Anhaug  Unerlaubte  Handlungen  (Gaftpflicht  der  Beamten)

½—

der  Beamte  steht.  Das  Recht  des  Staates  oder  der  Körperschaft,  von
dem  hhen  Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  o—⅛s

6%  Vorschrist  olgt:  Der  Grundbuchbeamte  sel  bst  kann  von  der  geschädao



Zu
*839

Zu
8  839

digten  Partei  nicht  in  Anspruch  genommen  en,  sondern  nur  der
Seten  (nuar  Der  Staat  haftet  aber  der  Partei  nur,  wenn  an  sich,  d.  h.
ohne  die  n  t  2  eamter
schadensersa  EN  wäre.  Hieraus  folgt,  daß  bei  bloßer  „Fahrlässig-=keit“
  (im  v  Vorsatz  ges  Grundbuchbeamten  der  bsstant  nur
ub  1an  Baa  5  .  —#  W##  Anha  us
ußerdem  gilt  natürli  *  #n  an  Soght  „a
Verschulden  des  Beschä  isten);  Sal.  §  839  Abs.  3  3  nhang  61  zu  §  839.
Bhüglich  des  Rechtsdes  Staates,  von  dem  GErundbuchbeamten
Ersats  zu  verlangen,  bestimmt  z.  B.  für  Preu  ens  Att  8  Ausführ.=Ges.
  zur  Wm-’x.b2  vom  26.  S  tember  1899:  t  ein  Grundbuchbeamter
  vor  atstch  ch  oder  aus  grot  r.  Fahrlässig  *  z  i  m  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  ihn  dem  Staate  gegen  t  die  in  §  839  BGB.  bestimmte

Verantwortlichkeit  “  Hieraus  *)  daß  der  Grupahuchheamt  der  sich
keiner  „groben“  Fahrle  gkeit  Gulit  gmacht  d  t,  in  Preußen  #on
Schadensersatzpflicht“  frei  ist.  —  der  Haftpflicht  des  Staates,  der

Gemeinden  usw.  für  ihre  Beamten  Enr  §  89  nebst  Noten  und  E.  77.

r#  u  58  zu  §  839:  Eine  Milderung  der  Haftpflicht  der  Beamten  enthält
  &amp;  879  1  Satz  2,  wonach  der  Beamte  bei  „  ahrla  gkeit“  (nicht  auch
„Vor  —  nur  jubsidiat  haftet.  Wenn  z.  B.  bei  der  Zwangsversteigerung
  eines  Grundstücks  der  Richter  eine  dem  A  aus  dem  Kaufgelde  gebührende
e  an  B  leistet,  so  muß  A  zunächst  den  ¾
auf  Herausgabe  (wegen  un  Sterhigeer  Berei  rung  §  812  ff.)  verkla
und  nur,  soweit  er  von  atz  nicht  UAlangt,  ann  er  vom  Ri
Schadens  sordern.  ben  Vsee  gten  liegt  der  Beweis  ob,  daß  er  ni
von  anderer  Seite  Ersatz  erlan  J—  —  Auf  die  38  eist  r.
pflicht  können  sich,  wie  hervorgehoben  kei  nicht  berufen  schtsvollzicher
und  Notare,  wenn  sie  ihren  Auftraggebern  durch  Fahrk  ässigkeit  Schaden  z
sütt  haben.  denn  diesen  haften  sie  auf  Krund  des  Auftrags-(Die  5½
erk-  ttag-  s  611  ff.,  631  ff.,  675,  was  natürlich  nicht  ausaß
  sie  agge

Fchtteßt,  nzuglei  at  Verletzung  einer  „Amtscht“
  aus  8  &amp;ê  ogl.  Noten  und  W  zu  §  675.
Anhang  839  Abs.  2  handelt  von  der  Haftpflicht  der  Beamten

  bei  ne  "  —  “  #n  die  Urteile  der  Verwaltungserichte,
  Kaufmanns-,  Gewerbe-Gerichte  *  hierher.
b  das  Wort  „Urteil“  in  8  839  Abs.  2  wörtlich  zu  -*  men  sei,  oder  ob
darunter  auch  andere  Entscheidungen,  z.  B.  die  durch  „,  erlassenen
Arrestbefehle  und  einstweilige  Verfügungen,  Kcnurch  dehh  üsse,  Haftbefehle
  usw.  mit  begriffen  soien,  ist  streitig.

Anhan  zu  §  839:  Voraussetzung  der  Haftpflicht  der  Beamten  bei
Urteilen  in  rMntt  ist,  daß  der  Vung  eine  mfkichtverletzung“  begangen
t,  die  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  (  nicht  bloß,  disziplinaren)
Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Stra  8  „bedroht“
  ist.  Es  kommen  namentlich  in  Betracht  88  334,  336,  339  StrE.  (Beke
  ng,  vorsägzlich-  Rechtsbeugung.  Nötigung  durch  Mißbrauch  der  Amtsgealt).
  Daß  der  Beamte  augen  lich  best  twasit  ist,  i  ct  nicht  Voraussetzung
der  densersatzpflicht.  839  Abs.  2  gasten  so  die  Richter  bei  „Urteilen"
  nur  Tie  orsatz,  sch  t  auch  für  Versehen,  selbst  nicht  für
„grobes“  Versehen;  aber  —  wie  hervorzuheben  —  diese  Schiont  n  ihrer
Haftung  bezieht  sich  nur  auf  ihre  Tätigkeit  bei  „Urtei  l  en“,  nicht  auch  auf

„pflichtwidrige  Verweigerun  Ver  ögerung  ihrer  Amtsausübung“.
  Die  Beschränkung  der  tn“ue  „urteilenden“"  Richters
ist  gewährt  im  Interesse  der  hängigkeit  der  Gerichte  und  in  Berückfichtigung

  der  Vorschriften  über  dul  „Rechtskraft“  der  Urteile.
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