Unerlaubte  Handlungen  —  Sachenrecht  Anhaug

Anhang  61  zu  §  828:  Für  die  Schadensersa  P7%h  der  Beumten  gilt
selbstverständlich  durchweg  auch  die  allgemeine  Vors  8  254  betr.  mitwirkendes
  Verschulden  des  Verletzten.  §  839  Abs.  3  ist  eine  Folgerung  aus
jener  allgemeinen  Vorschrift.

Gewisse  Beschränkungen,  zwar  nicht  der  Schadensersatzpyflicht'
der  Beamten,  aber  doch  hinsichtlich  der  nvm’“s  Verfolgung“  von  Schaoprerehen
  prüchen  gegen  mie  enthalten  die  Landesgesetze.  So  bestimmt
Eit  inführungsgesetz  zum  Gerichtzverasfun  12.87  *

Heibn  die  lan  tzlichen  Vorschriften,  durch  ch  wel-  die  Ve

mten  entweder  im  Falle  des  Verlangens  einer  vo  ten  l  rne
Er:  unbedingt  an  die  Vorentscheidung  einer  besonderen  Be-36
  6  ebunden  ist,  mit  der  Maßgabe:  1)  daß  die  Vorentscheidung  auf  die

eststellung  rEltnn  ist,  ob  der  Beamte  sich  einer  45shreitung

  seiner  Amtsbefu  MI  oder  der  Unterlassun  aner
ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemact  ½  e
in  den  Bundesstaaten,  in  welchen  ein  oberster  Verwaltu

Preußen  das  Oberverwaltungsgericht)  beste  Frich  56.  5.  u
scheidung  diesem,  in  den  anderen  Bundesstaaten  den  Neten  usteht.“
Landesgesetzliche  Vorschriften  sol  se#s  z.  B.  in  Preußen
1  Ges.  betre  end  die  „Konflikte"  erfolgungen  w
mis-  und  Diensthandlungen  vom  13.  Frub##  Ltens  e
usw.  —  Bei  den  Reichsbeamten  gibt  es  solche  Beschränkungen

nicht.  —  Ferner  i  !  .  in  Pre  en  noch  in  Giltigkeit  §  6  ##  Ges.  vom  11  Kai

1842  über  die  ufäiftereit  es  Rechtsweges  ufw.,  wo

Lolizeibeumten=  der  durch  eine  „Polizeiverfügung“  einem  eeinen
zugefügt  hat,  eine  Klage  auf  ,  chadensersatz  *  nur  dann  stattfindet,

wenn  die  polizei  iche  Verfügung  im  Ieschwere  wege  als  gesetzwidrig

  oder  unzulässig  aufgehoben  ist.

Anhang  75  zu  §  844:  Beispiele  zu  §  844:  Eine  Werft  lieferte  am  9.  Mai

1904  dem  L###d  einen  ihr  in  Auftrag  gegebenen  Dampfer  ab.  Am  13.  No-*
  1905  fos  el  —  Kapitän  5  la  dabei  r*  Labberr  Dieser
e  zu  die  ung)  einen  19jährigen  Adoptivsohn  eits
als  udier  en  Lebensunterhalt  nhn  erwarb.  Die  Annahme
an  Kindesstatt  1904  stattgefunden.  Im  März  1913  wird
der  So“  n  durch  rankheit  erwerbsunfähig.  Angenommen,  die  Explosio  on  wäre

die  F  eines  groben  Kunstfehlers  beim  Bau  des  Dampfers  gewe

ist  d  tr.  Werft  verpflichtet,  dem  Sohne  so  lange  Unterhalt  zu  aden
als  der  Kapitän  nach  den  Sterblichkeitstafeln  langente#a#  gelcht  Fütte  (8#.
1601,  1757).  Wäre  der  Kapitän  am  13.  November  1905  nur  verletzt  worden,
hätte  er  den  Sohn  berst  im  Januar  1906  an  Kindesstatt  angenommen,  und

wäre  er  an  den  der  Verletzung  im  Dezen  aber  1006  storben,  so  hätte
der  Sohn  keinen  n  pruch  auf  ’’ei  t  der  Verletzung“
stand  er  zum  Kapitän  noch  nicht  in  ahälkria  vermige

ssen  ihm  dieser  kummt  Gesetzes  ernenrnlo  7  kater  „konnte“.
au  im  mierlt  en  Falle  ist  die  Werft  dem  Sohne  nicht  u#ierhaltoplichth  aber
ohn  ein  zu  seinem  Anterhalte  hinreichendes  Vermögen  vom  Kapitän
zerrbd'  hat  und  beiißt  (§  1602  Abs.  1

Anhang  1  zu  §  854:  Zur  Einführung  in  das  Sachenrecht:

I.  über  den  Begriff  „Sache“  und  die  verschiedenen  Einteilungen
der  Sachen  vgl.  §  90  und  Seite  814  ff.  Besonders  wichtig  für  das  BGB.  ist  die
Unterscheidung  zwischen  „Grundstücken“  und  „beweglichen  Sachen“.  Gemeinschaftlich
  beiden  sind  eigentlich  nur  die  88  854—872  mit  den  in  §§  859,
867  gemachten  Unterscheidungen,  ferner  die  §8  903,  904,  985—1011,  1030  bis
1089  mit  den  in  §§  1037,  1038,  1043,  1044,  1047,  1048,  1056,  1062  gemachten
Unterscheidungen.  Im  übrigen  ist  die  Trennung  der  Vorschriften  über

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Zu
g  839

Zu
8  844

Zu
8  854