Anhaug  Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)

Noch  *5½%  —St|  aber  das  Erlangte  dem  C  herauszahlen.  vgl.  ferner  z.  B.
8  ½  8)  *  enn  jemand  u  einem  Zwecke  etwas  leistet  derart,  daßh  der  Empfäuger

96272  oder  in  sonstiger

Zu

l  823

ch  die  Annahme  „  genn  ein  gesetzliches  *  oder  gegen  die  S
dit  verstößt  1  ein  Guthorn  i  m  Walde  zwei  entl
Knechten,  die  mit  Kuüpen  über  ihn  herfallen  wollen,  und  er  kauft  siich
los,  ndem  er  jedem  3  Mk.  gibt),  so  kann  er  es  zurückfordern.  (sogen.  condictio
  ob  turpem  vel  injustam  causam);  §  817;  pvgl.  §§  134,  138.

Anhang  3  zu  §  812:  Man  kann  etwas  durch  die  Leistung  eines  anderen
r  E—  auf  verschiedene  Sheise  3  8  man  erlangt
Eigentum,  S3!  —  Pfandrecht  usw.  an  Sachen.  an  erlangt  eine
Forderung,  Befreiung  von  einer  Schuld  G.  B.  dodunce  daß
ein  Dritter  ße  bezahl,  *  bloßes  Schuldanerkenntnis  (8  812
Abs.  2).  Die  „Erlan  ung  hen  durch  Handlungen  des
Sanachtesictrn“  bst,  .  er  übergibt  dem  4  eine  Sache  zum  Ei
tum  in  der  irrtümlichen  keinung,  sie  rrrknst  u  u  haen  und  zur  #
—*  verpflichtet  w  sein.  Die  rlangng  n  durch  5½  *  -
ungen  des  Bereicherten,  z  ——  fremde  Sa  m  Bestitz,
rt  fremde  Speisen,  gibt  fremdes  Geld  aus,  verkauft  und  lä  ein  Grundstäe
  auf,  aorn  de  n  Ghaeptmer  er  fälschlich  eingetragen  ist.  Die  „Erlangung“
#mn  geschehen  andlungen  eines  Dritten,  z.  B.  ein  zur
Vestellung,  der  W#t  mehrerer  igentümer  angenommener  Landwirt  säet
rundstück  des  A  des  B  aus;  *ê55  kann  endlich  peschehen
durc  runsstuck  des  .  F  rr  einer  Überschwemmung  kommen
Fische  aus  dem  Teich  des  A  in  den  benachbarten  Teich  des  B.  —  Man  „erlangt“
etwas  „auf  Kosten  eines  anderen“  nicht  bloß  in  dem  Falle,  wenn  aus  dem
Vermögen  des  Benachteiligten  etwas  in  das  Vermögen  des  Bereicherten
wübertragen"  wird,  sondern  auch  ohne  eine  folche  „übertragung“',
*  B.  der  aun  der  Beauf  chtigung  meiner  Wohnung  von  mir  während  einer
län  ren  Reise  Beauftragte  vermietet  in  meiner  heit  meine  Möbel
ritte  Personen;  hier  hat  er  das  Mietgeld  nicht  aus  meinem  Vermöger.
  aber  „auf  meine  Kosten“  erlangt.

Anhang  12  zu  8  8  814:  Ob  die  Lei  tung  einer  „sittlichen  Pflicht“  oder
zulnstandt-Rsicht  Sntporach,  läßt  sich  meitt  nur  im  einzelnen  Falle  auf  Grund
aller  begleitenden  persönlichen  und  sachl  n  Um  andebeurdetlenstann
z.  B.  nicht  zurückgefordert  wer  inder  ihren  Eltern
im  Fa  des  §  1611  hlreiwillig  me  1#.  als  zun  notdürftigen  Unterhalt
erforderlich  6  cheen  lbel  n9  obgleich  eine  gesetzliche  Unterhaltspft
  unter  ühnen  8  BGB  icht  hbestett.  einander  freiwillig
  zum  Unterhalte  gegeben  haben,  —  der  Verführer  eines
Mädchens  diesem  freiwillig,  ohne  daß  d  die  t  n  des  §  825  vor-1
  ,  als  Entschädigung  eben.  Sei  de  "7eren.  „sittliche
Pflicht“",  eine  „Anstandspflicht"“  rit“'  7*7.  t  nötig;  es  genügt,

daß  objektiv  eine  solche  vorlag.  ogl.  !½  en.  üllung  eines  wegen
Mangels  der  vorgeschriebenen  Form  nich  igen  Verrtrags,  die  lung  auf  ein
verbotenes  Börsentermingeschäft  können  nicht  als  Erfüllung  einer  „Anstandspflicht“
  angesehen  werden,  sie  unterli  daher  der  Rückforderung
  wegen  „uUngerechtfertigter  *—m  s  Empfängers,  sofern  der
Zahlende  nicht  etwa  „im  Kenntnis"  der  Nichtigkeit  des  Vertrags  gezahlt
  hat  (vgl.  bei  und  in  Note  11  zu  §  814)

Anhang  1  zu  §  823:  „Unerlaubte  Handlungen“.

Der  Laie  pflegt  den  riff  „Uunerlaub  *  Handlungen“
bedeutend  mit  Ostrafbare  Handlungen“  zu  gebrauchen.  „Dies  ist  jedoch
irrig.  Es  gibt  Handlungen,  die  nach  „bürgerl  schem  Recht“  unerlaubt,
aber  nach  „Strafrecht'  nicht  trafbar  sind;,  der  fall  ist  v%
lässige  Sachbeschädigung“  btitlst.  ist  nur  „vorsätzliche“

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