Unerlaubte  Handlungen  (8  823  Abs.  1)  Anhang

8  StrG&amp;B.).  Andererseits  giitt.  es  in-  traf  bare“  Handlungen,  die  Noch
cht  die  Nechtofolgen  der  nach  bürgerlichem  „unerlaubten  Hand-  zu

lungen“  haben  wer  einen  nW  “  *73  n  mit  dessen  Einwilli--  8  823
gung  durch  Bectummelung  zur  Erfülln  flicht  untauglich  macht,
n5  (§  14  Str#.),  aber  nicht  schadensersatzpflichtig.


B.  „Unerlaubte  Hanudlungen“  sünd  der  der  Schadensersatzpflicht

  —  eines  bereits  t  hältnt

’#  andere  Fälle  dieser  *  ’““  z.  B.  die  in  §§  122,  179  Abs.  2,

228  am  0n7  231,  867  Satz  2,  904  ndelten.  —  Unter  den  Begriff  „unerlanhe

  Handlungem-  allen  auac  „uner  1  *  Mnterlassun  3.  B.  kahrichsige  ige
Nichtbeseitigung“  eines  n,  durch  Umsturz  verursa

Baumes  an  einer  öffentlichen  traße.

C.  Unerlaubte  bezw.  Unterlassungen  im  Sinne  des  BGB.
sind  die  in  den  *5  eichneten  Tatbestände.  Regelmäßig  wird  ein
„Verschulden“  (Vor  “in*“  un  keit,  in.  T  erfordert,  aber  nicht  immer.

Ein  „Verschulden“  gehört  ni  der  unerlaubten  Handlung.  pgl.

weiterhin  unter  E.  Es  t'  a  o  z  un  „unerlaubte  Handlung“  des

A  im  Sinne  des  BG  wenn,  ohne  in  ihn  das  geringste

*  chulde  l  trftt.  “  toll  wird  und  den  B  beißt.  A  ist

dem

ür  Klagen  aus  Humekt  bten?,  plungen=  ist  außerdemallge

mein  3  Gerichtsstande  des  Veilagt  en  (Wohn  ,10r  )  auch  das  Gericht  zu-Ju—

  Bezirke  gyt  Handlung  (Unterlassung)  begangen
i

Ob  und  welche  Tatbestände  außer  den  in  823—853  behandelten  als

„unerlaubte  Handlungen“  anzusehen  zn  ob  daher  auf  sie  der  vorstehend

angeführte  §  32  3PO.  (Ge#i  tsstand  sowie  die  von  „unerlaubten
Sandlun  en“  sprechenden  88  880,  840,  842,  848,  852  (Verjährung!),  1415,
1463  usw.  awendung  dinden-  ist  im  einzelnen  e  zu  prüsen,  Das  Reichsgericht
  rachtet  1#  –  riebe  einer  Eisenbahn  erfolgte  Verletzung
einer  Person  (  u  tonses  von  1871)  für  eine  „unerlaubte“  Handlung
  im  Sinne  des  §  840

D.  Der  Übersicht  halber  kann  man  folgende  Gruppen  „unerlaubter  Handlungen“
  nach  BGB.  unterscheiden
a)  aus  Vorsfatz  oder  gebrtssietet"  pri  de,  widerrechtliche  Verletzung
des  Lebens,  des  Körpers,  der  Gesund  et  FKreiheit  des  Eigentums  oder
eines  „sonstigen  Rechts“  eines  anderen.  Ein  daß  man  allgemein
für  Wint  verursachten  „Veermögensschaden"“  hafte,  ist  dem
GB.  fremd.  Es  ist  daher  die  vorsftehende,  in  §  823  Abs.  1  festgesetzte  Berenzung
  zu  beachten.  —  Verletzung  der  „Ehre“  eines  anderen  lei  itng.
leumdung)  fällt  nicht  unter  §  828  Abs.  1,  sondern  unter  8  823  Abs.  2
(Verstoß  ###  ain  „Schutzgesetz“,  vgl.  weiterhin  unter  b),  oder  auch

unter
.  rr  Recht“  im  Sinne  des  §  823  Abf.  1  sind  zu  —
in  eerster  Linie  inglichen  Rechte“  (Dienstbarkeiten,  Sorgthet  i
l  dre  ufzählung  Seite  850  unter  A.  b).  ferner  *
siges.  einer  Sache  (88  854  ff.),  Familienr  te  (z.  7  2
durch  G  *(  Namen=  und  Firmen-Rechte,  Urheber-,
  Patent-,  Marken-Rechte  ufw.  (sogen.  „Immaterialbcchte
  .  als.  überhaume  die  sogen.  absoluten  Rechte  i1  Seite  851
ben).  llen  unter  den  Begriff  Monstige:  echt“  nicht:
Fre  Be  E#ns-en  Erwerbsaussichten,  nicht  das  chelagen
%  cht  auf  57  1  GEinennhenta  t  nm  die.  Fekitrcht  tigunf
ann  nach  ensersatzpflichtig  machen;  vg  reffe
“mlbn  #n  nach  e  schwarze  Es  usw.  Anhang“  13  zu  §  826.

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