Werkvertrag  (Mängel  des  Werkes)  Auhang

nach  rechtskräftiger  Verurteilung  des  Unternehmers  dazu  die  Rechte  aus  Noch
*  288.  «  zu

b)  Wenn  der  Unternehmer  mit  „Beseitigung  des  Mangels"“  in  Verzug  ge-  9e  633
rät  (§8  284,  285),  so  kann  nach  §  633  Abs.  3  der  Besteller  den  Mangel

„selbst“  beseitigen  „und“  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen  verlangen.

  Das  „und“  in  8  633  Abs.  3  und  die  einschlägigen  §8  256,  257

deuten  darauf  hin,  daß  der  Ersatz  der  Aufwendungen  erst  gefordert

werden  kann,  wenn  sie  wirklich  gemacht  sind.  Der  Besteller  kann
also  (bei  vorstehend  gegebener,  nicht  unzweifelhafter  Auslegung  des
§  633  Abs.  3)  nicht  „Vorauszahlung“  fordern,  Letzteres  kann
er  aber  jedenfalls  dann,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  887  3PO.  vorliegen,
  d.  h.  wenn  er  gegen  den  Unternehmer  ein  vollstreckbares

Urteil  erlangt  hat,  durch  das  dieser  zur  „Beseitigung  des

Mangels"  verurteilt  ist,  und  wenn  die  Beseitigung  des  Mangels

durch  eine  dritte  Person  erfolgen  kann.

c)  Will  der  Besteller  nicht  von  dem  Rechte  zu  b  („Selbst-Beseitigung“  des

Mangels)  Gebrauch  machen  und  will  er  auch  nicht  den  zeitraubenden

Weg  der  „Klage“  gegen  den  Unternehmer  auf  „Beseitigung  des  Mangels“

beschreiten,  was  alles  in  seinem  Belieben  steht,  so  kann  der  Besteller

dem  Unternehmer  eine  „angemessene  Frist“  zur  Beseitigung  des  Mangels
setzen  mit  der  dabei  „zu  erklärenden  Androhung“,  daß  er  die  Beseitigung
des  Mangels  nach  dem  Ablause  der  Frist  ablehne.  vgl.  §  634  und  das

Seite  874  f.  bezüglich  der  „Fristsetzung“  im  Falle  des  §  326  Gesagte,  auch

hier  Geltende.

Wenn  der  Unternehmer  den  Mangel  des  Werkes  nicht  innerhalb  der
gestellten  angemessenen  Frist  beseitigt,  kann  der  Besteller  nicht  mehr  „Beseitigung“
  des  Mangels  fordern,  sondern  nach  seiner  Wahl:

Rückgängigmachung  des  Werkvertrages  (Wandelung),  und  zwar
beim  Mangel  „zugesicherter“  Eigenschaften  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  der  Mangel  „erheblich“  oder  „unerheblich“  ist,  bei
anderen  Mängeln  nur,  wenn  sie  den  Wert  oder  die  Tauglichbeit
  des  Werkes  „erheblich“  mindern  (8  634  Abs.  3),
oder
Herabsetzung  der  Vergütung  (Minderung),
oder
beim  Vorliegen  der  Voraussetzung  des  §  635  (ogl.  Noten  dazu)
statt  der  „Wandelung"  oder  „Minderung“:  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  des  Vertrags  (vgl.  Anhang  67  zu  §  280,  Seite  867).

Der  Setzung  einer  Frist  zur  Beseitigung  des  Mangels  bedarf  es  jedoch
nicht  (§  634  Abs.  2),  sondern  der  Besteller  kann  die  vorstehend  bezeichneten
Rechte  (Wandelung  —  Minderung  —  Schadenserfatz  wegen  Nichterfüllung
unter  der  Voraussetzung  des  §  635)  sofort  geltend  machen,  wenn  die  Beseitigung
  des  Mangels  überhaupt  „unmöglich“  ist,  —  oder  wenn  sie
vom  Unternehmer  „verweigert“  wird,  wozu  der  Unternehmer  sogar
berechtigt  ist,  wenn  die  Beseitigung  des  Mangels  „unverhältnismäßigen
  Aufwand“  erfordert  (§  633  Abs.  2  Satz  2),  —  oder  wenn  der  Besteller
  ein  „beeson  deres  Interesse“  hat,  nicht  erst  eine  Frist  setzen

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