Spiel,  Wette  Anhang

stellung  für  eine  „Spiel=  oder  Wettschuld“  entsteht  kein  Anspruch  auf
Befriedigung  aus  dem  Pfande  oder  gegen  den  *W  Ein  Hufteag  u
„Spiel  Wette“  erzeugt  keinen  klagbaren  Anspruch  alf  Auesch#-rung
  des  Auftrags,  und  auch  umgekehrt  hat  der  Beauftragte  keinen  klagbaren
  Anspruch  auf  Ersatz  der  von  ihm  Kachten  Wett=  oder  Spielaufwendungen
  und  auf  Provision.  nn  aber  der  Beauftragte  den
zäuft  #ag“  ausgeführt  und  dabei  einen  „HGewinn“  eingeogen
hat,  o  kann  er  auf  Auszahlung  des  eingezogenen  Gewinnes  verklagt
—  667).  Auch  ein  Gesellschaftsvertrag  zum  „Spiel“  (z.  B.  zum  gemeins
  ichen  Spiel  in  einer  staatlich  „nicht  genehmigten“  Lotterie  §  763)
ist  unverbindlich;  wenn  aber  ein  Teilhaber  den  „HGewinn"  einzieht,
  so  kann  er  von  den  anderen  auf  Auszahlung  ihrer  Gewinnanteile
  verklagt  werden  (88  713,  667).

zhan  3  zu  §  762:  Spiel=  und  Wett-Schulden  find  nach  §  762  Abs.  1
zwar  nicht  „kla
erfolgen,  daß  der  Verlierer  die  „Aufrechnung“  seiner  Spielschuld
von  500  Mk.  an  A  mit  einer  ihm  gegen  A  zustehenden  (Darlehens=  oder
anderen)  rechtsgültigen  Forderung  von  500  Mk.  erklärt  (vgl.  dan
  Anhang  2  zu  §  762,  wonach  der  Gewinner  wegen  der  Unverbindichkeit
  seiner  Spiel=  oder  Wett-Fo  rderung  kein  Recht  hat,  sie  zur  Aufrechnung
  zu  stellen).
Hervorzuheben  ist:  die  Rücksorderung  des  auf  Grund  von  „Spiel“  oder
te“  Geleisteten  ist  nach  §  762  Abs.  1  nur  insosern  ausgeschlossen,  als  die
Rückforderung  nicht  deshalb  erfolgen  darf,  weil  durch  das  „Spiel
oder  die  „Wette“  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet  wurde
(ogl.  8  656).  n  ist  die  Rückforderung  aus  allen  denjenihen  Gründen
zulässig,  aus  denen  sonst  nach  allgemeinen  Grundsätzen  eine  erfolgte  Leistung
zurückgefordert  werden  darf,  z.  B.  weil  der  Spteler  bei  der  Zahlung  minderjährig
  (beschränkt  geschäftsfähig  §§  106  ff.),  sinnlos  betrunken  war
(8  105),  ferner  gemäß  123,  124  wegen  aroistiger  Täuschung,,  z.  B.
wenn  der  Spielgegner  mit  gezeichneten  Karten  gespielt  hat,  wenn  bei  Veschuuß
einer  in  München  geschlossenen  Wette  über  zur  selben  Stunde  in  Berlin
vennende  Pferde  der  tigegner  infolge  eines  ihm  zugegangenen  dringenden
Telegramms  bereits  wußte,  daß  das  Pferd,  auf  das  er  wettete,  egt  hat,
ferner  Fmaß  "y  134,  wenn  die  Leistung  auf  Grund  eines  „verbotenen“
Spiels  erfolgte.  Verboten  ist  nach  §  284  StrE.  das  gerrerbemäbige
Elückespiel  (Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren,  neben  dem  auf  Geldstrafe  von
300  bis  6000  Mk.  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann).  Verboten  tt  nach  §  285  StrGB.  dem  Anberer  eines  öffentlichen
  Versammlungsorts  (Restaurants  usw.),  daselbst  Glücksspiele  zu  gestatten
oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitzuwirken  (Geldstrafe  bis  1500  Mk.).
Verboten  ist  ferner  nach  §  286  StrE.  die  Veranstaltung  „öffentlicher  Lotterien“
  oder  röffentlicher  Ausspielungen!  beweglicher  oder  unbeweglicher
Sachen  „ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis“  (Gefängnis  bis  zu  zwei  Fahren  oder
Gildlsunfe  bis  3000  *  sowie  nach  §  360  1  Stre.  Elotrase  is  150  Mk.
oder  Haft  bis  6  Wochen)  das  unbefugte  Halten  von  Glücksspielen  d.  h.  die  Gewährung
  von  Spielgelegenheit  an  eine  unbestimmte  Anzahl  von  Personen
ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem
öffentlichen  Pkatze  oder  in  einem  öffentlichen  Versammlungsorte  (Würfelbuden
usw.).  Der  von  einem  „gewerbsmäßigen  Spieler“,  von  dem  „Wirt“  eines
Restaurants  oder  von  dem  ihn  „vertretenden  Oberkellner"“  Ausgeplünderte
  wird  also  in  der  Regel  das  auf  Grund  des  Spiels  Geleistete  zurückfordern
  können.  Dagegen  wird  die  bloße  „übertretung“  des  erwähnten
  8  360  1½  StrGB.  nicht  hinreichen,  um  nach  §#§  134,  138  BGB.  eine
Rückforderung  gu  brpründen.  —  Verboten  und  strafbar  ist  das  geschäftsmäßige
  Vermitteln  von  en  für  öffentliche  Pferderennen  (Reichsges.  v.  4.  7.  1905.

Anhang  4  zu  §  7832:  Die  Bestimmung  des  8  762  Abs.  2  hat  den  Zweck,
zu  verhindern,  daß  die  Spieler  den  Zweck  des  die  Spielschuld  für  „unklagbar“

—  917  —

gbar“;  aber  sie  sind  „erfüllbar“.  Die  Leistung  kann  auch  dadurch  8

Noch
8  16n3#

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Zu
8  762