Unerlaubte  Handlungen  (Haftpflichtgesetz  —  Unfallversicherung)  Anhang

beie  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  auf  Antrag  des  Verletzten  zu  erkennende,

  die  Geltendmachu  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches

ausschließende  „Buße“  bis  6000  Mk.  Es  find  ferner  in  Kraft  geblieben

54  B.  die  in  E.  69—72,  77—79,  89,  95,  105—109  bezeichneten  landesgesetzlichen
orschriften  über  „Schadensersatz“.

J.  über  die  Haftpflicht  der  Beamten:  a)  im  allgemeinen,  —  b)  wenn
mehrere  Beamte  für  denselben  Schaden  ersatzpflichtig  sind,  —  c)  über  gewisse
prozessnale  Beschränkungen  in  der  Ferfalgung  von  Schadensersatzan,  aihen
gegen  Beamte,  —  d)  über  die  afthicht  des  Staates,  der  Gemeinden  usw.  für
ihre  Beamten,  insbesondere  über  die  Haftpflicht  der  Grundbuchbeamten  und
des  Staates  für  sie  —  pgl.  839—841  nebst  Noten  und  den  Anhängen  55
bis  61  zu  §  839,  woselbst  (Anhang  57)  §  12  Grundbuchordnung  abgedruckt  ist.

Andeng  2  zu  1.  823;:  Besondere  Vorschriften  betr.  die  Haftung  für
Schaden,  der  durch  Körperverletzung  oder  Tötung  eines  Menschen  entsteht,  ent-Hiter
  das  Gesetz  betr.  die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze  für  die  beim
etriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  usw.  herbeigeführten  Tötun  und
Körperverletzungen  vom  7.  Juni  1871  (vgl.  E.  42)  und  die  Unfallversicherungs-Gesetze.
  Nach  §  135  Gewerbe-Unfallversicherungs  können  die  „nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten"  Personen  und  deren  Hinterbliebenen,
  auch  wenn  sie  einen  Anspruch  auf  „Rente"  nicht  haben,  einen
Anspruch  auf  Ersatz  des  infolge  eines  „Unfalls“  erlittenen  Schadens  gegen
den  Betriebsunternehmer,  dessen  Bevollmächtigten  oder
Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeitsaufseher  nur
dann  geltend  machen,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urtei  f  festgestellt
worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  ommene  den  Unfall  vorsätzlich  herbeiknt!
  ".  ##di  toenannten  14  risbaau  nv  rne  h  meer  rut-  den  den
nfall  dur  orsatz  o  ässige  Vernachlässigung  ihrer  Berufspflichten
herbeigeführt  haben.  haften  7*r  §  136  da  löst  en.  Krankenkassen,.
Unfallversicherungs-Genossenschaften  ufw.  für  die  von  diesen
machten  Aufwendungen.  Ahnliches  bestimmen  8§8  146,  147  Unfallvercheru
  esetz  für  Land=  und  Forstwirtschaft,  88  45,  46  Bauenfallversicherungsgesetz,
  88  133,  184  See-Unfallversicherungsgesetz.

»  Anhang  12  u  §  825:  Der  Dienstherr,  Arbeitgeber,  deren  Vertreter,  die
eine  ihnen  untergebene  Frauensperson  (Dienstmagd).—  der  Theater-Intendant,
der  eine  Sängerin  unter  Mihbrauch  des  bestehenden  Abhängigkeitsver  tnisseo
verführt,  muß  den  Schaden  ersetzen,  den  die  Betreffenden  z.  B.  durch  Verlust
des  Dienstes,  des  Engagements  erleiden.  —  Unbescholtenheit  der
rauensperson  ist  nicht  Voraussetzung  des  Schadensersatzanspruchs  aus  ;  825.
ine  bescholtene  Frauensperson  wird  aber  im  Falle  des  §  825  oft  keinen
„Schaden“  haben  oder  einen  ingeren  als  eine  unbescholtene.  —  vgl.  Anng
  1  zu  §  823  unter  F  und  §  847  Abs.  2.  —  Unabhängig  von  der  Vert
  des  Verführers  aus  den  8§8  825,  847  Abs.  2  sind  die  im  Falle  der
eburt  eines  unehelichen  Kindes  n  Kind  und  Mutter  gemäß
1705  ff.  für  ihn  entstehenden  Pflichten,  sowie  die  aus  §  1300  sich  ergebenden
nsprüche  einer  Braut.  8  825  setzt  nicht  voraus,  daß  es  zu  einer  „Schwängerung"
  gekommen  ist.  —  Wird  zugleich  ein  Elaal  verletzt
FSotz  "rt  haftet  der  Schuldige  schon  gemäß  §  823  Abs.  2  rletzung  eines
utzgesetzes).

Anhang  13  zu  §  826:  Nur  vorsätzlicher,  nicht  auch  fahrlässiger
  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten  (vgl.  §  138  nebst  Anhang  72  dazu)  macht
schadensersagpflichtig.  —  Ein  Gesstehagegen  das  Schikaneverbot  kann  sowohl
nach  §  823  2  als  nach  §  826  schadensersatzpflichtig  machen.  —  §  826  bezweckt
  namentlich  auch  Schutz  gegen  die  sogen,  illonalen  Handlungen  in  Fällen,
in  denen  die  Voraussetzungen  des  88  92  Gerletzung  eines  „Rechts“  —  aoß
gegen  ein  „Schutzgesetz")  nicht  vorliegen.  vgl.  auch  das  Gesetz  zur  Be-—

  933  —

Noch
zu
8  823

Zu
*  823

Zu
8  825

6