Ungerechtfertigte  Bereichernug  Anhang
laubten  Handlungen  regeln,  wie  die  überschriften  ergeben,  die  Schuldverhält=  Noch

nisse,  die  aus  dem  „Unrecht"  entstehen.  —  Auf  die  Vorschriften  über  „ungerechtsertigte
  Bereicherung“  wird  an  zahlreichen  Stellen  des  BGB.  verwiesen
(vol.  Sachregister  „Bereicherung“).  Sie  sind  für  die  Anwendung  des  BGB.
von  größter  Wichtigkeit,  namentlich  deshalb,  weil  nach  BGB.  in  weitem
Umfange  ein  gültiger  Rechtserwerb  auf  Grund  der  (von  ihrem  eigentlichen
  „Rechtsgrunde“"“  losgelösten)  sogen.  abstrakten  Rechtsgeschäfte
stattfindet,  nämlich  a)  auf  Grund  der  „abstrakten  Rechtsgeschäfte“  im  Gebiete
des  „Sachenrechts“,  der  sogen.  dinglichen  Verträge  (vgl.  Seite  855  ff.  und
namentlich  858  ff.),  b)  auf  Grund  der  „abstrakten  Rechtsgeschäfte“  im  Gebiete
des  „Rechts  der  Schuldverhältnisse“  (vgl.  Anhang  1  zu  §  780  und  das  dort
unter  c  gegebene  Beispiel,  Seite  919  ff.),  und  weil  es  bei  dem  ansich  „rechtsgültigen"
  Rechtserwerb  auf  Grund  eines  abstrakten  (von  seinem
eigentlichen  „Rechtsgrunde“  losgelösten)  Rechtsgeschäfts  häufig  vorkommen
kann,  daß  ein  diesen  Rechtserwerb  sachlich  rechtfertigender,  sogen.
materieller  Rechtsgrund  (causa)  tatsüchlich  nicht  vorliegt.  In  diesem  Falle
ist  es  eine  Forderung  der  Gerechtigkeit  und  Billigkeit,  demjenigen,  aus
dessen  Vermögen  etwas  ohne  sachlich  gerechtfertigten  Rechtsgrund,
  „ohne  rechtlichen  Grund“,  wie  es  in  §  812  heißt,  in  das  Vermögen
  eines  anderen  gelangt  ist,  einen  persönlichen  Anspruch  auf
Herausgabe  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  gegen  den  Bereicherten  zu
geben.  vgl.  Note  4  zu  8  812.

Der  Auspruch  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  ist,  wie  hervorgehoben
  werde,  ein  rein  persönlicher.  Er  geht  grundsätzlich  nur  gegen  den  Bereicherten
  selbst  und  dessen  Gesamt-Rechtsnachsolger  (Erben),  nicht  auch  gegen
den  Dritten,  der  das,  was  der  Bereicherte  „ohne  rechtlichen  Grund“  erlangte,
durch  Sonder-Nachsolge  (Kauf,  Schenkung  usw.)  erwarb  („Gesamt“=  und
„Sonder“-Nachfolge  vgl.  Note  1  zu  §  398).  Ausnahme:  Wenn  der  Dritte  das
seitens  des  Bereicherten  „Erlangte“  von  diesem  „unentgeltlich"  erwarb,  muß
er  es  heransgeben  (88  822,  816  Abs.  1  Satz  2);  denn  „wer  nur  Vorteil  sucht,
muß  demjenigen  nachstehen,  der  Schaden  von  sich  abwenden  will“".  vgl.  hierzu
Seite  859.
B.  „Unrecht  Gut  gedeihet  nicht“.  —  „Niemand  soll  sich
mit  dem  Schaden  eines  anderen  bereichern“,  oder,  wie  es  im
„Preußischen  Allgemeinen  Landrecht“  hieß:  „NKiemand  darf  sich  die
Vorteile  fremder  Sachen  oder  Handlungen  ohne  besonderes
  Recht  zueignen  und  sich  also  mit  dem  Schaden  des
anderen  bereichern“.  —  Diese  dem  natürlichen  Rechtsgefühle  entsprungenen
  Sätze  liegen  den  88  812—822  zu  Grunde,  und  man  darf  wohl  sagen,  daß,
wer  sie  als  Wegweiser  nimmt,  sich  die  Erfassung  der  Lehre  von  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  erleichtern  wird.
Zur  Übersicht  über  den  Inhalt  der  88  812—822  sei  folgendes  bemerkt:
a)  8  812  Abs.  1  Satz  1  hat  dem  in  den  angeführten  Rechtssprichwörtern  zum
Ausdruck  gelangten  Gedanken  die  „allgemeine“  juristische
Fassung  gegeben.

b)  In  den  88  812  Abf.  1  Satz  2,  813—817  werden  sodann  7  besondere  Fälle
behandelt  (sie  find  weiterhin  unter  C.  a—g  erörtert),  die  an  sich  unter  den

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