Dienstvertrag  (Kranken=  und  Unfallversicherung  —  Tod)  Auhang
dete  Versätung  (Lohn  usw.)  „augerechnet“  werden.  Einen  Anspruch  auf  Er-  Noch

atz  der  den  rag  der  Vergütung  überschießenden  Ausla  der  zu
**.  nicht.  een  hat  1517
Anhang  19  zu  §  617:  vgl.  das  Beispiel  in  Anhang  17  zu  §  617.  *-d

1

Auhang  20  zu  8  618:  *r[  und  die  Vorss  N  der  ve.  uee  Zu
schutz-Gesetzgebung  echn  n  sich  ###ttit055  (  ruckt  3618
Seite  3  und  namentli  8
vgl.  E.  95.  Ein  Verstoß  12  den  Brauch,  die  Dienstboten  ge  Pors
Fen  sterputzens  durch  den  Eebrauch  Drstbote  Fensterstühle  zu

schüpen,  kann  nach  §  618  schadensersatzpflichtig  machen.  Auch  die  Hausit

  leistende  ser  unter  dem  Schutze  8  618.

Einschränkungen  der  in  §  618  Abs.  3  *J§Qq0  tzten  Schadensersatzpflicht
  des  Dienstberechtigten  —7  aus  den  Kran  "r  und  Unfall-—
  ,  wenn  die  beschädigten  Dienstverpflichteten  nach  diesen
—  Ete  Entschädigung  erhalten.  Insbesondere  können  die  nach  den  Unfallvertzen

  ver  Icherten  Personen  (Esos-  private  vertragemäßige
1s·E□—.  e)ve  auf  Grund  der  Unfall-Verficherung  atschädigt
7.  Ansprüche  gegen  den  „  s.“s  aus  §  618  in  der  N  nicht
lnhee  Gewerbe-Unfall-Versicherungsgesetz  §  146  Unfall-Verst  ungsür
  Land=  und  Forstwirtschaft  usw.).  vgl.  Anha-  hang  2  zu  §  823

r-  in  §  618  Abs.  3  bestimmte  Schadensersatzpflicht  (val.  auch  249
bis  254,  275—280)  tritt  nur  ein,  wenn  der  Dienstberechtigte  die  zum
von  ——  und  Gesundheit  in  8  618  gegebenen  Vorschriften  verletzt.  Verletzt
er  seine  Hicht,  zur  Fürsorge  in  #  der  Sittlichkeit  7  Religion,  44  “lv'
steht  gemäß  8  253  eine  Ehel  flicht  in  der  Regel  nicht,  sondern  es  kann
der  Dienstverpflichtete  das  Diensterk  ltnis  ohne  Eh  4%  (5  4#
und  unter  den  in  8  628  Ertimmten  —  en  Vergütung
bensersag  fordern.  Dasselbe  Recht  hat  er  natürlich  auch,  wenn  der  er  tbe
  te  die  zum  Schutze  von  Leben  und  Gesundh  rt  gegebenen  lendes
  §  618  vericht  und  die  Voraussetzungen  der  *  626,  628  vorliegen.

„Anhang  22  zu  §  620:  Über  den  Einfluß  des  Todes  des  „Dienstberech=  Zu
tigten“  oder  „Dienstverpflichteten“  Sthält  das  BE.  keine  besonderen  Be=  3  620
stimmungen.  Die  misheivung  ist  daher  aus  den  allgemeinen  Vorschriften,
insbesondere  den  §§  133,  157,  242,  zu  entnehmen.  Nach  §  675  in  Verbindung
mit  §  673  endigt  der  Tod  des  „Dienstver  flichteten“  nicht  unbedingt,  sondern
nur  „im  Zweifel’  das  Dienstverhältnis.  Dienstverpflichtete  in  Per-#
  u  leisten,  so  endigt  der  Tod  natürlich  das  Dienstverhältnis;  konnten  die

ienste  kos  andere  geleistet  werden  (z.  B.  der  Besitzer  eines  Fuhrze-1heste
  hat  si  verpflichte,,  einem  Arzt  7r  eine  Droschke  zu  stellen,

tzer  eines  Fri  ileurge  ftes  hat  sich  verpflichtet,  täglich  einen  Kunden  in  dessen
Hause  selbst  oder  dur  feinen  Sbrbüe  .  rasieren  V  so  ist  der  Tod  des  Dienstverpflichteten
  gleichgültig.  Der  Tod  des  Dienst  #  ten  hat  nach  allgemeinen
  Grundsä  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  nur  dann  ur
ð  olge,  wenn  nach  dem  Sinne  des  Vertrages  das  t  auf  die  Leistung

dr  andie  Person  des  Dienstberechtigten  hat  geknüpft  werden
sollen

Anhang  2  zu  §  631:

A.  Als  Gegenstand  des  Werkvertrags  ist  nach  §  631  sehen.
a)  Herstellung  oder  Veränderung  einer  Sache  (§  90)  gegen  itung:  z.  B.  8  31
die  Perssellung  oder  Reparatur  eines  Kleidun-  Setes  einer  Maschin.  Uines
Hauses,  die  Anlegung  einer  Eisenbahn,  eines  Brunnens,  einer  Kanalisation,
einer  Gartenanlag  e,  die  übernahme  ämtlicher  Maurer=  oder  Zimmermannsoder
  Glaser=  usw.  WrteSiten  für  einen  Neubau,  die  Pflasterung  einer  Straße.
die  Herstellung  eines  Denkmals,  eines  Gemäldes,  einer  Photographie,  die
Reparatur  einer  Uhr,  die  chemische  Reinigung  eines  Kleides;

–  907  —