Auhang  Dienstentlassung  —  Dienstverträge  bei  Geschäftsverkäufen

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Es  sind  also  nach  den  Regeln  des  „Dienstvertrages“  zu  beurteilen  die  Dienste
der  Handarbeiter,  Tagelöhner,  ###en  Krankenwärter,
  Rechtsanwälte,  Arzte,  Künstler,  Privatlehrer
usw.  Diese  grundsätzliche  Gleichstellung  schließt  natürlich  behom
  der?  timmungen  in  einzelnen  Beziehungen,  die  sich  aus  der
atur  des  rnhältlr:  ergeben,  nicht  aus;  vgl.  z.  B.  622,  .
Daß  der  Dienste  höherer  Art  Leistende,  z.  B.  Rechtsanwalt,  Arzt,  Künstler,
Lehrer,  nicht  verpflichtet  ist,  seine  Tätigkeit  „nach  den  Weisungen“
Deenstberechtigeen  einzurichten,  wie  man  es  z.  B.  in  der  Regel  bei  den
Diensten  eines  Tagelöhners  verlangen  darf,  steht  der  Annahme  eines  „Dienstvertrages“
  nicht  entgegen;  denn  beim  Tagelöhner  gilt  es  eben  der  Regel  nach
als  Inhalt  des  Vertrags,  daß  er  so  arbeitet,  „wie  ihm  befohlen  wird“,
während  beim  Arzt,  Rechtsanwalt,  ünstler,  Lehrer  es  der  Regel  nach  als
Inhalt  der  Vereinbarung  gilt-  sie  ihre  Wissenschaft,  Kunst  usw.
gle  lb  ftändig  nach  Ehre  und  Gewissen“  ausüben.  Darf  doch  selbst
der  gewöhnliche  Maurer  der  Weisung  des  Bauherrn  nicht  Folge
leisten,  wenn  sie  mit  der  ihm  nach  §  330  StrGB.  obliegenden  Verantwortlichkei#t
für  Beobachtung  der  allgemein  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  nicht  im

inklang  steht.
Über  Dienstverträge,  die  eine  Geschäftsbesorgung  zum  Gegenstande  haben,
vgl.  Anhang  1  zu  §  611  unter  I.

Anhang  12  zu  5  615:  Von  dem  in  §  615  behandelten  Falle  des  „Annahme-Verzugs“

  des  Dienstberechtigten  (8  293  ff.)  ist  verchieden
  der  Fall,  wenn  der  Dienst  tigte  „nach  Beginn  der  Diensteistungen“
  den  Dienstverpflichteten  während  der  Dauer  des  Dienstvert
„unberechtigt  entläßt“.  Der  Dienstverpflichtete  braucht  nach  der  ihm  er  in  -
lich  und  estimmt  erklärten  „Entlassung"  (—  Weigerung,  die
weiteren“  Dienste  anzunehmen)  dem  Dienstberechtigten  nicht  nochmals
seine  Dienste  anzubieten,  wie  dies  nach  den  293—295  erforderlie
wäre,  um  den  Dienstberechtigten  hinsichtlich  der  „noch  nicht  begonnenen“
Dienstleistungen  (bei  noch  nicht  angetretenem  Dienstverhältnis)  in
„Annahme-Verzug“  zu  leben.  Der  Dienstverpflichtete  kann  vielmehr
ohne  weiteres  auch  für  die  Folgezeit  die  „vereinbarte  Vergütung"  verlangen
„unter  Anrechnung  dessen,  was  er  infolge  des  Unterbleibens  der  Dienstleistung
  erspart  oder  durch  am  dereweitige  Verwendung  seiner
Dienste  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt“.  Hierzu
ist  er  nach  §  324  berechtigt,  weil  der  Dienstberechtigte  durch  die  „Entlassung“
dem  Dienstverpflichteten  die  weitere  Leistung  der  Dienste  „unm  ög
bi  .  gemocht  hat.  —  Die  vorstehend  vorgetragene  Rechtsansicht  ist  jedoch

estritten!

Der  Dienstverpflichtete  muß  sich  im  Falle  des  §  615  und  im  vorstehend
behandelten  Falle  des  §  324  den  anderweitig  gemachten  Erwerb
„anrechnen“"  lassen  auf  die  ihm  für  die  ganze  Dauer  des  „Dienstvertrags"
zustehende  Vergütung,  nicht  bloß  auf  die  Vergütung  für  denjenigen  Zeitraum,
  in  den  der  „anderweitige  Erwerb“  fällt.  s  Entsprechende  gilt
für  den  „böswillig  unterlassenen“  Erwerb.

Nach  dem  vorstehend  Gesagten  wird  auch  folgender  im  GEeschäftsleben
Fiafig  vorkommender  Fall  zu  entscheiden  sein:  t  Gutsbesitzer  A  verkauft
sein  Gut  an  B,  der  Kaufmann  C  sein  Geschäft  an  D.  In  den  Kaufverträgen
wird  vereinbart,  daß  die  Käufer  in  die  ehenden  Berträge  mit  den  An
stellten  (Inspektoren,  Sester  Handlungsgehilfen  usw.)  „eintreten“.  ie
Übergabe  des  Guts,  des  Geschäfts  erfolgt  am  1.  April.  Die  Dienstverträge  der
An  Bellten  laufen  noch  bis  31.  Dezember.  Nach  §  613  Satz  2  sind  die  Angestellten
  im  Zweifel“  nicht  verpflichtet,  ihre  Dienste  dem  neuen  Gutsbesitzer
und  Gscästein  aber  zu  leisten,  und  sie  können  deshalb  von  A  und  C.  mit
denen  sie  ihre  Dienstverträge  geschlossen  haben,  Zahlung  pres  Gehalts  bis
31.  Dezember  fordern.  Sie  müssen  sich  aber  auf  ihre  Gehaltsforderungen  „anrechnen
  lassen“,  was  sie  „zu  erwerben  böswillig  unterlassen“.  Eine

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