Auhang  Handelsrechtlicher  Werklieferungsvertrag  —  Mälklervertrag

Noch  zertrethare“  zu  gelten,  #4t!  in  ihrem  Vertragsverhältnis  als  eine  „nicht  ver-8
  8  1  tretbare“  zu  behande
Beispiele:  Jnan  bes  bestellt  bei  einem  Schneider,  der  Gewerbe  sonft
nicht  mehr  ausübt,  also  nicht  als  „Kaufmann“  gelten  kann,  efein,  An  nzug  p  nach
Maß'“  (nicht  veren  are  453  aus  einem  vom  Schneider  zu  liefernden
  Stoffe.  N  651  Absatz  1  Satz  2  zweite  Hälfte  finden  auf  einen
solchen  Vertrag  zwar  d  e  Wi*bm:s?  über  „Kauf“  enung  3dh  nicht
durchweg,  sondern  „an  Stelle“  einiger  Vorschriften  über  f“  treten
Einige  über  „Verkvertrag“,  wie  dies  8  651  des  Näheren  bestimmt.  —
Ein  Restaurateur  bestellt  bei  einem  Drechsler  aus  von  Wn  zu  lier
ter  nden  Elienbe  in  &amp;  Billarden  n  (vertreibere  Sache)  gilt  §  65
bs.  1  Satz  2  erste  Hälfte,  d.  h.  de  trag  ist  vollste  ig
zu  beurteilen.

Zu  Anhang  57  zu  651:  Handelsrechtlicher  Werklieferungsvertrag.  Ab-§

  651  weichend  vom  bstimmt  à  Ml  3  B.  (abgedruckt  te  804),

5,  wenn  aus  einem  vom  Unternehmer  zu  beschaffenden  Stoffe  eine  „nichi
vertrelbare“  bewegliche  Sache  herzustellen  ist,  die  in  den  §§  373—330  568

(abgedruckt  Seite  803  ff.)  enthaltenen  Torlcheseen  über  „Haudelslaufvon

  Waren  Anwendung  finden.  Dies  bedeutet  folgendes:  Wenn  bei  einem

ße  mindestens  eine  Partei  „Kaufmann“

im  Sinne  der  88§  1  B.  ist  (abgedruckt  Seite  700  flh),  und  wenn  der

„Werklieferungsvertrag"  von  dieser  Partei  im  Betrie
ewer  bes  abgeschlossen  ist  (§  343  HEB.  abgedruckt  Seite  782),  und  wenn
nstand  des  Werkrertrags  eine  „bewegliche  Sache  ist“,  so  finden  die

etanet  373  ff.  über  den  Handskau  nicht  bloß  Anwendung.
wenn  es  sich  um  ritellun  einer  vertretbaren“"  Sache  aus  einem  „vom
Unternehmer  zu  Prlchfenden  Stoffe“  handelt  (§  651  B#.  i

Satz  2  erste  lt  -*t  sondern  (entgegen  dem  §  651  Abs.  1
*  weite  *  te

uhe  den  herzuste

B.  bei  der  Best  tss

vol.  o  ndem  Anhang  2  zu
4  gluzo“  rstehe  hang  2  3
-  e  schäft  vorliegt  (z.  E&amp;s#:2  Rudolf  Ercheure  Berlin  betelt

ei  einem  Garderobenhändler  200  ormen  für
zur  Erhaltung  der  *[  srsrn  rleustun  rüche“  bezug  weiß
W##  ängel“  Felieterten  !  pisoren

—  Anzeige“  äß  abdtu
Seite  804)  Platz,  welche  %“  sonst  für  den  1  sier  Wt  lenden
„Werkvertr  icht  gilt  (vgl.  Note  29  zu  §  640  und  Anzen  11  zu  §  460
unter  III,  *  591).

Zu  heng2  zu  §  652:  Der  Mäklerlohn  ist  nur  verdient,  wenn  der  Ber-*652
  *vrR-5  —  s  Rachweises  oder  der  Vermittelung  des  Mäklers“  rechtsg#a

etwa  tuchtt  vormunds  aselln  sn  Ennseilung  der
im  einzelnen  Falle  kann  der  Mäklervertrag  dahin  auszulegen  sein,  daß  der
Märler  ohn  rns  naß  der  Auflassung  der  Grundstücke  gezahlt  werden  soll.

(2#rth  Empfang  des  Dale  ns  l  zahlen  sein,  nicht  schon,  wenn  der
"b  !m  n  zu  geben.  Anders  bei  Bau-914

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