Auhaug  Darlehen  zum  Spiele  —  Lotterien  —  Differenzgeschäft

Noch  siilswenden  Gesetzes  dadurch  vereiteln,  daß  sie  du  SFii  Feichäft“  die  Spielchuld

  in  ei  nde  ld  (D  2,  Schuldver-8
  46n  **  v50,  Lerch  (Dar  42  "5  .  Wäa  rd2  uld)  verwandeln.
in  zum  e  der  Erfüllung  einer  Spielschuld  gegebener  sel“  kann  also

r  efordert  werden,  nicht  aber  (nach  §  762  Abs.  1  W  alc  Grund

6„  schon  Graahlte  (onl.  §  656  2).  Wenn  der  Wechsel  an
en  tten  „gutglän  —s'i  von  dem  Grunde  der  „Spielschuld“  nichts
wissenden)  Erwerber  weiter  it,  so  ist  diesem  D  Dritsn  ge  genüb###
der  Spiel-Einwand  GArrct  lossen.  —  über  die  Frage  der  Gültigkeit
  eines  *—.  z  Srüele,  gegebenen  lehens“  enthält  das  BGB.  keine  Betimmung


ob  ein  Ges  zren  die  guten  Sitten“  vorliegt,  das  nach

8  138  nichti  She  z.  B.  der  Fall  sein,  wenn  der  Gewinner  bei
318  Spiele  4c.  Zaniha  lter)  nachdem  er  dem  Gegner  seine  ganze  Barschaft
abgenommen  hat,  n  Gelb  gegen  Schuldschein  lecht,  damit  er  das  Spiel
fortsehen  kann.  —  5*  von  einem  runbeteiligten.  Datten  gegebene  Darlehen
an  den  Verlierer  zur  Bekablu  ng“  einer  bereits  „entstandenen“,

762  tsverbindlichen  Spie
“sßst  %  natürlich  etsrh  zverbindlichen  Spiellchuld  (einer  sogen.

Zu  t  —l.  ebrikeitlich  erlaubte  „Lotterien“  und
8  763  *1  E.  n  in  A  8  762  angriu  hrten  8  286  Stre.)
sindm  au  büurteilen.  in  9  2  0  ist

ein  „Jus  spielvertrag“.
*  ach  Genehmigung  klagbar  werden  kann.  —  763,  als
Fr,  rur  ch  s  g  Vorschrift,  haben  die  *  Verbote  des
Spielens  in  fremden  Lotterien  ihre  privatrechtliche  (nur  diesel)  Bedentung
r  alle  diejenigen  Lotterieen  verloren,  die  auch  nur  in  einem“  deutschen
-undesstaate  ehmigt  zende  Der  Lotterie-Spielvertrag  betreffend  eine  in
eine  i  Bundeef  bate,  is  th  ebnim  Gi  -  n  deutschen
Reichsge  rechtsgü  agbar  e  stra  e  ung  landesr*5'
  licher  Lotterie-Verbote  1#  Preußen  Ee  6  vom  29.  August  1904)  wird
8  788  nicht  berührt.  Der  Preuße  in  Berlin,  der  ein  sä  *#  *
d  es  nicht  bezahlt,  wird  auf  die  Klage  des  Verkäufer  fors
Berlin  zur  Zahlung  des  Lospreises  verbrteih.  und  der  preußi  E  —
Leier.  bewirkt  aus  diesem  Urteil  die  Zwangsvollstreckung;  r4½#  des
oses  wird  aber  von  demselben  Amtsgericht  wegen  Sung  lin  auswärtiger
Lotterie  bestraft.  Dieser  Eiszustand  ist  keineswegs  widersinnig,  denn  das
Verbot  des  Spielens  in  auswärtigen  Lotterien  bezweckt  im  wesentlichen  nur
den  Schutz  preußischer  fiskalischer  Interessen.

Anhang  8  zu  §  764:  andelt  vom  sogen.  Differenzgeschäft  und
234  terlt  3  dem  10.  e  Seeich  *8  762).  #el.  n  120L  das  Börsengese
EE  Anderung  im  Werke  ist)  und  Art.  14  rilrsdr
zum  l*n“  er  nicht  liefern  und  abnehmen  wil
will  spielen“  örsenre  ister  stärkt  Börsen  E.  *  (C.  —  Ob  die
in  §  764  E  „Absicht"  aledialich  au  lung  Fus
renz  unter  Ausschluß  der  wirklichen  —  effe  *  u*  erun
  Waren  oder  Wertpapiere)  vorliegt,  ist  hach  den.  Umstälden
einzelnen.  Falles  zu  beurteilen.  —  Aus  der  Unterscheidung  zwischen  dem  „vereinbarten“
  Preise  und  dem  Börsen=  oder  Marktpreise  der  L  Lieferun  X
eit“  geht  hervor,  daß  §  764  nur  für  soge  n.  „Zeit  efchäfte  ilt.  d.
hricht  aber  nicht  aus,  daß  auch  sogen.,  Wasseäufe  *  nach  den  Umständen
des  rWs“p  Falles  aks  »  piel  geschäfte“  und  daher  nach  §  762  als  unver-=bindlich
  anzusehen  sind.

Zu  Anhan  16  Abgesehen  von  den  in  §  776  behandelten
*776  Fällen  hat  läubiger  keine  these  ébliche  Verpflichtung,  zum  #utze  des
ürgen  „Sorgfalt“  zu  üben,  z.  B.  d  hünttlichr  ktliche  und  rücksichtslose  Beitreibung

seiner  Forderung  gegen  den  Hauptschu  ner.  Es  ist  Sache  des  Bürgen,  bei

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