Anhang  Nat,  Empfehlung,  Auskunft  —  Spiel,  Wette

dech  trag“  oder  „Auftra  abzuschließen,  sondern  nur  zur  „Entge#enmahme"
  von  bagn  28.  un  Lordeed  et  zur  an  den
#  otar

Anhang  23  zu  §  676:  Wer  unaufgefordert  oder  zwar  auf  An-*“m—.
  frage,  aber  *r  zu  K  ein  Vertragsverhältnis“  vorliegt,  insbesondere

  wer,  ahne  daß  ein  „Vertragsverhältnis“  vorliegt,  unentgel
  lich  „Rat,  Empfehlung“  oder,  was  darunter  fällt,  „Auskunft“  erteilt
(z.  B.  ein  Rechtsanwa  t,  ein  Atzt,  ein  Kaufmann  auf  gelegentliche  Frage)  n
nicht  verantwortlich,  sei  denn,  daß  eine  „unerlau
Handlung“"  vorliegt  G##-  unten).  Dagegen  ist  in  w
a)  wer  Rat,  Em  glehlung  luskunft  )1  uf  Grund  eines  „Vertragsver-=hältnis
  se  s“  nach  Ma  ßate  dieses  Verhältnisses  6&amp;ns  276—278).  Ein

„Vertragsverhältnis!  immer  vor,  wenn  Nat  usw.  „gegen
En  tgelt“  erteilt  werden  (Nech  Sanwilte,  Arzte  usw.,  Auskunftsbureans).
Aber  auch  bei  „U  nentp  #  L  chkett  kann  ein  „Vertragsver-=hältnis“
  vorliegen;  jemand  fragt  seinen  Rechtsanwalt,  Zahnarzt  usw.
in  den  Sprechstunden  um  Rat  und  diete  erteilken  ihn,  ohne  Vergütung
dafür  zu  rerlangen  (mit  Rückscht  auf  die  sonstige  chäftsverbindung).  Hier-###n
  gehört  auch  der  Fall,  daß  ein  kier  seinen  „Geschäftskunden“  über  die

nlegung  von  Geldern  Nat  erteilt;  —  d)  wer  durch  die  Erteilung  schädlichen
Rates  usw.  eine  unerlaubte  Handlung  begeht,  z.  B.  einen  strafbaren
Betrug  (8  *e  Abs.  2),  oder  wer  vorsätyzli  hegeen  die  2
Sitten“"  826)  oder  wer  „gegen  eine  Amtspflicht“  6&amp;  #
handelt.  —  *  wissentlich  *—  —8  liegt  auch  n  dann  vor,  t—
man  günstige  Auskunft  z#t  gbt.  als  ob  man  S  mitgeteilte  Günstige  wisse,
währen)  man  in  der  erheblichen  Beziehung  überhaupt  nichts  weiß,  al
auch  nicht  pofitiv  von  der  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  überzeugt  i

3ꝛ  Anhang  1  zu  §  762:  Das  BGB.  gibt  keine  —  der
z  762  Worte  „Spiel“  und  „  e“,  sondern  übernh  se  der  Wissenschaft,  in  der  darüber,
  dangntuc  über  ldie  de  ng  zwis  „Spiel“  und  „Wette“,  Streit
ist.  Der  Mangel  rif  r  Ft  für  die  Praktuche  Nechtsanwendung
  j  i  heblich,  nachdem  i  „Spiel“
den  Gleichen  egeln  unterstellt  sind.  Srbech  -  man:  Da-  „Syi  iel“
sd  oder  Eelbeswert  e  ein  GEeschäft,  be  i  dem  über  Gewinn  oder  Verlst
entschieden  werden  soll  durch  den  vom  Zufall  oder  von  der  Geschicklichkeit
  der  Teilnehmer  oder  von  beiden  zugleich  abhängenden  Ausfall
einer  zu  diesem  Zwecke  unternommenen  „Tätigkeit“.  Wette“
dagegen  ist  eine  übereinkunft,  vermöge  deren  die  Parteien  bei  einem  Wide  r  -
t  ihrer  Behauptungen  einander  zusagen,  daß  derjenige,
hauptung  sich  als  unrichtig  zeigt,  dem  anderen  eine  Leistung
soll.  —  BWettrennen  find,  soweit  sie  „Zuchtrennen“  find,  weder  „Spiel“
„Wette“.  Wenn  also  ein  Rennverein  dem  Sieger  einen  Preis  ver-—

  ,  so  ist  dieses  Versprechen  klagbar.  Betr.  Wetten  bei  öffent-—5
  veranstalteten  Pfe  Wrdeee  Totalisator)  ogl-  7  e  2##,  n  vom  8  Tuli
1905  (Erfordernis  behördli  rlaubnis).  —

Bestimmung  darüber,  ob  u  eß  „Spiele“  er  oder  3  ge
hierüber  vgl.  die  in  Anhang  3  zu  §  762  angeführten  88  des  Strafgesetzbuchs.

Zu  Anhang  2  zu  §  762:  Spiel  und  Wette  sind  nicht  ohne  weiteres
§  762  Verträge  „gegen  die  guten  Sitten“;  wären  sie  dies,  so  hätte  §  138

nügt.!  und  es  wäre  nicht  8  762  erforderlich  gewesen.  Aber:  Spiel  und  e

zwar  auch  das  „  xlaubte“  Spiel  —  begründen  keine  rechtlich  wirksen

  »  erbindlichleit«  (Ausnahme:  §  763);  vgl.  Seite  855  oben.  Wer  z.  B.

im  Spiel  von  B  500  Mk.  gewonnen  hat,  kann  nicht  mit  Necchtewirksannkeit
erklären,  daß  er  diese  500  Mk.  gegen  diejenigen  500  Mk.  „a  u  rechne“,

er  dem  B  aus  einem  von  diesem  empfangenen  Darlehen  schu  (val.  a

hang  2  zu  §  387  unter  a  Seite  878).  Aus  einer  Pfand=  oder  Bärg#  Be-—

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