Vorübergehende  Verhinderung  des  Dienstverpflichteten  Auhang

solche  „böswillige  Unterlassung“  wird  in  der  Rerel  vorliegen,  wenn  sie  Noch
sich  ohne  stichha#tigen  Grund  weigern,  zu  den  Käufern  B  und  D  zu
in  die  von  diesen  durch  Vertrag  mit  &amp;  und  C  „übernommenen  Dienstrerträge  §  615
zu  treten.  Ob  Mangel  eines  stichhaltigen  Grundes,  also  „Böswilligkeit“
vorliegt,  ist  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu  entscheiden.  ogl.  auch
Anhang  20  zu  §  324,  Seite  872.

Anhang  14  zu  §  616:  Anspruch  des  Dienjtverpflichteten  auf  Vergütung  Zu
„bei  vorübergehender  Verhinderung“  an  der  Tich  4  e  Tei#s  8  616
besson  dene  Vor  christen“  hierüber  enthält  §  63  56GB.  für  Handlungsgehilsen
  (abgedruckt  Seite  774).  Für  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker
usw.  enthält  §  133c  Gewerbeordnung  eine  ähnliche  Vorschrift  wie  Abs.  1  des
vorstehend  erwähnten  §  63  HGB.  —  Die  praktisch  bedeutsame  Vorschrift  des
616  Bé.  hat  bereits  zu  vielen  Zweifeln  und  sich  widersprechenden  Entrennen.
  namentlich  der  Gewerbegerichte,  Veranlassung  gegeben.  Die
preußischen  Staatsverwaltungen  haben  sich  veranlaßt  gesehen.
die  Anwendung  des  §  616  für  ihre  Arbeiter  allgemein  durch  im  wesentlichen
leichen  Inhalt  habende  Verfügungen  zu  regeln;  z.  B.  für  die  Staatee)  enbahnodrwaltung
  durch  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  vom  7.  Dezember  1903,  für  die  allgemeine  Staats  bauverwaltung
  durch  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  6.  Januar
1904,  für  den  eich  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  und
der  Verwaltung  des  Innern  durch  Verfügung  vom  25.  November  1904
und  für  den  Bereich  der  Justizverwaltung  durch  Allgemeine  Lersütum
vom  15.  Oktober  1904  ustizminist.  Blatt  1904  Seite  271).  —  §  616  gilt  sowoh
bei  Zeitlohn  als  bei  Stücklohn;  z.  B.  ein  auf  Gage  und  außerdem  auf  Spiel-=onorar
  angestellter  Schoufteleer  wird  unter  den  raussetzungen  des
616  Gage  und  den  durchschnittlichen  Betrag  des  Spielhonorars  fordern
önnen.  Die  oben  erwähnte  Ministerial-Verfügung  vom  25.  November  1904
erkennt  diesen  Standpunkt  ausdrücklich  an,  indem  es  dort  heißt:  „Für  die  an
Akkordarbeiter  zu  gewährenden  Entschädigungen  sind  bestimmte  Einheitssätze
  festzusetzen.“  4  Z
m  folgenden  sei  die  erwähnte  Verfügung  des  preußischen  Justizministers
mitgeteilt,  die  beim  Abschlusse  von  Dienstverträgen  für  die  von  den  Parteien
zu  treffenden  „Vereinbarungen“  Anhaltspunkte  geben  dürfte:
„I.  Personen,  welche  im  Bereiche  der  Justizverwaltung  auf  Grund
eines  Gienstvertra  s  beschäftigt  werden,  erhalten  bei  einer  unter  den  §  616
BGB.  fallenden  Verhinderung  an  der  Dienstleistung  die  vertragsmäbige
Vergütung  nach  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1.  Arbeiter,  die  mindestens  ein  Jahr  ununterbrochen  im  Dienste  der
Justizrerwaltung  beschäftigt  find,  erhalten  bei  militäri  Übungen
von  nicht  mehr  als  vierzehn  Tagen  zwei  Drittel  des  Lohnes,  wenn  sie
verheiratet  oder  überwiegend  Ernährer  von  amilienangehörigen  find.
Bei  länger  dauernden  ÜUbungen  wird  der  ichnete  Teilbetrag  des
Lohnes  nur  für  die  ersten  vierzehn  Tage  lt.

2.  Allen  Arbeitern  wird  bei  Arbeitsversäumnis  infolge  von  Teilnahme
an  Kontrollversammlungen,  Aushebungen  und  Musterungen  sowie  insolge
  von  Erfüllung  staatsbürgerlicher  Pflichten  (Schöffen-,  Esschworenendienst,
  Wahrnehmung  von  Terminen  als  Zeuge,  Sachverständiger,
Vormund  usw.,  Feuerlöschdienst  auf  Grund  öffentlichrechtlicher  rpflichtung,
  Teilnahme  an  Reichstags-,  Landtags=  und  Kommunalwahlen,
  an  den  Sitzungen  der  Gemeindeversammlung,  oder  als  gewählter
  Vertreter  an  den  Sitzungen  der  Gemeindevertretung  oder  der

ädtischen  Körperschaften)  der  Lohn  für  die  Dauer  der  notwendigen

bwesenheit  weitergewährt;  die  etwa  für  den  Zeitverlust  anderweit  gewährten

  Entschidigungen  (vgl.  Allgemeine  Verfügung  vom  28.  Juni
1903,  JMBl.  S.  143)  sind  anzurechnen.

II.  Im  übrigen  findet  ein  Anspruch  auf  Vergütung  aus  §  616  BE.

bei  Unterbrechung  der  Arbeit  nicht  statt;  insbesondere  bleibt  die  Anwendung

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