Auhaug  Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)

allgemeinen  Grundsatz  des  §  812  Abs.  1  Satz  1  fallen;  es  wird  aber  in  den
angeführten  88  für  diese  besonderen  Fälle  der  allgemeine  Grundsatz  des
§  812  Abs.  1  Satz  1  des  näheren  bestimmt  und  durch  Ausnahmen
eingeschränkt.

c)  Darauf  regeln  die  88  818—820  den  „Umfang  der  Herausgabepflicht“,  der
—  Null  ist,  wenn  der  Empfänger  der  Leistung  in  dem  nach
88  818  Abs.  4,  819,  820  entscheidenden,  je  nach  der  Sachlage  verschieden
bestimmten  Zeitpunkte  nicht  mehr  bereichert“  ist.  §  818  Abf.  3.

d)  Demnächst  verpflichtet  §  822  nicht  bloß  den  „ungerechtfertigt  Bereicherten'“
  selbst  zur  Herausgabe,  sondern  auch  den  Dritten,  dem  der
ursprüngliche  Empfänger  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  das
Erlangte  unentgeltlich  zugewendet  hat.  vgl.  auch  §  816  Abs.  1  Satz  2.

e)  Endlich  erklärt  §  821  in  dem  dort  bezeichneten  Falle  —  während  die  Klage
aus  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  auf  Herausgabe  der  Bereicherung
  in  der  Regel  in  30  Jahren  verjährt  (Ausnahmen:  88  1301,  1302)
—  die  Einrede  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  für  unverjährbar.

f)  Über  zwei  Fälle  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung",  deren  Regelung
den  Landesgesetzen  vorbehalten  ist,  vgl.  E.  103,  104.

C.  über  die  oben  unter  B.  b.  erwähnten  7  besonderen  Fälle  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  (§§8  812  Abs.  1  Satz  2,  813—817)  sei  an  dieser

Stelle  im  Zusammenhange  folgendes  bemerkt:

arlehen  einen  Schuldschein,  später
aber,  den  Schuldschein  zurückzufordern;  dann  hat  A  von  der  Zahlung  an

halb  der  näch
einem  Jahre  hat  sie  ein  Kind,  von  diesem  Augenblick  an  besitzt  die  Freundin

des  Küchenspindes;  dann  ist  der  rechtliche  Grund  für  den  Waleisteten
ar  m

(
ursprünglich  vorhanden  gewesene  „rechtliche  Grund“  ist  also  später  -
Eesten  E  muß  die  600  *  zurückzahlen  wegen  „ungerechtfe  lrigter  .
reicherung“.

At  den  hier  behandelten  Fällen  ist  folgender  aus  dem  Zivilproze#-recht
  verwandt:  Der  Beklagte  wird  durch  „vorläufig  vollstreckbares“  Urteil
ur  Zahlung  von  300  Mk.  verurteilt.  Zur  Abwendung  der  Zwangsvellsregeng
  zahlt  er  die  300  Mk.  an  Kläger,  legt  aber  gleichzeitig  Berufung
ein.  In  II.  Instanz  wird  das  erste  Urteil  aufgehoben  und  die  Klage
rechtskräftig  abgewiesen.  Oder:  Der  Beklagte  stellt  der  Klage  auf

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