Mällervertrag  —  Geschäftsbesorgungs-Verträge  Anhang

fordern,  falls  nicht  in  der  „Herabsetzung“  des  Preises  eine  „Arglist“  gegen  Noch

den  Mälkler  liegt.  44
Hervorzuheben  ist:  Wenn  nicht  ein  anderes  (z.  B.  zugleich  ein  8  652

Dientt-  oder  Werkvertrag  8  611,  631)  vereinbart  worden,  ist  weder  der

Mäkler  zu  einer  „Leistung“  verpflichtet  (er  braucht  nicht  tätig  zu  sein,  sich  zu

bemühen  usw.),  noch  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet,  den  ihm  nachgewiesenen,

durch  Vermittelung  völlig  vorbereiteten  „Vertrag  abzuschliehen“,  er  kann  den

„Au  beliebig  widerrufen.  ommt  der  Vertrag  nicht  zustande,  läuft

der  Mä  umsonst“  10  Der  Mäkler  kann  also  die  versprochene  Gebühr

und  den  Ersactz  von  Aufwendungen  z.  B.  für  Reisen,  Zeitungsinserate

8  l.  §  652  Abf.  2)  selbst  dann  nicht  verlangen,  wenn  sein  Auftraggeber  den

uß  des  ausreichend  vorbereiteten  Vertrags  willkürlich  verweigert
oder  sonst  verhindert.  Wenn  aber  der  Auftraggeber  den  vom  Mäkler  genügend
vorbereiteten  rag  mit  arglistiger  Umgehung  des  Mäklers  direkt
abschließt,  so  wird  der  Richter  zu  prüfen  haben,  ob  nicht  doch  ein  ursächlicher
Zusam  menhang  besteht  und  mit  Rücksicht  auf  Treu  und  Glau  (§§  157,

242)  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Mäklerlohnes  als  im  Sinne  des  Vertrags
  liegend  anzusehen  ist.  Geeignetenfalls  wird  dem  Mäkler  auch  auf  Grund
der  §§  823,  826  Schadenser  satz  zuzubilligen  sein.

Das.  Zustandekommen  des  Vertrags  muß  die  Fealder  der  Tätigkeit  des
Mäklers  sein  (ursächlicher  Zusammenhang).  Dieser  Zusammenhang  wird  bis
zum  Beweise  des  Gegenteils  anzunehmen  sein,  wenn  die  Parteien  im  Laufe
der  vom  Mäkler  angebahnten  Verhandlungen  einig  werden.  —  A  und  B  stehen
über  einen  Grundstückskauf  in  Verhandlungen,  die  sich  längere  Zeit  hinziehen.
Während  des  Schwebens  beauftragt  A  den  Mäkler  C,  ihm  einen
Käufer  nachzuweisen.  C  nennt  dem  A  auch  den  B,  mit  dem  A  bereits
vorkher  verhandelte,  und  der  Vertrag  kommt  dann  zwi  chen  A  und  B  zustande.
  Hier  wird  C  in  der  Regel  keinen  Mäklerlohn  fordern  können,
da  er  durch  den  bloßen  „Nachweis“  des  bereits  mit  Ain  Verhandlung
  stehenden  B  nichts  für  den  Abschluß  des  Vertrags  „Ursächliches“
  geleistet  hat.  Anders  lest  der  Fall,  wenn  der  Mäklerlohn  nicht  blo
für  den  „  is“,  sondern  auch  für  die  „Vermittelung“  verspr  war  un
erst  durch  das  Eingreifen  des  c  der  Vertrag  zustande  kommt.  —  Der
Anspruch  auf  Mäklerlohn  setzt  voraus,  daß  der,  für  den  der  Mäkler  tätig  war,
vor  dem  Abschlusse  des  vom  Mäkler  vermittelten  Vertrags  von  der  Tätigkeit
des  Mäklers  Kenntnis  erlangt  hat.

Anhang  22  zu  §  675:  Dienstvertrag  oder  Werkvertrag,  der  eine  Ge=  Zu
schäftsbesorgung  zum  Gegenstande  hat  (vgl.  Anhang  1  zu  §  611  Seite  902  und  8  675
Note  1  sowie  ens  2  zu  §8  631):  Der  trag  ist  und  bleibt  seinem  recht-·

  sen  ienst“-  oder  „Werk“=  tag,  nur  mit  der  Eigentümlichkeit,
  daß  au  ihn  neben  den  Vorschriften  über  Dienst=  oder  Werk-Vertrag
auch  die  §  675  bezeichneten  Vorschriften  über  Auftrag  Anwendung  finden,  und
zwar  finden  danach  alle  Vorschriften  über  „Auftrag“  Anwendung  mit  Ausnahme
  nur  des  §  664  und  des  8  671  Abs.  1.  Statt  §  664  gilt  für  einen
„Dienstvertrag“,  der  eine  Eelchäftsbelor  ung“  zum  Gegenstande

8  613,  und  fur  einen  „Werkvertrag“,  eine  „Geschäftseorgung!

  ##m  Ergenstande  hat,  das  Anhang  2  zu  §  6831
unter  (am  Ende)  gte.  Statt  671  A#z  1  finden  bei
„Dienst“=  oder  „Werk“-Verträgen,  eine  „Geschäftsbeorgung“

  zum  Gegenstande  haben,  623,  626,  627  bezw.  S#§  643,  649

nwendung.  —  Aus  8  675  focgt  3.  B.,  daß  der  Gerichtsvollzieher  für  Fahrlässigkeit
  nicht  bloß  „wie  sonst  „Bea-  mite  Pemääh  §  839  et  1  Satz  2,  nuraushilfsweise
  Jublidide)  seinem  Auftraggeber  haftet,  sondern  sofort
unmittelbar  in  Anspruch  genommen  werden  kann.  —  Ob  und  inwieweit
ein  Notar  für  seinen  Bureauvorsteher  haftet,  ist  nach  den  Umständen  des  einzelnen
  alles  7  beurteilen.  Zu  beachten  ist,  aß  mit  Rücksicht  auf  die  perfönichen

  Amtspflichten  des  Notars  der  Bureauvorsteher  nicht  als  „bevollmächtigt“
  gelten  kann,  Aufträge  „anzunehmen"  d.  h.  einen  „Dienstver-—

  915  —  58*