Anhang  Werkvertrag  (Allgemeines  —  Kostenanschläge)

Noch
zu
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§  632  Der  Maurermeister

b)  „anderer“  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung  gegen  Vergütung.  herbeizuührender
  „Erfolg“:  z.  B.  die  entgeltlichen  Verträge  über  Beförderung  von
ersonen  (z.  B.  eine  Droschken  ohrt.  und  Sachen  (Transportverträge),
soweit  sie  nicht  (Fz.  B.  aackt-  ditionsvertrag  usw.)  Lunh  die  in
E.  32  aufrecht  erhaltenen  Reichsgesetze  (Hardel-gesee  ,  Postgesetz,
Auswanderun  tz  vom  9.  Juni  1897)  besonders  geregelt  find,  —  entltliche

  Verträge  über  wissenschaftliche  und  künstlerische  Leistungen,  z.  B.

nfertigung  eines  Gutachtens,  eines  Festgedichtes,  einer  Übersetzung  (der
Verlagsvertrag  ist  besonders  elt  durch  eich-yeses  vom  19.  Juni  1901).
Halten  eines  Vortrags,  Ausführung  einer  chirurgischen  Operation,  ferner:
die  Aufsabe  eines  Inserats  in  eine  Zeitung,  Einholung  einer  Auskunft  bei
einem  Auskunftsbureau,  „Kauf“  eines  Billetts  zu  einer  Theatervorstellung,

arlchnsidenlasten  beim  Friseur  usw.  —  Über  Werkverträge,  die  eine
*  sbesorgung  zum  Gegenstande  „vgl.  §  675  und  Anhang  22  dazu.

Wenn  übrigens  das  Eesetz  sagt:  „ein  anderer  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung
  herbeizuführender  Erfolg“,  6  ist  darunter  nicht  immer  ein  günstiger
  Erfolg  zu  tehen.  Auch  fruchtloses  Tun,  ein  vergeblicher  Versuch
kann  ein  „  r  im  Sinne  des  §  631  sein;  z.  B.  eine  tödlich  endende  Operation.
  Unter  „Erfolg“  ist  hier  zu  verstehen:  „Die  Summe  der  zu  einem
gewissen  Zwecke  aufzuwendenden  Arbeit“.  Dasselbe  gilt  von  „der  Herstelung

  oder  Veränderung  einer  Sache“;  es  ist  nicht  notwendig,  daß  die

„Herstellung“  oder  „Veränderung“  gelingt.  Der  Uhrmacher  also,  dem  die  „Regratur=

  einer  alten,  schlecht  gehenden  kenbrT  übertragen  ist,  hat  einen

erkvertrag  r  und  auch  erfüllt,  t  wenn  die  Uhr  nach  Vollendung
der  Arbeit  tenô  chlecht  geht,  wie  vorher,  sofern  er  nur  nach  den  Regeln  des

Uhrmacherhandwerks  alles  mögliche  getan  hat,  um  den  guten  Gang  der  Uhr

zu  erreichen,  der  günstige  Erfolg  aber  ausbleibt  wegen  der  Uhr  anhaftender,

wier  sich  erst  bei  der  Reparatur  herausstellt,  nicht  mehr  zu  beseitigender  Grundfehler.

  .

B.  eine  Vergütung  ausdrücklich  oder  stillschweigend  vereinbart  ist,
gehört  gu  een  des  „Werk  rge  vgl.  Note  5  zu  §  612  und  §  632.  Unwesentlich
  ist  es,  ob  die  Vergütung  für  die  Werkausführung  „im  ganzen“
oder  „nach  Teilen“  (Maß,  Sahl,  Gewicht,  gei  bestimmt  ist  (vgl.  641
Abs.  1);  freilich  wird,  wenn  die  Vergütung  nach  Zeitabschnitten  festge-Et
  ist,  besonders  zu  Prütfen  sein,  ob  nicht  der  Vertrag  als  „Dienstvertrag“  anzun

  ist.  —  Wenn  keine  Vergütung  geleistet  wird,  so  liegt  entweder

„Auftrag“"  (§  662)  oder  „Schenkung“  (8  516  nebst  Note  2)  vor.

C.  Der  Unternehmer  braucht  nicht  Werkmeister  oder  Künstler  von  Fach
zu  sein.  Der  sogen.  Entreprise-Vertrag  ist  auch  „Werkvertrag“;  z.  B.  ein

nkier,  der  von  der  Provinzial-Verwaltung  einen  Chausseebau  übernimmt.
schließt  einen  Werkvertrag.  Es  ist  daher  die  Frage,  ob  das  Werk  vom  Unternehmer
  in  Person  oder  doch  unter  seiner  persönlichen  Leitung  auszuführen  ist,
oder  ob  er  es,  natürlich  unter  seiner  Verantwortlichkeit,  von  anderen
ausführen  lassen  darf,  im  einzelnen  Falle  nach  der  ch  ergebenden  Aksicht  der

Parteien,  „nach  Treu  und  Glauben  und  der  Verkehrssitte“  zu

beurteilen  (7.  88  133,  157,  242).  Daß  der  Unternehmer,  der  sich  zur  Herstellung

  des  es  anderer  Personen  bedient,  in  Ansehung  der  „Erfüllung'
  für  deren  Verschulden  und  außerdem  für  die  von  ihnen  in  Ausführung
  ihrer  Verrichtung  begangenen  „unerlaubten  Handlungen“

ha  tet,  ergeben  88  278,  831;  vgl.  auch  Note  9  zu  §  613.

Anhang  4  zu  383  Bezahlung  bestellter  Kostenanschläge:  Beispiel:

und  der  Ingenieur  B  hören,  daß  der  Gutsbesitzer  C  eine
Molkerei  bauen  will,  und  bitten  um  Übertragung  der  Ausführung  des  Baues
und  der  maschinellen  Einrichtung.  C  fordert  zunächst  die  Einreichung  von
Kostenanschlägen.  A  und  B  liefern  Anschläge  nebst  Zeichnungen  und  erhalten
  die  Aueüsterung  übertragen.  Hier  wird  in  der  Regel  anzunehmen
  sein,  daß  sie  für  die  „Anschläge“  usw.  nicht  beson  dere  Vergütung
  fordern  können.  Zweifelhaft  liegt  die  Sache,  wenn  C  nach  Empfang

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