Bürgschaft  —  „Abstraktes“  Schuldversprechen  Anhang

Übernahme  seiner  Bürgschaft  die  ihm  zu  seinem  Schutze  nach  Lage  des  Falles
erforderlich  Erlchinenden  Verpflichtungen  dem  Fläubiger  vertr  1—
rMWots  erlegen.  Hat  er  dies  nicht  getan,  so  kann  er  ch  von  se
r1  icht  durch  die  Behauptung  reien,  dr  Gläubiger  sei  z.  B
Fustes  esetzte,  bei  dem  zunehmenden  *n.h5)  s  upt„
schuldners  unkluge  „Stund  ung  oder  sonst  m  dr  eitrei  u  orderung
  ceumig  gewesen.  uungnsr  hl  ist  der  Bürge  nicht  s  schuhlss.  dere  steht
ihm  frei,  sich  von  vornherein  nur  auf  bestimmte  Zeit  zu  verbürgen
#n  7  “*  oder,  wie  oben  bemerkt,  andere  Abreden  zu  seinem  Schutze  mit
Giäubi#er  zu  treffen.  Er  lann  sich  namentlich  aber  auch  dadurch  helfen,
m  FS  igkeit  der  For  W*  Loffo  nt  Tel  bt  den  Gläuiger
  befriedigt  und  dann  uunerzürglich  nach  s  774  (vgl.  Note  21  1.
/r  oder  nach  Note  26  z-  2  ?  8  775  —  n  dulduer  u
ri  rner

(Regr  "ä4  nimmt.  §  775.  Wenn  jedoch
läubiger  na  sen  kann,  S  *  in  Seen  §  826  —  enir  sn
mit  dem  ner  zum  S  n  des  Bür  „gemeinschaftliche

Sacher  gemacht  habe,  kann  der  Bürge  vom  läubihr  Schadensersatz
verlangen.

Anhang  1  zu  §  780:

a)  Jedes  „Schuldversprechen“  hat  einen  bestimmten  „sachlichen
Rechtsgrund“,  durch  den  das  Versprechen  erst  seine  Verkörperung,  seine
besondere  Gestalt,  seine  rechtliche  Natur  und  Bedeutung  bekommt,  und  wodurch
gerade  die  einzelnen  Schuldverhältnisse  sich  von  einander  unterscheiden.
  Man  verspricht  nicht  1000  Mk.,  um  fie  lediglich  zu  versprechen,  sondern
um  fie  zu  „verleihen“,  zu  „verschenken“,  um  eine  „Gegenleistung“  dafür  zu  bekommen
  (also:  als  Kauf  preis,  Miet-,  Pacht  zins  usw.).  Dasselbe  gilt
vom  „Schuldanerkenntnis“.  Hieraus  folgerte  die  vor  dem  BGB.  herrschende
Ansicht,  daß,  wer  aus  einem  „Schuldversprechen“  („Schuldanerkenntnis“)  klagt,
den  sachlichen  Rechtsgrund  (Kauf,  Miete,  Schenkung  usw.)  angeben
und  nachweisen  musse,  der  ihm  zu  Grunde  liegt,  weil  sonst  die  Gültigkeit
und  die  rechtlichen  Folgen  des  Versprechens  sich  gar  nicht  beurteilen  lassen,  und
daß  der  Kläger,  der  den  sachlichen  Rechtsgrund  (sogen.  „materielle  causa“)
nicht  angeben  und  beweisen  könne,  ohne  weiteres  abgewiesen
  werden  müsse.  Im  Laufe  der  neueren  Rechtsentwickelung  kam  man
nun  dahin,  zu  sagen:  Der  „Wille"“  dessen,  der  ein  „Schuldversprechen“  („Schuldanerkenntnis“)
  abgibt,  ist  das  eigentlich  Verpflichtende;  der  „sachliche  Grund“,
warum  er  „vwill“,  kommt  erst  in  zweiter  Reihe.  Man  neigte  deshalb
auch  schon  vor  dem  BGB.  dahin,  es  für  zulässig  zu  erklären,  daß  die  Parteien
auf  Grund  gegenseitiger  Ubereinstimmung  das  „Schuldversprechen“
  („Schuldanerkenntnis“)  von  seinem  sachlichen  Rechtsgrunde  (materielle
  causa)  loslösten  und  gewährte  auch  die  Klage  schon  aus  diesem  losgelssten
  („abstrakten“)  Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis),  so  daß  der
Kläger  ohne  weitere  Darlegung  der  Entstehungsgeschichte
seiner  Forderung  nur  zu  beweisen  brauchte,  Beklagter  habe  ihm
1000  Mk.  „versprochen“  („anerkannt"),  und,  wenn  dieser  Beweis  geführt
wurde,  Beklagter  die  1000  Mk.  zahlen  mußte,  falls  es  dem  Beklagten
nicht  gelang,  besondere  Anfechtungs=  oder  Rückforderungsrechte
  wegen  mangelhaften  und  fehlerhaften  „sachlichen
Rechtsgrundes“  seines  Schuldversprechens  (Schuldanerkenntnisses)  darzutun
  und  zu  beweisen.  Eine  Rechtseinrichtung,  die  denselben  Zweck  erfüllte,  hatte

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Noch

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Zu
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