieht  sich  §  577  auf  den  Fall  der  „Belastung“  des  Grundstücks  nach  der  über-—

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