Auhang  Sachenrecht  („Guter  Glaube“)

Noch
zu
*854

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Es  kommen  hier  hauptsächlich  in  Betracht  88  892,  893  betr.  Grundstücke  und
88  932—938  betr.  bewegliche  Sachen;  vgl.  diese  §§  und  die  Noten  dazu.  Es
gehören  ferner  hierher  z.  B.  die  §§  955—957,  1032,  1138,  1155,  1207.
1208,  1244,  2366  (1507).  Alle  vorbezeichneten  Vorschriften  gehören  zu  denjenigen,
  die  das  BGB.  unter  der  häufig  wiederkehrenden  Formel  zusammenfaßt:
  „Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Nechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten“;  vgl.  z.  B.  §§  135  Abs.  2,  161  Abs.  3,  2113  Abs.  3.
Nach  der  Rechtslogik  gilt  der  Grundsatz:  „Niemand  kann  auf  einen
anderen  mehr  Rechte  übertragen  als  er  selbst  besitzt“,  woraus  folgt,  daß
man  ein  „dingliches  Recht“  an  einer  Sache  (z.  B.  Eigentum,  Hypothek.
Pfandrecht,  Nießbrauch,  Dienstbarbeiten  usw.)  durch  „Rechtsgeschäft"  nur
erwerben  kann,  wenn  demjenigen,  von  dem  man  es  erwirbt,
dieses  Recht  (oder  die  „Befugnis“  zu  seiner  „Begründung“")  auchwirklich
  zusteht.  Von  diesem  Grundsatze  macht  das  BGB.  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit
  die  in  den  oben  bezeichneten  Vorschriften  (insbesondere  §§  892,
932  ff.)  festgesetzten  Ausnahmen,  indem  es  denjenigen,  der  durch  „Nechtsgeschäft
  in  gutem  Glauben“  ein  „Recht  an  einer  Sache“  erwirbt,  schützt  und
ihn  das  „Eigentum“  oder  sonstige  „dingliche  Rechte“  an  der  Sache
rechtswirksam  erwerben  läßt,  selbst  wenn  demjenigen,  von
dem  er  das  Recht  durch  Rechtsgeschäft  erwarb,  das  Recht  (oder  die  „Befugnis“
  zu  seiner  „Begründung")  gar  nicht  zustand.  Das  Nähere  vgl.  die
Erläuterungen  zu  den  oben  bezeichneten  §§.  Jedoch  sei  schon  hier  darauf  hingewiesen,
  daß  der  Begriff  „guter  Glaube“  ein  anderer  ist  im  Grundstücksverkehr
als  im  Verkehr  mit  beweglichen  Sachen.  Im  Grundstücksverkehr  schadet  nämlich
dem  Erwerber  eines  Rechts  nur  die  wirkliche  Kenntnis  der  Unrichtigkeit
des  Grundbuchs;  im  Verkehr  mit  beweglichen  Sachen  schadet  dagegen  dem
Erwerber  nicht  bloß  die  wirkliche  Kenntnis,  daß  dem  Veräußerer
  die  Sache  nicht  gehört,  sondern  es  schadet  ihm  auch  schon  die  auf
seiner  „groben  Fahrlässigkeit“  beruhende  Unkenntnis.  Das  Nähere  ogl.
in  den  Erläuterungen  zu  88  892,  932.

Zur  Ausgleichung  des  durch  den  Schutz  des  „guten  Glaubens“  des
Erwerbers  eines  „dinglichen  Rechtes“  dem  „wahren  Berechtigten“  zusefügten
  materiellen  Nechtsverlustes  dienen  die  Vorschriften  über  ungerechtfertigte
  Bereicherung  88  812  ff.  insbesondere  §§  816  Abs.  1,  822.  vgl.  das
Seite  859,  860  Gesagte.

Anhang  2  zu  §  854:  „Besfitzschutz“.  —  „Rechtsschutz“  auf  Grund  des
„Besitzes“.

1.  Das  Gesetz  gewährt  dem  „Besitzer“  einer  Sache  lediglich  auf  Grund
der  bloßen  Tatsache  seines  „Besitzes“,  d.  W  i  tatsächlichen  Gewalt“  über
die  (val.  §  854  nebst  Note  4),  „Besitzschutz“  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sein
Besitz  ein  rechtmäßiger  oder  unrechtmäßiger  ist;  auch  der  „Dieb“  genießt
tBesitzschutz“.  Mord  und  Totschlag  würden  berrschen,  wenn  es  dem  A,  der
seine  mit  seinem  Monogramm  gezeichnete,  ihm  bei  einem  Brande  abhanden
gekommenen  Sachen  im  Besitze  des  B  findet,  erlaubt  wäre,  diese  Sachen  ohne
weiteres  dem  B  wegzunehmen.  Das  verlangt  die  Ordnung  im
Staate,  das  verlangt  die  Achtung  vor  der  Persönlichkeit.  „Dem  Hund  nehme
ich  die  Sache  mit  Gewalt  weg;  nehme  ich  sie  dem  Menschen,  so  behandle  ich
ihn  wie  einen  Hund  und  nicht  als  Person;  das  ist  der  s  gangt  des  gan
Besitzschutzes“.  Unter  gewissen  Voraussetzungen  verlangt  allerdings  die

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