i)  Jemand  erlangt  einen  Verm

Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)  Auhang

isdoch  nach  dem  in  §  813  Abs.  1  am  Ende  begebenen  Wimrts,  lri  Noch
nspru  ei
8

bs.  2  das  zur  Beft  igung  eines  „verjährten“

nicht  zurückge  ordert  werden.

Jemand  erlangt  einen  Vermögenswert  dadurch,  da  er  über  einen  G  en-*

  über  den  „au  verfügen  er  nicht  berechtigt  —*  gleichwohl  eine  „
ügung  trifft“,  die  dem  erechtigten  gegenüber  wirksam  ist,  und  durch  die

infolgedessen  der  Pcche  Gt  i90  sein  Recht  an  dem  Gegenstande  ganz  oder

teilwei  ohne-  achlich  gerechtferti  ten  Grund  verliert:;
816  Abs.  1.  Diese  orschrift  pat  Fuptüächt  44  die  Fälle  der  88  892,  982
is  936  im  Auge.  pvgl.  namentlich  Anha  932.

Beispiele:  Der  durch  Berse  en  des  “—  richters  als  „Eigentümer“
  eines  Grundstücks,  als  Gläubiger“  einer  Hypothek
eingetragene  A  veräußert  das  Frundstüc  (die  *.  *  ek)  zum  Nachteile  des

Schen  Eigentümers  (des  wahren  thebe  gere)  an  den  redlichen
  B.  —  A  hat  aus  einer.  ##t  ein  *—  eml  nehen  und  verkauft  es
dem  redlichen  B.  —  In  all  diesen  Fällen  ist  die  unberechtigte  Verfügung
  des  A  dem  wahren  ell  Mesen  (Prundstückgeigentüner,  orothekenläubiger,

  Bibliothekeigentümer)  gegenüber  892,  932  wirkam;
  A  muß  aber  das  Erla#ge  (23a  Fiasemäß  usw.)  dem  wahren
Berechti  ten  herausgeben  —|  816  Abs.  1).  Außerdem  hat  natürlich
der  wahre  Berechtigte  der  über  einen  ihm  gehörigen  Gegenstand
  unberechtigt  verfügt  *  je  nach  dem  Vorliegen  der  betrefsenden
  Vorausset  #en  auspruch  8zu  „Schadenserfatz
wegen  unerlaubter  Handlung"  (  ),  oder  die  ulusprüche
auz  dem  etwa  -  ihnen  bestehenden  Wts-  s  verhältnis

K  hat  “*ss  z  ihren  bestehe  von  8  ein  Back  ge  geliehen  und  ver-*
  rt  es  unbere  an  2  für  20  Mk.  ".  kann  8  von  K  die  Herausvon

  A  erausgabe  des  esein  nr  zur  nirr-  #  seiner  Forderung
  vom  —  a  ahlten  rungs-Eru


u  n  weil  A  sonst  „a  Mats  eren  Eigenrund
  bereichert“  wäre.

bels:  wegen  v#rerlang  ba  on  lehtere  Srteien.  herausfordern
  vgl.  Anha  hang  55  zu  §  559,  Seite  899.
genswe  ,  indem  er  eine  Leistung  annimmt,
zu  deren  Annahme  er  nicht  berechtigt  war,  sondern  die  einem  andern
ebührte,  die  aber  diesem  Genüber,  Obgleich  dieser  sie  nicht  eralten
  hat,  rechtlich  wirksam  ist;  §  816  Abs.  2.  —  Beispiel:  A  hat  eine
ihm  gegen  B  zustehende  dorberlis  an  C  abget  treten.  Gleichwohl
nimmt  er  von  dem  in  Unwissenheit  über  die  „Abtretung“  befindlichen
  Schuldner  B  noch  die  Bezahlung  der  F  Forderung  an;  diese  Zahlung
ist  für  B  gültig  und  dem  neuen  wahren  Gläubiger  gegenüber  wirksam

—  927

zu
812