Sacheurecht  (Grundlagen)  Anuhaug

können  jedoch  nicht  bloß  bereits  „bestehende“  dingliche  Rechte,  sondern  auch

schon  die  bloß  verfönlichen  Ansprüche  aus  einem  „Schuldverhältnis“  auf  „zukünftige

  Einräumung"  (bezw.  Aufhebung)  eines  „dinglichen  Rechtes“  an  einem

Grundstücke  durch  Eintragung  einer  „Vormerkung“  im  Grundbuche  gesichert

werden  und  dadurch  gewissermaßen  „dingliche  Kraft“  erlangen

(vgl.  Seite  852,  853  und  8  883  nebst  Anhang  40—42).

Auber  der  unter  II  aufgeführten,  durch  das  „BGB.“  sestgesetzten  geschlossenen
  Zahl  „dinglicher  Rechte“  gibt  es  aber  infolge  der  im  Einführungsgesetze
  zum  BGB.  gemachten  Vorbehalte  für  die  Landesgesetze  noch  zahlreiche
„dingliche  Nechte“  der  „Landesgesetze“,  die  durch  das  BGB.  „unberührt
bleiben“  und  die  auch  in  Zukunft  durch  die  verschiedenen  Landesgesetze
  verschieden  geregelt  werden  können,  insbesondere  auf  dem  Gebiete
des  Agrarrechts,  Bergrechts,  Jagd-  und  Fischereirechts,  Forstrechts,  Wasserrechts,
Deichrechts  usw.  vgl.  z.  B.  E.  59,  60,  62—69,  73,  74,  80  Abs.  2,  83,  89,  91,  94,
96,  109,  111—133.

IV.  Die  Übergangsvorschriften  (vgl.  Seite  732  unter  d)  zum  „Sachenrecht“
  find  enthalten  in  E.  180—197.

V.  Das  „Sachenrecht“  des  BE.  beruht  auf  vier  Grundlagen:  Es
find  dies:  #

1.  Die  Grundbucheinrichtung  für  die  „dinglichen  Rechte“  an  Grundstücken,  ogl.
§8  873—902,  insbesondere  Anbang  1  zu  §  873  nebst  dem  dort  mitgeteilten
preußischen  Formular  eines  Grundbuchblattes.

2.  Die  Lehre  vom  „Ddinglichen  Vertrage",  vgl.  Seite  855  ff.

3.  Der  Grundsatz,  daß  zur  Begründung  von  „dinglichen  Rechten“,  soweit  sie
durch  „Nechtsgeschäft“  („dinglichen  Vertrag“)  erfolgt  —  der  Gegensatz
ist:  Begründung  „dinglicher  Rechte“  infolge  Erbrechts,  Zwangsversteigerung,
  Enteignung  usw.,  —  das  „Rechtsgeschäft“  (der
„dingliche  Vertrag“)  in  der  Regel  nicht  genügt,  sondern  daß  zu  dem
in  dem  „Rechtsgeschäfte“  zum  Aueêdrucke  gelangenden  „Willen“  der  Beteiligten,
  ein  „dingliches  Recht“  zu  begründen,  in  der  Regel  noch  eine
diesen  Willen  „äußerlich  erkennbar“  machende  Tatsache  hinzukommen  muß,
und  zwar  gilt  dieser  Grundsatz:

a)  für  „Grundstücke“  unbedingt,  indem  zur  Begründung  des  „Eigentums“
  und  der  anderen  (oben  unter  II.  B.  genannten)  „dinglichen
  Rechte“  an  Grundstücken  durch  „Rechtsgeschäft“  (dinglichen
  Vertrag)  überall  die  Eintragung  im  Grundbuch  erforderlich  ist,
vgk.  §  873;

b)  für  „bewegliche  Sachen“  in  der  Regel,  indem  zur  Begründung  des
Eigentums,  Nießbrauchs  und  Pfandrechts  (dies  find  die
drei  im  BEB.  geregelten  „dinglichen  Rechte“  an  beweglichen
Sachen)  durch  „Rechtsgeschäft“  (dinglichen  Vertrag)  die  körperliche
  Übergabe  der  Sache  erforderlich  ist.  vgI.  88  929,  1032,  1205.  Dies
ist  die  Regel;  die  „körperliche  Uübergabe“  kann  jedoch  auf  die  in  88  930,
931,  1206  angegebene  Weise  zersetzt“  werden.

4.  Die  weitgehende  Wirkung,  die  dem  „guten  Glauben“  im  sachenrechtlichen
Geschäftsverkehre  beigelegt  ist,  im  Gegensatze  zum  „Recht  der
Schuldverhältnisse“z;  vgl.  hierüber  Anhang  16  zu  §  404  Seite  880.

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Noch

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