Unerlaubte  Handlungen  (Haftpflicht  der  Beamten)  Anhang

hat,  vgl.  8  rvor  ist:  Nach  §  833  können  auch  z.  B.  der  Kutscher,  Noch
der  brim  S  #  ait  M  1  beim  Vellen  der  Kuh,  von
—-  von  den  ier  haltern“  d.  h.  ihren  Meanen  *  833

—  Us  nicht  Et-  Verschulden
se  dz-  *“#  nach  §  254  verlu  macht.  —  Über  Tierschaden  vgl.  auch

vr#e-  839:  Schadensersatzpflicht  der  Beamten  wegen  Verlezunge
  Ferer  F  Wer  „Beamter  '  sei,  bestimmt  na  .7  im  8  40
einzelnen  Falle  in  Betracht  kommenden  Blulree  en“  Rechte  (  *  ¾l

n

oderLaneHsNecht,vglauch§359B)  e  rret
nicht  Beamte;  dagegen  find  Notare  Wn  Schöffen  oder
LN.  find  nicht  Beamte,  wohl  aber  die  Handelsrichter.  Auf
6  sogen  „Privatbeamten“  bezieht  sich  §  839  selbstverständlich  nicht.
Anhang  56  “-  839:  Die  Beamten  sind  schadensersatzpflichtig  nicht  bloß  Zu

wie  *  rWiss  (insbesondere  8  8  823  Abs.  1  und  Abs.  2),  sondern  §  839
auch  gemäß  ,  wenn  sievsr  as  ich  riahrl  Isis  E  276)  .  ihnen

„Dr  gegenüber  obliegenden  ten  murlch  wenn  diese

Amtspflichten  nicht  au  Schut  r7  e  tz“  rts  e  üao  823  Abs.  2

beru  ondern  aus  „Düenstvor.  Wu  en  oder  auch  nur  aus  dem  Wesen

des  mies  sich  braus  bloen.  r*  sgerich  nrs  in  einem  Falle,  in  dem

ein  Hauxt  Uamt  einem  Get  n  r#  Nessen  Anftage  aus  Vereine
  unrichti  ..  unft  erteilt  hatte,  betreffenden
ten  für  schadenser  9  en  erklärt,  obgleich  sie  (das  —*  an

sich  zur  Erteilung  der  Eberse  ar'ni  t  verpflichtet  waren,  weil,
wenn  fie  die  Auskunft  erteilten  e  richtig  erteilen  mußten.  —  „Amtspflichten“
  der  Beamten  bestimmen  sich  nach  den  im  neinzelnen  alle  d  egun

kommenden  Reichs-  d  Landes-Gesetzen  und  esen  ergangenen
Aus  fühxrun  s-Bestimmungen,  z.  B.  für  die  n““  =  nach
für  sie  erlassenen  onngen  6.  .  für  die  e  Testaments.
richter,  Notare,  Seniseversteder  haften  bei  der  Aufnahme
von  Testamenten  nicht  bloß  dem  „Testator“,  sondern  auch  denjenien,
  die  der  Testator  „bedenken  wolkte“,  für  Verletzung  ihrer
mtspfli  Wenn  also  z.  B.  ein  Testament  lediglich  wegen  eines  von  dem
Beamten  gangenen  Formfehlers  nihhtig  ist,  muß  der  Beamte  dem  eingesetzten
  Erben,  der  es  nun  infolge  der  3  eit“  des  Testaments
nicht  wird,  den  den  ersetzen.  —  Zu  unters  den  von  den  „Amtspflichten
  Dritten  gegenüber“,  von  deres  §  839  *1  sfind  die  den  Beamten
egenüber  dem  Staate  (Gemeinde  u  “  buls  idren  Dienstherrn  krer  vorge-2
  Behörde),  obliegenden  Amtspfli  B.  betreffend  die  „Ordnun
im  Kassenwesen,  überhaupt  „im  *Wiidd  Für  die  Verletzung  die
letzteren  inteplichten  wßitn  nicht  9  sondern  das  im  einzelnen  Falle
in  Betracht  chs=  oder  Landes-  Beamtenrecht",
z.  B.  gergt  r  8o  II.  10  Allg.  Landr.  §  13  Reichsbeamtentz.
  vom  31.  März  1873  bestimmt:  „Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gmäßigkeit
  seiner  amtlichen  Handlungen  verantwortlich“.  ogl.  auch  E.

Anhang  57  zu  #.  a#  Wenn  mehrere  Beamte  ersa  ##3  find,  gilt  Zu
840  und  das  in  den  Noten  dazu  Gesagte.  Für  Pflichtverletzungen  bei  Amts=  8  839
gandlungen  einer  Kollegialbehörde  haften  die  schuldigen  Mitglieder,
cht  auch  die  überstimmte  Minorität.  —  Über  die  Haftpfli  *  Vormund-*7“33
  ogl.  88  1674,  1848,  auch  841  nebst  Note  65,  daselbst  auch  über
ftung  des  irerichten.  —  Über  die  *  der  mten  für
eter  und  Gehilfen“
§  12  EBO.  bestimmt:  Verle  ein  h  vorsätzlich
oder  bahr  lässig.  die  ihm,  ebliegend  Emtedslicht  trifft  den  Betei-=ligten
  gege  nüber  die  im  —  bestimmte  Verantwortlichkeit  an
Stelle  des  Beamten  den  Staat  ½  die  Körperschaft,  in  deren  Dienste

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