Auhang  Unerlaubte  Handlungen  G  823  Abs.  1:  „sonstiges  Recht“)

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Gewährung  *  »  ltchen  di  rne  des  Vaters  zerstört,
geu  übrigen  gilt  die
z57  ußl  ch  unerlaubte
8  rt  Forderung  des  rids*.  eines  Pferdes  gegen  den

rläuses  au  edie  Har  des  Pferdes  dadurch  #cerstertw  daß  er  das  no0o
beim  Verkäufer  lfobene'  Pferd  tötet,  hafte  t  s

chtaberauch  dem  „Käu  Ernt  n  vunerlaubter  Handlung“.
Kicfn?  guch  durch  §§  281  *  2  *—’En  indem  er  Der

Wohnung  durch  W  Ens  lerde  us  Verletzung  seiner  “ê#§s#
rung“  auf  Gewährung  des  rauches  der  Wohnung  (8  535)  p*
wird  z.  B.  der  überwohner  läßt  die  Waseerleitung  offen,  ddie
des  M  wird  vollständig  überschwemmt  und  letzterer  muß  wäh  ährend  des
14  tägigen  Reparaturarbeiten  ins  Hotel  giehen),  so  hat  er  —  den  Überwohner
  einen  „Schadenser  anspruch"  nicht  wegen  „  Ent  seiner
Forderung“  aus  dem  Mietvertrage  —  denn  „Forderunger
durch  §  823  Acht  geschütz  —,  sondern  wegen.  Stbore  jehnes  Miet-  F
Lühge  onsta  Recht“  im  Sins  des  §  823  Abs.  1,  val.  obeng.
em  aber  auch  auf  Grund  des  8§  823  Abs.  2  wegen  Verletzung  des
#s  enthaltenen  „Schutzgesetzes“.
Die  Verletzung  des  s  des  Gläubigers  seitens  des
uldners“  selbst,  z.  B.  durch  Nichter  üll  ung,  verspätete  Er-E.
  lung  ufw.,  ist  ebenfalle  üen  .  unerlaubte  andlung"  im
inne  der  823  ff.  Die  Folgen  der  Verletzu  der  auf  Grund  eines
„bereits  bestehenden  olgen  ver  hürlezur  ses“  dem  Schuldner
g  egen  den  Gläubiger  obli  n  Pflichten  find  #m  allgemeinen  Teile  des
echts  der  Schuldverhältnisse  241—432)  W6Wi“  9  286  ff.,  325  und  bei
den  einzelnen  ulporrgtn  en-  Gauß  iete.  )  bestrmmt  Der
Schuldner,  der  am  Fälligkei  Darlehen.  seimem
Gläubi  er  vorrsätzlich  aer  sabriaenn  2*  Wncht
zwar  das  „Forderun  srecht,  des  ubigers;,  er  haf  haftet  aber  t
wegen  „unerlaubter  ndlung,  lonbern  wege  wegen  „Verzugs“.  Wenn
jedoch  ein  S  chuldner  durch  die  Verletzung  des  „Forderun  .
Gläubigers  zugleich  einen  der  Tatbestände  der  823  .  eent  üll  der
Beauftragte  eig  nei  Achr  das  *  seines  Auft  swidrig
oder  er  verfügt  ögensstücke  des  Auftragge  —  zum
chteile  veseelben  (§§  246,  266  W#t  h  so  haftet  er  auf  „Schadensersatz“
  sowohl  wegen  zerlezun  iner  „Vertragspflichten“
ge  —  ab  er  en  von  feiner  „Vertrags-#
  gemäß  §  8283  Abf.  4ewegen  Vere  zungde#  E  igentums“
gines  Auftr  *  als  auc-  Enäß  ##n  2  wegen  Verletzun
en  ltenen

„Schutzgese  e“  (St
barkeit  der  „  -  E  der  „Untreue“)  #W

b)  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Verstoß  1—  ein  den  Schutz  eines  anderen
a

bezweckendes  Gesetz,  §  823  Abf.  2.
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den  Gesetzesmaterialien  find  damit