Gegenstand  des  Dienstvertrags  Auhang

bezeichneten  Vorschriften  des  BGB.  auch  für  des  Poz  Gesinde-  unbedingt  nech
und  den  Lan  aneshelben  vorgehend
ür  die  Beurtei  nach  1  611  speluen  bleiben  daher  fnebesonbere  8  811
übrig  die  Dienstverhältnisse:  t  zum  „Gesinde“  gehörigen,  sogen.
reien  landwirtschaftlichen  —#  NRechivanwälte,  Arzte,  Künftler,
rivatlehrer,  der  Fann  ändigen  Gewerbetreibenden  (Dienstverträge  betreffend
einzelne  Dienstleistungen),  —  der  mit  Diensten  höterer  Art  betrauten
Ange  selllen  8  622,  soweit  sie  nicht  unter  die  zu  A  und  B  bezeichneten  Sonder-#eehe
  sallen.  ogl.  Wt  4  zu  9  611  (Schpeele).
Besonders  der  vorliegende  Titel  zeigt  die  „soziale  Tendenz“  des
BGB.,  lühen  er  Reihe  von  Vorschriften  zum  Schutze  der  Dienstverpflichteten,
  als  der  meist  wirt  sstlich  u  ren,  enthätt,  Eesch  hat  hierbei
meist  den  geenhuichen  uA  beiter“  die  „höhere  Dienste“  Leistenden
bedürfen  utzes  weniger;  vgl.  namentlich  616,  617,  618,  619,  629.
Für  kaufmännische  *  gewerbliche  Dienste  gelten  die  besonderen  Vorschriften
des  HGB.  und  der  Gewerbeordnung.

Anhang  4  zu  611:  Gegenstand  „Dienstvertrags“  sind  die  Zu
Dienste“  an  sich,  die  „Arbeitt-  als  —i  ierdurch  unter  l611
sich  der  „Dienstvertrag“  vom  ẽ  Werkvertrage“  (#  631  ff.),  der  ein  „Werk“,
d  Een  nis“,  den  „Erfolg"  von  tiensten  zum  Gegenstande
stelun  eines  Bauworrks,  einer  Maschine.  I.  Anhang  2  zu
"6ä¾ê  55  et  e  Frage,  ob  Dienst-  oder  Werk-Vertrag  vorliege,
t  —*2—  zu  ent  ie  und  kann  nur  auf  Grund  Prüfung  aller  Um-0
  des  einzelnen  Falles  beantwortet  werden,  vgl.  namentlich  §  631  Abs.  2.
.  B.  die  Annahme  eines  s’i  gegen  ein  Jahreshonorar
ton  300  Mk.  ist  „Dienst  vertrag“,  die  Übertragung  einer  bestimmten
Operation  an  einen  zialarzt  i  K  „Werkvertrag"“.  Wer  eine  Waschfrau
  au  gum  Waschen  der  Wäsce  annimm  l  t  einen  „  ien  t  vertrag“,
n  der  Wääsche  einer  Waschanfilt  rträgt,  einen  „Werk  —z
E  der  Rechtsprechung  seien  folgen  mischeidungen  rwäh  deren  *
keit  vielleicht  bestritten  werden  k#nn.  der  von  einem  Ziegele  ibesitzer  mit  einem
Ziegelmeister  geschlossene  Vertrag  über  die  Herstellung  der  Jahresrodukte
  einer  Ziegelel  ist  Dienst-,  nicht  Werk-Vertrag.  enn  der
Pächter  einer  Restauration  die  Bewirtscha  tung  einem  anderen  überträgt,  der
nicht  selbständig  die  Shankerlaubnis  erhält,  sondern  die  Getränke  für
Rechnung  des  Restaurations-Pächters  verkauft,  lliegt
„Dienstvertrag“  #tmiche  Unterpacht)  vor.  Ebenso  bei  dem  sepen.  Sänftenvertrage.
  De  uhr  werksbesitzer,  der  einem  eresien  zu
wecke  der  Fortschaffung  von  Kabeln,  Erde,  Steinen  usw.  für  eine  bestimm  *  e
eit  und  n  angeme  sene  Vergütung  ferde,  Wagen  und
Kutf  zur  fügun  Kient,  chließt  einen  „Dienstvertrag“.  Doch  denselben
sätzen  wird  der  trag  zu  beurteilen  sein,  durch  den  ein  Fuhrwerks-S#ti
  sein  Fuhrwerk  einem  Arzte  zu  dessen  täglichen  Kranban
  bellu  Pen  stellt.  Die  Beauftragung  eines  Rechtsanwalts
mit  einer  Prozeßführung  ist  ein  Dienstvertrag,  der  eine  „Geschäftsbesorgung“
  zum  enstande  hat,  und  zwar  Dienste  „höherer  Art,  die  auf
Gru  onderen  rtrauens  übertuagen  zu  werden  babllegen.  (8  627).
Vom  „Au  uftrage“  unterscheidet  sich  der  „Dienstvertrag“  daß  ein  wesentliches
  Erfordernis  des  letzteren  die  Leistung  der  Dienste  gegen  Entgelt
ist,  während  beim  „Auftrage"  die  Besorgung  eines  Geschäfts  unentgeltlich
übernommen  wird,  was  natürlich  eine  nachträgliche  Belohnung  des
„Beauftragten“  nicht  ausschließt.  vgl.  §8  662  ff.

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  des  §  611,  daß  Gegenstand  des  Dienstvertrages
  „Dienste  jeder  Ar““  sein  können,  beseitigt  die  in  den  früheren
Rechten  nach  dem  ange  des  römischen  Rechies  mit  mehr  oder  weniger  einschneidenden
  l**  gemachte  Unterscheidung  zwischen  Dienstverträgen
betreffend  iWöhere!  un  nt  Berufsarbeiten  und  enthält  die  „Anerkennung
  -  Adels  der  persönlichen  Arbeit“,  gleichviel  welcher  Art  diese  sei.

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