Auhang  „Mbstraktes“  Schuldversprechen,  Schuldanerkenntuis

Noch  man  bereits  von  jeher  im  Wechsel.  Das  Bedürfnis  des  Rechtsverkehrs  nach  einer
280  strengeren  und  leichteren  Rechtspflege,  wie  sie  bereits  der  „Wechsel“  ermöglichte,
8  führt  dazu,  auch  das  oben  geschilderte,  vom  sachlichen  Rechtsgrunde
losgelöste,  einen  Verpflichtungsgrund  nicht  angebende,
nackte,  abstrakte  Schuldversprechen  und  Schuldanerkenntnis  für  klagbar
zu  erklären.  Nur  unter  vielem  wissenschaftlichen  Streite  kam  man  zu  diesem
Ergebnis,  und  das  BGB.  hat  dieses  Ergebnis  bestätigt  und  zum  Gesetz  erhoben

  in  den  §§  780—782.

b)  Über  abstrakte  Rechtsgeschäfte  im  allgemeinen  vgl.  Seite  858,  859.
„Abstrakte  Verträge“  im  Gebiete  des  „Rechts  der  Schuldverhältnisse“  sind:
Erlaß  (8  397  nebst  Note  1)  —  Abtretung  (§  398  nebst  Anhang  5)  —  Schuldübernahme
  (8  414  nebst  Anhang  1,  letzter  Absatz)  —  Schuldverfprechen  und
Schuldanerkenntnis  (88  780,  781)  —  Annahme  einer  Anweisung  (§  784  nebst
Note  9)  —  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  (8  793  nebst  Note  5).

Jc)  Das  Wesen  des  abstrakten  „Schuldversprechens“  im  Sinne  des  S  780
besteht  nach  den  Worten  des  Gesetzes  darin,  „daß  das  Versprechen  die  Verpflichtung
  selbständig  begründen  soll“.  Dasselbe  gilt  von  dem  abstrakten
„Schuldanerkenntnis“  im  Sinne  des  §  781.  Es  ist  also  im  Streit  falle  der
Wille  der  Parteien  zu  ermitteln,  d.  h.  ob  sie  gewollt  haben,  daß  das
Schuldversprechen  (das  Schuldanerkenntnis)  die  Verpflichtung  „selbstständig"“
  und  „losgelöst“"  vom  eigentlichen  Schuldgrundebegründen
  „soll“.  In  der  Regel  wird  schon  die  Wortfassung  des  Schuldversprechens
  den  Willen  der  Parteien  erkennen  lassen;  z.  B.  wenn  A  erklärt:
„Ich  verpflichte  mich,  dem  B  am  29.  März  die  Summe  von  1000  Mk.  zu  zahlen“,
so  wird  dies  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  seitens  A  als  abstraktes
„Schuldversprechen“  im  Sinne  des  §  780  aufzufassen  sein.  Wenn  A  erklärt:
„Ich  verpflichte  mich,  an  B  1000  Mk.  Kaufpreis  für  zwei  mir  von  ihm
heute  verkaufte  Pferde  am  15.  Mai  1904  zu  zahlen“,  oder  „ich  erkenne  an,  dem
B  für  zwei  mir  verkaufte  Pferde  1000  Mk.  zu  schulden,  und  verpflichte  mich,
diese  Summe  am  15.  Mai  zu  zahlen“,  so  kann  möglicherweise  nicht  die  Absicht
  bestanden  haben,  ein  selbständiges,  vom  Rechtsgrunde  des  „Kaufs“
losgelöstes  „Schuldanerkenntnis“  (§  781)  und  „Schuldversprechen“  (§  780)
abzugeben.

Nach  dem  geschilderten  Wesen  des  „Schuldversprechens“  und  „Schuldanerkenntnisses'“
  als  „abstrakter"“,  von  ihrem  eigentlichen
„Rechtsgrunde  losgelöster“  Verträge  darf  der  Schuldner  aus  dem
ursprünglichen  Verpflichtungsgrunde  (im  vorstehenden  Beispiele  aus  dem
„Kaufvertrage“  über  die  Pferde)  Einwendungen  gegen  den  Anspruch
des  Gläubigers  nicht  herleiten.  vgl.  hierzu  §  364  Abs.  2  und  Note  5  dazu.
Ausgenommen  sind  die  Fälle  der  §§  656,  762,  in  denen  nach  ausdrücklicher
Vorschrift  der  Schuldner  einwenden  kann,  daß  eine  Verbindlichkeit
nicht  bestehe,  weil  es  sich  um  Mäklerlohn  für  „Ehevermittlung“,  um
eine  „Spielschuld“  handele.  „Einwendungen“,  die  das  Schuldversprechen
(Schuldanerkenntnis)  „selbst“  betreffen,  z.  B.  daß  es  durch  arglistige  Täuschung
(§  123)  veranlaßt,  im  Zustande  sinnloser  Trunkenheit  abgegeben  sei  (§  105
Abs.  2),  sind  selbstverständlich  zulässig.

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