Auhang  Unerlaubte  Handlungen  (Verschulden  —  Schadensersatz)

Noch
zu

eber  zum  Markenkleben  auf  Grund  des  Alters=  und  Invaliditäts-Verscheruäspeseher
  (vgl.  Note  3  zu  §  611).

c)  vorsätzlicher  Verstoß  „gegen  die  guten  Sitten“,  §  826.

d)  einzeine  lle:  §  824  (Kreditgefährdung  Murch  un  re  N
Serführung  einer  Frauensperson),  827  Satz  2
kren  Eheit  833—835  Belschädigung  durch  Tiere,
ondere  insturz  eines  GeiIs

  adenz.  836—838  (
bän  es  oder  anderen  Werkes),  8  839  (Schadensersatzpflicht  der

Beamten).

E.  Vorauss  ung  der  Schadensersatzpflicht  wegen  „unerlaubter  Handlu
  ist  nach  —W  in  der  Regel  ein  vom  Kläger  zu  beweisendes
Ver  uttt  mach  des  Täters  (sogen.  „Verschuldungsprinzip“,  im  Gegensatze  zum
rranlessungsprinzt  “,  wonach  derjenige,  der  einen  Schaden,  verursacht“

Hleicho  ob  „vonschuidel,  “  „unverschuldet“  schadensersatzp  ichtig

2—  grundsätziiche  Standpunkt  des  BGB.  schließt  indessen  nicht  aus,
daß  unter  besonderen  Voraussetzungen  auch  gn  eine  unverschuldete
  Scndensusug  eine  Ersatzpflicht  sich  knü  *  die  -
ersatzpflicht  Lin  u#  os  Betrunkener,  —  die  on
Kindern  und  Geisteskranken  (§#  827,  829),  —  die  esicht  on
für  Tiere  (88  833—835).

Eine  #ssbchug  des  Vesschalpngeprinzipt  enthalten  einige  Vorschriften
  insofern,  als  sie  in  gewissen  Fällen  dem  auf  Schadensersatz  Verklagten
den  „Beweis“  auferlegen,  daß  er  einen  von  ihm  „„erursa  ten'  n
nicht  „verschuldet“  be.  so  daß  dem  Kli  iger  ledistich  der  Nachweis
ebliegt.  Beklagter  habe  Schaden,  arrursaoch

rrhsrn  1  Sa  issr  1  2  und
Abs.  3  Kann  in  diesen  Fällen  ier  r’½mvé  nicht  bein  „Schuld-=lo
  keit“  beweisen,  er  für  den  Schaden,  selbst  wenn  er
wirt  lich  „unschuldi  «  %  es  siet  an  also  in  den  vorbezeichneten  Fällen
Foi  ssermaßen  das  Vers  en  des  Beklagten  bis  zu  dem  ihm  obliegenden

genbeweise  werwute#s

F.  Die  allgemeinen  Vorschriften  über  „Schadensersa  "“,  insondere
  über  die  Art  und  den  Umfang  des  „Schadensersatzes“,  ü  das
twirken  51##  Verschuldens  des  Beschädigten  sind  enthalten  in  den  249

bis  255;  vgl.  auch  8  *  e(Unzuläfigkeit  de  dr  „  l*W*7  Besondere
Vaulchrahten  ent  n  die  88§  342  mständen  kann  auf
Unterlassung  der  “  eten.  bereits  *  schädigender  Handlungen  bei
Lermeidun  ron  ebdstr  tra  "(s  bis  1500  P  a8  ¾  bis  45  oruen

er  Zuw  andlung,  ns  re
“  werden  (vol  8  890  3  O.),  z.  B.  auf  Unterlassung  weiterer  ehrveriE§1
  reditgefährdender  Außerungen,  auf  Unterlassung
illoyaler  Konkurrenzhandlungen.

2s  Schadengertatzflicht  aus  „im  Auslande“  begangenen  unerlaubten
  züber  vch  vgl.  E

H.  Neben  den  Vorschriften  *  über  die  (Schadensersatzoflicht  aus
urerlaubten  Handlungen“  sind  gemäß  E.  32  in  Kraft  lieben  die  diesbe  iclichen
  reichsgesetzlichen  Borschriften,  45.  das  Gesetz  betr.  die  Verbindli
zum  Schadensersa  at=  ".  die  beim  riebe  von  Eisen  bahnen,  5
werken  usw.  her  igeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen  e  vmn
7.  Juni  1871,  das  Haftpflichtgesetz  (E.  42),  die  Borschritten
Schadensersatz  und  #  ei  Verletz  von  Vatent-,  Urheber  en  u
die  Vorschriften  des  Stkafgesetbuch  gezung  188,  231)  über  die  vom  Strafri

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