Anhang  Anweisung  —  Ungerechtfertigte  Bereicherung

Noch
zu
8  780

8  2  Lage  des  Fa

die

deren  Vorliegen  der  Gläubiger  „beweisen“  muß,  erhellt  der  Verpflichtungswille
  ohne  weiteres  aus  dem  Zwecke  der  Erklärung;  es  genügt
also  Mündlichkeit.  Ein  „Schuldversprechen“  oder  „Schuldanerkenntnis“,
das  auf  seiten  des  Schuldners  ein  „Handelsgeschäft“  ist,  bedarf  ebenfalls  nicht
der  Schriftform.  Es  gilt  dafür  das  über  die  handelsrechtliche  „Bürgschaft“
Note  5  zu  §  766  Gesagte  (§8  350,  351,  343,  344  SGB.,  abgedruckt  Seite  782,  786).

Andererseits  erscheint  die  einfache  Schriftform  da  nicht  ausreichend,  wo
wegen  des  GEegenstandes  der  versprochenen  Leistung  oder  aus  sonstigen  Rücksichten
  eine  streengere  Form  vorgeschrieben  ist;  vgl.  namentlich  §§  311,  313.
Für  diese  Fälle,  z.  B.  wenn  ein  Grundstück  ohne  Angabe  des  „Schuldgrundes“
  versprochen  wird,  werden  (§8  780,  781  Satz  2),  um  eine  Umgehung
der  betreffenden  Vorschriften  zu  verhüten,  das  „Schuldversprechen“  und  das
„Schuldanerkenntnis“  an  die  strengere  Form  gebunden,  d.  h.  es  ist  die  gerichtliche
  oder  notarielle  Beurkundung  sowohl  des  „Schuldversprechens
(Schuldanerkenntnisses)“  wie  der  Annahme-Erklärung  erforderlich.
  Wenn  ein  „Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis)“  schenkweise  erteilt
wird,  so  gilt  die  Formvorschrift  des  §  518  Abs.  1  Satz  2.

Anheng  8  zu  §  783:  Grund  und  Zweck  der  „Anweisung“  sind  je  nach
es  verschieden.  Sie  kann,  was  a)  das  Verhältnis  des  „Anweien“
  zum  Anmeisungsempfänger“  angeht,  entweder  die  Erfüll  un  *
einer  dem  Ersteren  gegenüber  dem  Letzteren  obliegenden  Verbindlich-=keit
  vermitteln:  z.  B.  A  schuldet  dem  B  100  Mk.  und  hat  von  C  100  Mk.  zu
fordern;  zur  Tilgung  seiner  Schuld  an  B  erteilt  A  dem  B  eine  „Anweisung“
über  100  Mk.  an  C.  Die  „Anweisung“  kann  aber  auch,  wie  bei  dem  sogenannten
  Kreditbriefe,  zur  „Begründung“"  einer  ů
keit  des  „Anweisungsempfängers“  gegen  den  „Anweisenden“  führen:
der  Bankier  O  in  Berlin  erteilt  seinem  Geschäftsfreunde  Bankier  P  in  K#ris
durch  eine  dem  nach  Paris  versetzten  Legationsrat  R  übergebene  Urkunde  die
„Anweisung“,  für  seine,  des  O  hnung=  dem  R  monatlich  1000  Mk.  zu  zahlen.
Zu  krirseien  von  der  Anweisung  durch  sogen.  „Kreditbries“  ist  der
„Kreditauftrag“  (§  778),  bei  dem  der  „Beauftragte“  den  Kredit  für
eigene  Rechnung  erteilen  soll  und  der  „Auftraggeber“  nur  „Bürge“
für  den  Kreditnehmer  wird.  In  anderen  Fällen  erfolgt  die  Anweisung
um  Zweck  einer  „Schenkung"  an  den  Anweisungsempfänger  oder  in  der  Ab-"E.
  daß  dieser  das  auf  Grund  der  Anweisung  Erhobene  „eim  Interesse  des
nweisenden  verwende“  oder  ihm  vabliefere“.  s  ferner  b)  das  Verhältnis
des  „Anweisenden“  zum  „An  wiesenen“  betrifft,  so  kann  die  Anweisung  be-*
  eine  Forderung  des  Ersteren  gegen  den  Letzteren  zur  Einziehung  zu
ringen  (Anweisung  auf  „Schuld“  §  787);  sie  kann  aber  auch  erfolgen,  ohne
daß  eine  solche  Forderung  besteht,  in  welchem  Falle  der  „Angewiesene“,  wenn
er  der  Anweisung  gemäß  leistet,  in  der  Regel  „Gläubiger  des  Anweisenden“
wird  (Anweisung  auf  „Kredit“).  Die  Anweisung  ist  erwachsen  aus  dem  Bedürfnisse
  des  Verkehrs  nach  „Erleichterung  von  Auszahlungen“.  Diesem  Bedürfnisse
  dient  aber  lediglich  die  schriftliche  Anweisung,  und  nur  lie  ist  im
BE.  Egenstand  besonderer  Regelung.  Auf  die  mündliche  Anweisung
werden  aber  die  §§  783  ff.  „entsprechend“  anzuwenden  sein.  —  Üüber  kaufmännische
  Anweisungen  88  363  ff.  5GB.  (abgedruckt  Seite  792).

Anhang  1  zu  §  812:  Ungerechtfertigte  Bereicherung:

A.  Die  bisher  in  den  8g8  433—811  in  23  Titeln  behandelten  „einzelnen
Schuldverhältnisse“  (vgl.  Inhaltsverzeichnis)  haben  das  Gemeinsame,  daß  sie
auf  „rechtlichen  Gründen“  beruhen.  Der  24.  Titel  (88  812  ff.)  von  der
ungerechtfertigten  Bereicherung  und  der  25.  Titel  (88  828  ff.)  von  den  uner-—

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