„Besitzschutz“  —  „Rechtsschutz“  auf  Grund  Besitzes  Auhang

Achtung  vor  der  Person“  des  im  eüt  Verletzten  oder  Bedrohten,  daß  das  Noch

S  ur  n  nihe  auf  den  umständlichen  „Prozeßweg“  verweise,  sondern  ihm  das
Selksthilf  ilfe“  gewähre,  vgl.  unter  II.

II  Das  ährt  dem  „Besitzer“  einer  Hache-  □  auf

Grund  der  Tatsache  nes  t  s“  gegen  stged  tz-*

  durch  „ver  F  Elreusestn  (§5  859  17r—

Selbsthilfe  l  Vrl’*sl  “N  (#al
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e  1  ö27  R  45  godreik  Ke##  *

rüheren.  —  Sproze  uale“  esonderheiten  nicht  tbe
58  Neben  und,  was  praktisch  besonders  zechde  ist,  rer  der  förmlichen
gerichtlichen  Klage  steht  in  Eilfällen  demjeni  der  Besitz  seines
„Grundstücks“  oder  seiner  „bewegli  0  Pchoen  er  oder  *  Sän

diesem

Gericht  durn  en  Erlaß  einer  Sna  en  33  r  zu  EE—
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von  ß„  unter  Umstä  du  rch  eigene  eidesnrliche
  22  ru  -  daß  dem  Antrgsteller“  tz  durch  „verbotene
igenmacht  entzogen,  oder  daß  er  durch  „verbotene  Eigenmacht“
  in  aunes  Bsige  gestört  nei.
III.  Das  gewährt  ferner  dem  Besitzer  einer  „beweglichen“

W#n  ug  inc  Grundstücks)  lediglich  auf  Grund  der
Tat  Verli  #  s“  nicht  nur  den  zu  II  beshriebenen  „Besitzschutz“
Sseer  und  „  schutzklage“),  sondern  unter  77  Porausfetzungen

nd  in  gewissem  Um  ses  auch  „Nechts  schutz“,  nämli  tz  —A
ltrs  auf  Grund  dessen  er  den  „Besitz“  der  betr  lichen
nimmt,  ohne  den  „Beweis“  dieses  r'  von  ihm  zu
geht  hierbei  davon  aus,  daß  rfahrung  des  täf-E——

  —u  ——33  el  auch  ein  „Recht“

**  die  Sache  Sache  zum-  „besitgzen“.  „Sei  im  Befi  u  wohnst  im  Recht“
s  BGB.  hat  *  Erschrungssatz  in  den  wi  #  98#  1006,  1007  anerkannt

und  verwertet.  Danach  kö

a)  der  Eigentümer,  Nil  ibraucher,  Pfandbesitzer,  Mieter,
Pächter,  Entleiber-  inder  einer  beweglichen“  Sache,
oder  wer  z.  B.  als  „Beau  agter"  oder  auf  Grund  eines  sonstigen
„Schuldverh  bättgiqde  t%  Recht  zum  ulitern  hat,  wenn  sie
eine  bewegliche  Sache  „im  Besitze  gehabt“  haben,  ledig
lich  auf  Grund  dieser  (von  ihnen  zu  isenden)  Tatsage  ißs
ne  ihr  Eigentums-,  Nießbrauchs-,  Pfasd-  Miets-,  —  sonstiges

echt“  beweisen  zu  missen.  von  dem  gegenwärtigen  Vefitzer

  die  „Herausgabe“  der  Sache  nebst  Nuungen,  und
etwaigem  „S  a#enssach-  nach  Mahßgabe  des  §  1007  in  Verbindung
mit  den  dort  in  bezug  genommenen  8§8§  986—1003  fordern  (Anspruch  aus
früherem  Besitze);

b)  der  Eigentümer,  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,  die
eine  Kaseglae  Sa  e  „in  Besitz  haben“,  die  Beseitigung
S  Unterlas  ·  Beeintrachtigung  ihres  Rechtes,
auch  wenn  solche  n  ##  in  der  „Entziehun  oder  Vorenthaltung“  des  Be-—o
  besteht,  led  glich  auf  Grund  der  (von  ihnen  zu  bekatsacke

  i  “me  „Besitzes“  und  ohne  ihr  Eigentums-,
rauch-,  Pfand-„Recht“"  beweisen  zu  müssen,  gemäß  88  1004,
,  1227  in  roiidung  mit  §  1006  fordern.

106  2  zu  a  und  b  bezeichneten  Klagen  nennt  dman,  weil  sie  Schutz  eines
„Rechtes“  verlangen  (im  Prsrnrrz  zu  b  Muoder
possessorischen  Klagen  ggn  schutz-  oder  Miterisanc  #  en.  Sie  sind  nicht
bloß,  wie  die  tzKlagen.  binnen  Jahresfrist  zulässig,
sondern  sie  Se  dea  n  erst  in  30  Jahren.

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