Anhaug  Miete  —  Dienstvertrag

Noch

lassung  an  den  Mieter  mit  „dem  Rechte  eines  Dritten“,  wodurch  der  vertragsnumäßige

  Mietgebrauch  des  vermieteten  Grundstücks,  der  vermieteten  Woh-8
  577  nung  oer  an  Räume  ausgeschlossen  oder  beschränkt  wird

(3.  Belastu  mit  einem  Erbbau-,  Nießbrauchs-,  Wohnungsr  ).  —
„Rihörauch  bricht  nicht  Miete“.  —  „Miete  geht  vor  Serwitutß

Anhang  90  zu  §  578:  578  betrifft  die  Fälle,  daß  „vor“  der  Übern


Zu
8  288  lassung  des  vermieteten  Grundstücks  an  den  Mieter  d.  h.  i

er  Zwischenzi

  zwischen  dem  Abschlusse  des  Mietvertrages  und  der  L4½%

assung  des  Grundstücks  bezw.  -  580)  der  Wohn=  und  anderen  Räume  an

den  Mieter  das  Grundstück  vom  ieter  urupert  oder  mit  dem  Rechte

eines  Dritten  „belastet“  wird.  Die  9  571—577  handelten  von  den  Fällen,

daß  solche  Rechtsveränderungen  „nach“  der  überlassung  an  den  Mieter  vorgenommen
  wurden.

Anhang  91  zu  §  578:  Wenn  der  Erwerber  eines  Grundstücks  die  Er-Zu


§  578  füllung  der  von  dem  früheren  Eigentümer  des  Grundstücks  geschlossenen

Wohnungs=  usw.  Mietverträge  im  Kauf=  usw.  Vertrag  nicht  übernommen  hat
und  wenn  zur  Zeit  des  Grundstücks-Eigentumswechsels  die  vermieteten

nungen  usw.  den  Mietern  noch  nicht  überlassen  waren,  so  hat  der  Mieter  A
dem  Grundstücks-Erwerber  über  keinerlei  Rechte,  insbesondere
  nicht  das  Recht  auf  hbecoffung  des  Miet-Besitzes,  und  dies  selbst
dann  nicht  wenn  der  Erwerber  beim  Erwerbe  wußte,  daß  der  „Veräußerer“
  das  Grundstück  bereits  vorher  an  Avermietet  hatte.  Es  gilt
das  Anhang  1  zu  §  241  unter  1  zu  B  Gesagte  (Seite  851  f.).  Das  „din  9  liche“
Recht  des  Grundstücks-Erwerbers  geht  dem  bloß  „persönlichen"“  Rechte
des  Mieters  gegen  seinen  Vermieter  vor.  „Miete  ohne  Besitz  ist  wenig  nur
nütz"“  (C).  Der  Mieter  kann  nur  von  seinem  Vermieter  Schadensersatz  fordern.

Anhang  1  zu  §  611:

I.  Für  den  Dienstvertrag  gilt  das  Note  1  zu  §  433  Bemerkte.  Er  ist  ein
„Hgegenseitiger  Vertrag“;  es  finden  also,  abgesehen  von  145  ff.,  305  ff.,  insbesondere
  88  320—327  Anwendung  ue  sich  nicht  aus  611  ff.
ein  anderes  ergibt.  —  Über  Dienstverträge  Minderjähriger  vgl.  113,
1822  Nr.  6  und  7,  1827.  —  Wegen  der  vor  1.  Jannar  1900  geschlossenen  Dienstverträge
  vgl.  E.  171.  4

t  Dienstvertrag  ist  sormfrei.

Außer  den  Vorschriften  der  §8§  611  ff.  gelten  für  den  Aenstorrtrage
der  eine  äftsbesorgung  zum  Gegensta  hat,  z.  B.  für  Nechtsanwo  e,
Notare  wollgeegzer,  uktionatoren,  Mäkler  usw.,  isse  Vorschriften
des  zehnten  Titels  über  „Austrag  vgl.  662.  675  nebst  Noten.  Die  mit
einem  Dienstvertrage,  der  eine  ,  schastebe  orgung“"  zum  nstande  hat,  in
der  Regel  verbundene  „Vollmacht"  ist  streng  zu  treunen  vom  „Dienstvertrage-Wh
  h  88  167,  168  nebst  Noten,  insbesondere  Anhang  12  zu  §  167
ite  .

.  II.  Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  BGB.  betreffend  Dienstvertrag
ist  dadurch  bedeutend  ein  änkt,  daß  eine  Anzahl,  und  zwar  die  im  Leben
häuft  ten,  Dienstverhältnisse  durch  besondere  Geftt:  mehr  oder  weniger
vo  ändig  geregelt  sind,  so  daß  bei  diesen  Dienstverhältnissen  die  88  611  ff.
BGB.  nur  gergänzend“  zur  Anwendung  kommen.  Hervorgehoben  seien:
A.  Reichsgesetze:  Handelsgesetzbuch  (Handlungsgehilfen,  mdllungslehrlinge,

Schi  rodn  gewerbliche  uckesterr  Gesellen,  Echkisen,  Letr.

linge,  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker,  Fabrikarbeiter),  annsordnung,

  Binnenschiffahrts-,  Flößereigesetz  (Seeleute,  Binnenschiffer);
B.  durch  das  Einführungsgesetz  aufrecht  erhaltene  Landesgesetze:  Bergge

E.  (Bergarbeiter),  Beamtengesetze  E.  80,  81  (Beamte,  Geistliche,  i0—

an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten),  Gesindeordnungen  E.  95  (Dienstboten

usw.).  Bezüglich  des  Gesindes  sei  jedoch  hervorgehoben,  daß  die  in  E.  96

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