Schntz  der  Bauhandwerker  —  Werklieferungsvertrag  Anuhang

Bauwerkes.  Der  Anspruch  auf  „Sicher  ungshypot  95m  “  ist  auf  Noch
**“  Personen  beschränkt,  die  durch  „Werkvertrag“  die  „Herstellung“  zu
eines  Neu=  oder  eraratur=  Bau)  im  1½  1  oder  hinsichtlich  §  648
„eines  —  Teiles“  (3.  das  fen,  die  Anfertigung
und  das  Einsetzen  der  Türen  u  Ern  rnommen  haben,  und  zwar
unmittelbar  durch  Vertrag  mit  dem  Eigentümer  des  Baugrundstücks,
als  dem  Besteller.  Den  Anspruch  auf  „Sicherungshypothek“  ben
also  nicht  „Iwischenunternehmer“,  z.  B.  nicht  diejenigen,  die  durch  trag  mit
dem  „Bauunternehmer“  von  letzterem  das  der  Ofen,  die  zuuseer  -
Uaung  ua  und  das  der  Türen  und  Fenster  übertragen  erhalten

nf  ruch.  auf  cheunge  !  v  nicht  buten.
#rebubt  ian  z.  B.  von  l.  n,  Hölzern  usw.,  die  in  dem  Bauwerke  vereigerung.

  des
3  bnrv  zu  N  kann  der  Unternehmer
auf  A  der  S  cherungshypothek“  Klage  erheben
und  schon  vor  der  Klage  i  der  einstweiligen  Verfügung  gemäß
8  .  3PO.  883  885  BGB.  die  Eintragung  einer  Vormerkung
„Zur  Erhaltung  nspruchs  auf  die  Sicherungehupotbe#°  herbeiführen,
u  welchem  Zwe  er  nur  den  Betrag  seiner  Forderung  (durch  eidesstattsin
  Versicherungen  von  r**“  auch  eigene  eidesstattliche  Versi  ng  usw.)
glaubhaft  zuK  machen  hat.  Auch  wegen  Forderungen  des  Unternehmers
unter  300  Mk.  ist  die  Eintr  einer  Si  ngshypothet  bezw.  einer  Vormerkung
  ulässig,  da  §  866  3  Sar  diesen  aa  ich  Fari  Die  Löschung
m  Weege  der  ,einstweiligen  lügung  ei  E———“  ormerkung  kann
Ke  in  unn  e  inssen  durch  Hinterlegung  des  Betra  und  selbstverständlich
  durch  Zahlung  an  den  Unternehmer  herbeiführen.  Recht  auf  „Einräumung
  einer  Sicherungshypothek“  haftet,  wie  anzunehmen  ist,  an  der
Forderuna  des  Unternehmers  und  geht,  wenn  der  Unternehmer  seine  Forde-B.
  an  eine  Bankabtritt,  mit  auf  die  Bank  über,  so  Ib  auch  diese

den  enlitra  auf  „einstweilige  Verfügung“  stellen  kann.  val.

Auhan  zu  §  651:  8  651  handelt  vom  sogen.  3  Zn
Unter  §  651  1.  nur  die  „„Herstellung“  eines  Werkes,  nich  d
„Anderung“"  oder  „Reparatur“  eines  solchen.  —  Wenn  de  d
nehmer  zur  Herstellung  des  Werkes  „nur  Zutaten  oder  Na  te
nicht  auch  den  Saubiwtef  liefert,  gilt  §  651  Abs.  2.  —  Der  Vertrag  auf
Grund  dessen  ein  Banunternehmer  „aus  von  ihm  zu  beschaffenden  Stoffen“
(Materialien)  ein  Haus  auf  einem  dem  Besteller  gehörigen  Grund-*
  herzustellen  hat,  jällt  in  der  Regel  nicht  untrr  651,  sondern  itereiner
„Werkvertrayg“,  weil  das  Haus  in  der  Regel  ohne  weiteres  kraft  G
Luches  (§8§  93—95,  946)  „Eigentum  des  Bestellers“  wird,  von  einer  Verchtung

  des  Unternehmers  zur  Eigentum-  „Verschaffung“  also
nicht  die  Rede  sein  kann.

Wtl  *  u  8  651:  Nach  §  651  limren  auf  den  Werklieferungsvertrag  Zu
ichtspunkt  des  8  651
es“  (Werkvertrag)  nten  und  der  Gesichtspunkt  der

§8  651:  Das  in  Anhang  55  zu  §  651  Gesagte  leidet  nach  Zu
8  651  2  1  iast  2  .  Halbatz  eine  Einschränkung,  wenn  eine  §8  651
uicht  vertrethare“  Sache  (§  91)  Gegenstand  des  eree  it.
In  zweisfelhaften  Fällen  ist  gemß  133,  157  der  „Wille  der  Parteien“
erforschen,  ob  eine  Sache,  die  nach  §  91  im  gewöhnlichen  Crrehr  als  eisee

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