„Abstraktes“  Schuldversprechen,  Schuldanerkenutnis  Anhaug

Aber  trotz  der  Unzulässigkeit  von  „Einwendungen“  aus  dem  „ursprünglichen“
  Verpflichtungsgrunde  ist  es  nicht  ohne  rechtliche  Bedeutung,
wenn  der  von  den  Vertragschließenden  angenommene  „,ursprüngliche
Verpflichtungsgrund“  (z.  B.  Kauf)  nicht  vorhanden,  ungültig
  oder  anfechtbar  ist  (z.  B.  wegen  Irrtums  oder  arglistiger
Täuschung  §8§  119,  123),  weil  in  diesen  Fällen  dem  Schuldner  das  Recht  verbleibt,
  die  „Erfüllung“  des  Schuldversprechens  (Schuldanerkenntnisses)
gemäß  8§8§  812  ff.  mit  dem  „Einwande“  zu  verweigern,  daß  die  „Erfüllung“
  eine  „ungerechtsertigte  Bereicherung“  des  Gläubigers  enthalten
würde.  Auch  ergibt  sich  für  den  Schuldner  aus  den  §§  812  ff.  unter  Umständen
ein  Anspruch  auf  „Befreiung"  von  der  Verbindlichkeit,  oder,
falls  er  schon  erfüllt  hat,  das  Recht,  das  Geleistete  „zurückzufordern“:
ogl.  namentlich  §  812  Abs.  2.

Beispiel:  Der  Ge  chöfteführer  2  eines  Konsumvereins  hat  eines
Tages  in  seiner  Kasse  einen  Fehlbetrag  von  3000  Mk.  Da  seine  ganze  Lebensführung
  keine  geordnete  ist,  gerät  er  in  den  Verdacht  der  Umerschlaqzung.  Um
Strafanzeige  zu  vermeiden,  gibt  er  dem  Verein  ein  (ab  bna  ktes)  Sch  uldanerkenntnis“:
  2t  bekenne,  dem  Verein  3000  .  zu  schulden“.  Da
er  nicht  zahlt,  wird  er  auf  Grund  des  Schuldanerkenntnisses  vom  Verein  verklagt
  und  vom  Gericht  zur  Zahlung  von  3000  Mk.  rechtskräftig  verurteilt.  Von
deser  Summe  werden  1000  Mk.  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  von  ihm
beigetrieben.  Später  erhält  die  Staatsanwaltschaft  von  der  Sache  Kenntnis
und  leitet  ein  Strafverfahren  gegen  ihn  weten  nterschlagung  ein.  In  diesem
Strafverfahren  stellt  sich  nun  heraus,  daß  Fehlbetrag  nicht  ein  wirklicher,
  sondern  nur  ein  „buchmäßiger“  war,  indem  2  3000  Mk.  Warenschulden
  des  Vereins  aus  der  Vereinskasse  tatsächlich  bezahlt,  aber
diese  Zahlung  infels-  seiner  unordentlichen  Geschäftsführung  nicht  ‚ge—
bucht“  und  „bele  4  t“  hatte.  Er  wird  nicht  nur  freigesprochen,  sondern  kann
auch  im  Wege  der  Klage  aus  dem  Rechtsgrunde  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  gemäß  88§  812  ff.  vom  Verein  die  von  ihm  beigetriebenen
  1000  Mk.,  sowie  wegen  der  übrigen  2000  Mk.  das  gegebene  „Schuldanerkenntnis“
  zurückfordern  und  die  Feststellung  verlangen,  daß
dem  Verein  aus  dem  früheren  Urteile  ein  Anspruch  nicht  mehr  zusteht.

In  bezug  auf  die  zulässigen  Einwendungen  unterscheidet  sich  das
„abstrakte  Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis)“  von  dem  ihm  verwandten
Wechsel  (vgl.  oben  unter  a)  namentlich  dadurch,  daß,  wenn  die  Forderung  aus
dem  „Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis)“  einem  Dritten
  „abgetreten“  ist.  diesem  Dritten  alle  Einwendungen  entgegengesetzt
  werden  können,  die  zur  Zeit  der  Abtretung  gegen  den  bisherigen
Gläubiger  begründet  waren  (§  404),  während  dies  beim  „Wechsel“  bekanntlich
  nicht  zulässig  ist  (Art.  82  Wechselordnung).

d)  Formvorschriften.  Wenn  in  den  88  780,  781  die  Gültigkeit  des
„Schuldversprechens  (Schuldanerkenntnisses)“  davon  abhängig  gemacht  ist.
daß  die  rerpflichtende  Erklärung  schriftlich  erteilt  ist  (§  126),  so  war  hierfür
die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Verkehrs  maßgebend.  Aus  dem  schrift
lichen  Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis)  kann  gemäß  88  592  ff.  3P.
in  den  dem  Gläubiger  günstigeren,  strafferen  Formen  des  „Urkunden
prozesses“  geklagt  werden.

Eine  Ausnahme  erschien  nur  für  den  Fall  gerechtfertigt,  daß  ein  „Schuldversprechen“
  oder  „Schuldanerkenntnis“  auf  Grund  einer  „Abrechnung“  oder
im  Wege  des  „Vergleichs“  (§  779)  erteilt  wird  (§  782).  In  diesen  Fällen,

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