Werkvertrag  (Mängel  des  Werkes)  Anhang

der  Anschläge  usw.  von  der  Ausführung  ganz  Abstand  nimmt  oder  die  Noch
Ausführung  anderen  Unternehmern  überträgt.  Können  A  und  B  in  diesem  zu
Falle  für  die  Anschläge  usw.  „Vergütung“  fordern?  Zunächst  ist  zu  §  632

prüfen,  ob  überhaupt  ein  „  vertrag“  zum  Abschluß  ngt  ist,  d.  h.
ob  A  und  B  zur  „Herstellung  der  Aushüge  usw.  ver  Mi  sein  stnden).
ob  C  einen,  nj  t  1hus  Herstellung  der  Anschläge  sollte.  Oft  ist
dies  nicht  die  cht  ien,  sondern  die  Aufforderung,  einen
„Anschlag“  einzureichen,  ist  oft  nur  dahin  auszulegen:  „Machen  Sie  mit  einmal
eine  allerding=  pefiell  ausgearbeitete)  Offertel“  In  solchem  Falle  besteht
aus  keiner  Seite  eine  Verpflichtung.  A  und  B  hraud.  die  Anschläge,  wenn
sie  nicht  wollen,  nicht  zu  liefern,  und  wenn  fie  sie  liefern,  braucht  C  sie  nicht
u  bezahlen,  alls  er  davon  nicht  Gebrauch  macht.  Oft  ist  aber  die  Absicht  der
rtei  daß  A  und  B  zur  Lieferung  der  Anschläge  verpflichtet  gein
sollen.  In  diesem  Falle  kommt  1E#  zur  wendung.  d.  h.  es  ist  zu  prüfen,
ob  C  „den  Umständen  nach  die  Herstellung  der  Anschläge  nur  gegen
eine  Ver  gütung  erwarten  kann“,  eine  Vergütung  also  als  „stillschweigend
vereinbart“  gilt.  In  Fällen  der  bezeichneten  Art  wird  sich  z.  B.  aus  den  Vorverhandlungen,
  aus  der  Verkehrssitte  usw.  oft  ergeben,  daß  C  Hch  zu  keiner
Bezahlung  der  Anschläge  verpflichten  will,  sondern  daß  A  und  B  die  Anschläge
*8*  igenes  „Risiko-  machen  sollen  8  die  „Chance“,  die  Ausführung
übertragen  zu  erhalten.  Wegen  der  möglichen  Zweifel  wird  es  sich  daher  für
beide  Partbien  empfehlen,  von  vornherein  bestimmt  klarzute
  llen,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  A  und  B  Vergütung  für  die
Unschläge  sollen  fordern  können,  auch  wenn  ihnen  die  Ausführung  nicht
übertragen  wird.

Anhang  5  zu  §  633:  Zu

I.  über  die  Rechtsfolgen  von  Mängeln  in  der  Beschaffenheit  des  Werkes  8  633
ogl.  das  unter  II—IV  Gesagte.

Die  Gewährleistungspflicht  des  Unternehmers  wegen  „Mängel  im
Rechte“,  die  nur  vorkommen  kann,  wenn  der  Unternehmer  den  Stoff  zum
Werke  beschafft  hat,  ist  gemäß  §  651  nach  den  Vorschriften  über  den  „Kauf“,
also  nach  §8  434  ff.  zu  beurteilen.  Übrigens  greifen  hier  außer  den  88  932  ff.
die  §§  946  ff.  ein.

II.  Der  Werkvertrag  verpflichtet  den  Unternehmer  zur  „vertragsmäßigen"
  Herstellung  des  Werkes.  Er  hat  daher,  falls  er  (was  im
Leben  die  Regel)  Sachverständiger  ist,  gemäß  8§8  133,  157,  242  die
Pflicht,  den  Besteller,  der  den  „Stoff“  liefert  oder  „Anweisungen“  über  die  Art
der  Herstellung  des  Werkes  erteilt,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  wenn
der  „Stoff“  oder  die  „Anweisungen“  nicht  sachgemäß  sind.  Der  „Werkmeister"“
  eines  Baues  ist  sogar  strafbar  (8  330  StrE.),  wenn  er  durch
Verwendung  ihm  vom  Bauherrn  gelieferten  schlechten  Materials  oder  durch
Befolgung  von  dessen  Anweisungen  „wider  die  allgemein  anerkannten  Regeln
der  Baukunst  dergestalt  handelt,  daß  hieraus  für  andere  Gefahr  entsteht“.

III.  Die  vom  Unternehmer  zu  vertretende  „vertragsmäßige“  Beschaffenheit
  des  Werkes  ist  in  Übereinstimmung  mit  der  für  die  Haftung  des  „Verkäufers“
  geltenden  Vorschrift  des  §  459  Abs.  1  (vgl.  Noten  zu  §  459)  näher
dahin  bestimmt,  daß  das  Werk  die  „zugesicherten  Eigenschaften“  haben  muß  und
„nicht  mit  solchen  Fehlern“  behaftet  sein  darf,  die  den  „Wert"“  oder  die  „Tauglichkeit“
  zu  dem  „gewöhnlichen“  oder  dem  „nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten
Gebrauch“  aufheben  oder  mindern  (§  633  Abs.  1).  Abweichend  von  §  459
Abs.  1  letzter  Satz  (Kauf)  haftet  beim  „Werkvertrage“"“  der  Unter-—

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