Anhang  Sachenurecht  (Allgemeines)

Noch

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„Grundstücke“  und  „bewegliche  Sachen“  durchgeführt.  vgl.  88  873  ff.,  925  ff.,
929  ff.,  1012  ff.,  1018  ff.,  1094  ff.,  1105  ff.,  1113  ff.,  1204  ff.  Man  könnte  daher
fast  sagen:  es  gibt  nach  BGB.  ein  besonderes  „Sachenrecht“  für  „Grundstücke“
und  ein  besonderes  für  „bewegliche  Sachen“.

Über  die  Begriffe:  Sachenrecht  —  Rechte  „an“  einer  Sache  oder  dingliches
  Recht  (es  find  dies  gleichbedeutende  Begriffe),  —  dingliche  Rechtsgeschäfte
(dingliche  Verträge)  —  und  über  die  Abgrenzung  zwischen  dem  Sacheurecht
(drittes  Buch)  und  dem  Recht  der  Schuldverhältuisse  (zweites  Buch)  vgl.
Seite  850  ff.

II.  Das  BGB.  regelt  folgende  dinglichen  Nechte:

A.  das  Eigentum,  d.  i.  das  seinem  Wesen  nach  „unbegrenzte“  dingliche
Recht  (vgl.  §  903),

B.  nachbezeichnete  „begrenzte  dingliche  Rechte:
1.  Erbbaurecht  an  Grundstücken.  —  2.  Dienstbarkeiten  (nämlich:  Grunddienstbarkeiten
  an  Grundstücken,  Nietzbrauch  an  Grundstücken  und
beweglichen  Sachen,  beschränkte  versönliche  Dienstbarkeiten  an
Grundstücken).  —  3.  Vorkaufsrecht  an  Grundstücken.  —  4.  Reallasten
  an  Grundstücken.  —  5.  Hypothek,  Grundschuld,  Nentenschuld  an
GErundstücken.  —  6.  Pfandrecht  an  „beweglichen  Sachen".

Es  gibt  also  nach  BGB.  an  „beweglichen  Sachen“  nur  3  dingliche  Rechte:
Eigentum,  Nießbrauch,  Pfandrecht.

Der  in  88  854  ff.  behandelte  „Besitz“  ist  kein  dingliches  Recht
(„an“"  der  Sache),  sondern  nur  die  in  gewissem  Umfange  geschützte  tatsüchliche
Gewalt  über  eine  Sache,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  fie  rechtlich  begründet  ist
(vol.  Note  4  zu  §  854).  —  Auch  der  „Nießbrauch  an  Rechten“  sowie  das
„Pfandrecht  an  Rechten“,  wovon  die  §§  1068  ff,  1273  ff.  handeln,  find,  obgleich
  im  dritten  Buch  vom  „Sachenrecht“  geordnet,  keine  dinglichen
Rechte  (Rechte  an  „Sachen"),  weil  ihr  Gegenstand  nicht  körperlich,
also  keine  „Sache“  im  Rechtsfinne  (§  90)  ist.  Praktische  Erwägungen  bestimmten
  den  Gesetzgeber,  jene  Vorschriften  im  „Sachenrecht“  aufzustellen  (ogl.
Seite  815  drittletzter  Absatz).

III.  Die  vorstehend  unter  II  aufgezählten  „dinglichen  Rechte“  bilden
eine  geschlossene  Zahl,  die  durch  Parteiwillkür  nicht  vermehrt  werden
kann  (Gegensatz:  „Recht  der  Schuldverhältnisse“  mit  seiner  Vertragsfreiheit,
  vgl.  Seite  853  unter  II).  Es  kann  also  z.  B.  nicht  ein  „dingliches
  Vorkaufsrecht“  (d.  h.  mit  Rechtswirkung  gegen  jeden  Dritten)
an  einer  beweglichen  Sache.  z.  B.  einem  Pianino,  begründet  werden,
sondern  nur  ein  unter  den  Vertragschließenden  persönlich
wirkendes  (vgl.  §§  504,  1094  nebst  Noten).  Eine  fernere  Folge  ist,  daß  nur
die  unter  II  aufgeführten  „dinglichen  Rechte  an  Grundstücken“  in  die  zum
Nachweise  der  Rechtsverhältnisse  der  Grundstücke  bestimmten  Grundbücher  eingetragen
  werden  können  (vgl.  Anhang  1  zu  §  873).  Dagegen  kann  z.  B.  nicht
das  „Miet=  oder  Pacht-Recht“  an  einem  Grundstücke  in  das  Grundbuch  eingetragen
  werden,  selbst  nicht  wenn  Vermieter  (Verpächter)  und  Mieter  (Pächter)
es  übereinstimmend  zur  besonderen  Sicherung  des  Mieters  (Pächters)  beantragen,
  weil  nach  BGB.  „Miete  und  Pacht“  nur  ein  (persönliches)
„Schuldverhältn  s“  zwischen  den  Vertragschließenden  begründen.  Es

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