Anhang  Werkvertrag  (Mängel  des  Werkes)

Noch  zumüssen  (vgl.  Note  13  zu  §  634).  Nur  wenn  einer  dieser  3  Fälle  vorliegt

53  (nochmals  sei  es  hervorgehoben!),  kann  der  Besteller  ohne  weiteres  sofort
  „Wandelung“  oder  „Minderung“  oder  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  unter  der  Voraussetzung  des  §  635“  fordern;  in  allen  anderen
Fällen  hat  er  diese  Rechte  nur  nach  vergeblicher  Setzung  einer  Frist  zur
„Beseitigung  des  Mangels"“.  In  der  Pflicht  des  Unternehmers,  den
Mangel  des  Werkes  zubeseitigen,  besteht  der  Hauptunterschied
von  der  „Gewährleistungspflicht"  des  Verkäufers  beim  Kaufvertrage:
vgl.  Anhang  4  zu  §  459.

Wenn  ein  „Verschulden“  des  Unternehmers  an  dem  Mangel  des  Werkes
vorliegt,  worauf  es  nach  dem  Eingangs  unter  C  Bemerkten  für  die  Ansprüche
des  Bestellers  auf  „Gewährleistung"  an  sich  nicht  ankommt,  kann
der  Besteller  neben  der  „Wandelung“  oder  „Minderung“  auch  noch  „Schadensersatz"
  gemäß  88  276  ff.,  280  ff.  fordern.

Die  vorstehend  unter  a—c  bezeichneten  Gewährleistungs-Ansprüche  des
Bestellers  fallen  selbstverständlich  weg,  wenn  der  „Besteller“  z.  B.  durch  vorsätzliche
  oder  fahrlässige  Lieferung  schlechten  Stoffes  verursacht,
  daß  das  Werk  mangelhaft  ist;  denn  dann  ist  dem  Unternehmer
die  „Beseitigung  des  Mangels"“  unmöglich  infolge  eines  Umstandes,
den  der  Besteller  zu  vertreten  hat,  und  es  findet  deshalb  §  324  Anwendung.


Zur  schleunigen  Feststellung  des  „Mangels  eines  Werkes“  im  Streitfalle
schon  vor  Erhebung  der  förmlichen  Klage  geben  die  8§8  485,  488  3PO.  die
Möglichkeit  (Sicherung  des  Beweises  durch  Augenschein,  Zeugen=  und  Sachverständigen-Vernehmung).


Der  Unterschied  der  „Gewährleistungspflicht“"  beim  „Kauf“  und  beim
„Werkvertrage“  wird  durch  folgende  einfache  Beispiele  klar:

kauft  im  Kleiderladen  des  B  einen  fertigen  Überzieher,  wobei  ihm
„zugesichert“  wird,  daß  das  Futter  „reine  Seide“  sei.  Später  stellt  sich
heraus,  daß  das  Futter  nur  seideähnlicher  Kattun  ist.  Hier  hat  A  gemäß  88
462,  463  sofort  die  Wahl  zwischen  „Wandelung“  oder  „Minderung“
oder  „Schadensersatz“.  —  A  bestellt  in  demselben  Kleiderladen  des  B
einen  Überzieher  nach  Maß  („Werkvertrag“)  mit  der  Vereinbarung,  daß
Futter  von  „reiner  Seide“  dazu  genommen  werden  soll.  Später  stellt  sich  heraus,
  daß  das  Futter  seideähnlicher  Kattun  ist.  Hier  hat  A  zunächst  nur
das  Recht,  die  Anbringung  rein  seidenen  Futters  (d.  i.  Beseitigung  des
Mangels)  zu  verlangen;  erst  wenn  nach  vergeblicher  Frist  setzung  gemäß
§  634  Abs.  1  sein  Verlangen  nicht  erfüllt  wird,  kann  er  „Wandelung“
oder  „Minderung“  oder  gemäß  §  635  „Schadensersatz“  verlangen.
Nur  wenn  einer  der  Fälle  des  §  634  Abs.  2  vorliegt,  z.  B.  wenn  der  Überzieher
„zur  Hochzeitsreise“  gebraucht  wird,  bis  zu  deren  Antritt  die  AÄnderung  nicht
mehr  ausführbar  ist,  braucht  &amp;  sich  nicht  auf  Nachbesserung  einzulassen.
kann  vielmehr  sofort  z.  B.  „Wandelung“  verlangen.  Der  „Anzug  nach
Maß“  ist  eine  „nicht  vertretbare“  Sache  im  Sinne  des  §  651.

Anhang  48  zu  §  648:  §  648  enthält  eine  Vorschrift  zu  -

8  33.  handwilnhe  7  —2—  din  Mentheltrein  noch  u–ogo“  —
im  Gange  sind.  Übrigens  genießen  den  des  §  648  nicht  nur  „Handwerker“,
  sondern  jeder  (auch  der  nicht  sachverständige)  „Unternehmer“  eines

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