Anhang  Erkrankung  des  Dienstverpflichteten

Noch
½
8  ##½

Zu
§  617

dieser  Vorschrift  auf  Erkraukungsfälle  ausgeschlossen;  es  bewendet  dieser-6
  bei  den  Anordnungen  über  die  Krenten  “w*—5  für  die  in  der  Justizverwaltung

  beschäftigten  Personen  (  Ugemeine  Verfügungen  vom
S.  AIpiil  1901  und  28.  Dezember  1903  -  von  1901  S.  95  und  von  1903

lir  Bei  anderen  unter  8  616  BGB.  ’  Verhinderungen
  an  der  Senstebtun.  namentlich  bei  Arbeiteveränmmio
n  dringender  per  senlicher  Ange  enheit  en,  bleibt  es,  ohne  daß  dem
iter  ein  lagbarer.  M  auf  #h  zusteht,  dem  Ermessen
des  Vorstandes  der  Behörde  welcher  der  beiJer  beschäfti  t  wird,  überlassen,
  den  Lohn  für  die  Be  der  W“*  “  #  gewol  ¾  Als  Verhinderungsfälle
  dieser  Art  kommen  besonders  in  vacht:  Wahrnehmung
gerichtlicher  siht  in  r—t  An  ngelegenheiiten  Anzeigen  beim  Standesimt,
  Eheschließun  beiters,  rten  und  Taufen  in  der  eigenen
Familie  Tee  e  r—  hriter  Erkrankungen  der  nächsten  Angeh
"0.  Die  Dienstverträge  sind  künftig  unter  Berl  ren
stimmungen  unter  1  und  II  abzuschließen,  bestehende  Verträge  aber,  erforderlichen
  Falls  nach  vorschriftsmäßiger  Ankündigung,  entsprechend.  zu

ändern.

V  Die  vorstehenden  Bestimmungen  erstrechen  sich  nicht  auf  Personen.
die  nur  zu  vorübergehenden  wiceen'se  16.  1  Gelegenheitsarbeiter
gegen  Wrm  srr  usw.)  angenommen  find.

naht.  §  617:  Als  dauerndes  Dienstverhältnis  im  Sinne  des
;!*!⅝  ⅛  s  4  ½  solches  anzusehen  sein,  d  entweder  auf  einen  längeren

*

traum  von  blesche  a  ter  Dauer,  z.  B.  ein  Jahr,  geschlossen  ist,  oor  das

unbestimmter  Dauer  auf  eine  Kindigunf!  chritt  gestellt  ist,  die
den  Dienstuerpflichteten  gegen  die  Gefahr  eines  15#  en  Verlustes  Eine
Stellung  schützt,  z.  B.  vierteljährige  (nicht  b  ägige)  Kündigung.  —
Zu  §  617  vgl.  8  616.

Anbans  16  zu  §  617:  Zu  den  in  §  617  bezeichneten  Dienssoeptichrten

8  33  grhnen  z.  B.  Gefinde,  S—  Erzieherinnen  usw.  —  Für  de  gelten

8  3  Berpfleaung  usw.

och  gemäß  E.  95  die  Vorlhri  ten  des  8  5  nur  insoweit,  als  die  Landesqe
*  nicht  kwetergehe  nsprüche  ähren,  was  in  Preußen  teilwe
der  Fall  ist,  indem  nach  nde-Ordnung  z.  B.  die  17s  die  Dienstboten
  lien  Kur=  usw.  #  auf  den  Lohn  nicht  angerechnet
werden  können,  wenn  die  Krankheit  „beei  Gelegenheit  des  Dienstes“

entstanden  ist.

Anhang  17  zu  617:  Zu  der  Vorschrift  des  §  617  betr.  die  Dauer  des
nspruchs  des  Dienstverpflichteten  ist  zu  bemerken:  Wenn
der  Dienstverpflichtete,  dem  am  15.  August  zum  1.  Oktober  gekündigt
sst.  am  20.  September  krank  wird,  so  kann  er  vom  Dienstherrn  nur  bis  zum
1.  Oktober  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  fordern.  —  Die  Erkran-=kung
  des  Hienstvery  lichteten  kann  sowohl  für  ihn  wie  für  den  Ds
ein  „wichtiger  Grund“"  zur  Kündigung  behufs  sofortiger
lösung  desw.  ttu  sein  (§  626);  für  diesen  Fa  be  immt
der  letzte  Satz  des  Abs.  1  de  daß  die  „Beendigung“  des  Dienftorrhäl
  nisses  die  sechsw  *•  14.  lichtung  des  Dienstherrn  zur  Ver-46
  egung  und  ärztli  Behundlung  ni  1  aufhebt.  Wenn  aber  der  Dienstherr
  dem  erkrankten  icsstverp  lichteten  nicht  „wegen  der  Erkrankung“
mäß  §  626,  sondern  auf  Grund  vereinbarter  oder  hesetzlicher
8  En  wöchentlicher  oder  monatlicher  Kündigungs  "öit  kündigt,  so
aucht  er  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  nicht  üür  sechs  Wecher
sondern  nur  bis  zu  dem  durch  die  Kündigung  herbeigeführten  Ecer  e
#on  Dienstverhältnisses  zu  gewähren.

Anhang  18  zu  8  617:  Die  Verpflegungs=  usw.  Kosten  können  vom  D

8  31.  berechtigten  auf  die  für  die  Zeit  der  Erkrankung  dem  Dienstverpflichteten  *

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