Anhang  Unerlaubte  Handlungen  (Gute  Sitten  —  Tierschaden)

Noch  kämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  vom  27.  5.  1896.  —  Nach  à25  ist  inszu
  re  J  tten  *  die  in  den  gewerblichen  4  verübten

“  noch  4.  die  un  der

rbeiter-K  sein,  die  sich  meift  unvereinbar  entgegenf  n
fich  kein  7*  0  sirplse  kann  eine  Schadensersatzpflicht  a  *
—*  ausgesprochen  —  Wichti  Beispiele  zu  §  826  sind  gurn.

Anwendung,  rerde  A  einen  *  von  seinem  uldner  B
el  an  einen  3  rpshten  begibt  zu  Zwecke,  um  auf  diese  ren

u  deer  4  Einwendungen,  die  er  Wechselrecht  dem  „Dr  tten“
"*5  kann,  „abzuschneiden“.  uch  FSilenhng  en  eines  J—êö

4ehehtre  *8  einen  Frshulche.  Angestellten,  der  ein  eigenes
gründet  kann  „gegen  die  guten  Sitten“  sein  und  einen  *
anspr  ründen  gemäß  §  826,  der  bestimmt  ist,  die  Lüchen  des  bewerbgesches

  auszufüllen.

Zu  Anhang  386  zu  §  833:  Beschädigung  durch  Tiere:  833  gilt  für  Tiere
8  833  "2  *  iFn5bdms  ob  zahme  (Haustiere)  oder  .  —  Von  einer
#  „durch  ein  Tier  kann  n  die  Rede  jein.  wenn  das  Tier
led  t  als  Westpern  in  der  Hand  eines  M  tut-  gerichtet  hat;
ein  Kutscher  »  en  k  t«  et  nsP  lass  in  Fihle  in  die
Luf  einem  Marktpla  gestellten  Wa  r  tung  des  „Tierhalters“
gemäß  8  833  kuna  —  nur  dann  *  ommen  werden,  wenn  es  sich  um
ein  selbständiges,  willkürliches  Tun  der  Tiere,  um  einen  „Au  sflu  rer
A—  Natur“  handelt;  7  B.  das  von  einem  Kutscher  gelenkte  Pferd
wird  ".  elich  au  und  zertritt  die  auf  dem  Marttpla  ausgestellten  Waren.
„lelbständigen  willkürlichen  Tun"  des  Tieres  kann
uen  ei  dee  in-  sein,  wenn  ein  äußeres  Ereignis  auf  den  Körper  oder
die  Sinne  des  Tieres  mit  einer  Gewal#t  eingewirkt  hat,  der  Tiere  der  in
Frage  kommenden  Art  „nach  physiologischen  Gesetzen“"  nicht
widerstehen  können  und  wenn  es  im  Zustande  eines  1  27
wanges“  S  anrichtet.  In  einem  solchen  Falle  ist  r-*!  urg  des
ierhalters  ausge  chlossen;  denn  der  Schaden  ist  nicht  „durch  Tier,
ndern  „durch“  "mit  un  widerstehlicher  Gewalt  über  das  Tier
frchene  äußere  Ereignis  Seusrset-  Dieser  Fall  liegt
nicht  schon  vor,  wenn  z  ein  Pferd  infolge  des  Lärms  eines  vor-*
  ahve  f  es  znlol  ,  plälich  durch  einen  Windstoß  aufflatternder
  bänene  infol  s  Vorüberziehens  einer  Zigeunerbande
füat  Kamelen,  Affen  usw.  scheu  wird.
Anhang  37  zu  §  833:  Schadensersatzpflichtig  ist  der  „Tierhalter",  selbst
8  33.  wenn  er  eine  ufff  sp  licht  nicht  W  s  i  he  überhaupt  keinerlei
Verschulden  trifft,  rn  nur  ein  „selbständiges,  willkürliches
des  Tieres“  im  Vinne  des  Anhang  36  zu  833  Gesagten  vorliegt.
Tn.  u  des  Tieres“  ist,  wer  im  eigenen  Interesse  dur  Hewährung  von  Obdach
und  Unterhalt  die  Sorge  für  das  Tier  übernommen  hat,  und  zwar  nicht
#s  d#n  einem  vorübergehenden  Zwecke  auf  ganz  kurze  Zeitder
  #h  ch  Sonnta  6  dauf  ge  wei  Stunden  ein  Pferd  mietet,  *  7  t  nicht  —
"2523  ierhalter  n  6  der  Eigentümer,  Pächter  Mieter  des  Tieres,
Gutaren  er  dder  utspächter  züglich  ch  der  auf  dem  Gute  gehaltenen
t  wenn  er  in  der  Stadt  wohnt  und  einen  ganz  jelbstände  rn  Ver-*
  bestellt  hat,  sofern  die  Gutsverwaltung  Abr  seine  Re  nung“
erfolgt.  —  Mehrere  Halter  eines  Tieres  haften  nach  §  840  Abs

Z  Anhang  38  zu  §  8  Über  die  Art  und  Weise  sowie  über  den  Umfang
38  833  bes  Schndenekrsa  6  §  249—253  255,  ferner  §  847  (Schmerzensgelr).
Über  mitwirkendes  We  en  des  Sschelr  z.  B.  wenn  er  das  Tier  gereizt

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